Nottestament

Bei einem Druckwerk, dessen wesentlicher Inhalt in einer Anleitung besteht (hier: Anleitung an Bürgermeister für die Beurkundung von Nottestamenten), kann die inhaltliche Rich­tigkeit zugesicherte Eigenschaft sein. Ansprüche, die der Käufer eines derartigen Anleitungswerks aus dem Fehlen einer solchen zugesicherten Eigenschaft herleitet, richten sich grund­sätzlich nach Kaufrecht.
Zur Verjährung von Ansprüchen, mit denen ein Käufer wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften Ersatz von Mangelfolgeschäden geltend macht. Der Bekl. gibt u. a. eine sogenannte „Nottestamentsmappe" heraus, die genaue Anleitungen an die Bürgermeister für die Errichtung von Nottestamenten enthält. 1953 kaufte die Gemeinde W. unmittelbar von dem Bekl. eine derartige Mappe zum Preise von 15,70 DM. In der Anleitung befindet sich bei dem Hinweis, dass „bei Meldung der Nich­tigkeit des Testaments" der Schwiegervater einer im Testament be­dachten Person als Zeuge nicht mitwirken dürfe, d. h. ausgeschlossen sei, folgender Zusatz : „Bei Mitwirkung ist hier nur die Zuwendung an den Mitwirkenden nichtig." Am 2. 1. 1964 wurde der Bürgermeister M. der Gemeinde W. zwecks Errichtung eines Nottestaments zu dem schwer erkrankten F. gerufen. Da M. wusste, dass F. seine Nichte M. Sch. als Alleinerbin einsetzen woll­te, zog er deren Schwiegervater B. Sch. als Zeugen zu. Nach dem Tode des Erblassers (7.'1. 1964) stellte das Nachlassgericht fest, dass das Not­testament wegen der Mitwirkung des B. Sch. als Schwiegervater der allein bedachten M. Sch. insgesamt unwirksam und damit gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Daraufhin nahm die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörende M. Sch. die Gemeinde wegen Amtspflicht­verletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Längere Vergleichsverhandlungen unter Einschluss des Bekl. sowie des KI. als Haftpflichtversicherers der Gemeinde schlugen fehl. Durch Urt. v. 30. 6. 1969 wurde die Gemeinde, nachdem sie dem Bekl. am 25. 4. 1969 den Streit verkündet hatte, zur Zahlung von 50 000 DM nebst Zinsen an M. Sch. verurteilt. Nunmehr nimmt der KI., der inzwischen für die Gemeinde den Schaden reguliert hat, aus übergegangenem Recht den Bekl. in Höhe von 50 833 DM nebst Zinsen auf Schadensersatz in Anspruch, - und zwar mit der Begründung, der Bürgermeister habe vor Testa­mentserrichtung die „Nottestamentsmappe" eingesehen und ange­sichts des dort befindlichen Hinweises, bei Mitwirkung des Schwieger­vaters eines Bedachten sei nur die Zuwendung an den Mitwirkenden unwirksam, keine Bedenken gehabt und haben müssen, den im Testa­ment nicht bedachten B. Sch. als Zeugen zuzuziehen. Der Bekl. be­streitet, dass der fälschliche Hinweis in der Anleitung für das Ver­halten des Bürgermeisters ursächlich gewesen sei; überdies beruft er sich auf Verjährung.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Ber. hatte keinen Erfolg. Die Rev. des KI. wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen: I. Nach Ansicht des BerGer. kann der Kl., der ein gemäß § 67 VVG auf ihn übergegangenes Recht geltend macht, Schadensersatzansprüche allenfalls darauf stützen, dass der Bekl. sich im Rahmen des zwischen ihm und der Gemeinde W. über die Nottesta­mentsmappe abgeschlossenen Kaufvertrages einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht habe. Dabei hat das BerGer. als richtig unterstellt, dass der Bürgermeister sich auf den Inhalt der Nottesta­mentsmappe, insbesondere auf die Richtigkeit des umstrittenen Zu­satzes verlassen und damit die Zuziehung des Schwiegervaters der testamentarisch allein bedachten M. Sch. als Zeugen bei der Testa­mentserrichtung für unschädlich gehalten habe. Dass insoweit die An­leitung inhaltlich nicht richtig war, vielmehr bei Zuziehung des Schwie­gervaters eines Bedachten gerade die Zuweisung an den Bedachten - und nicht nur eine etwaige Zuweisung an den Mitwirkenden - un­wirksam ist, ergibt sich aus §§ 2249, 2234, 2235 BGB (in der bis zum 31. 12. 1969 geltenden Fassung; vgl. § 71 BeurkG). Gleichwohl hält das BerGer. die Klage deswegen für unbegründet, weil es sich bei der inhaltlichen Unrichtigkeit der Testamentsmappe um einen Sachmangel i. S. des § 459 Abs. 1 BGB gehandelt habe, damit der auf Ersatz eines Mangelfolgeschadens gerichtete Schadensersatz­anspruch des Kl. aus positiver Vertragsverletzung unter die kurze Verjährung des § 477 Abs. 1 BGB falle und im Zeitpunkt der Streit­verkündung am 25. 4. 1969 - der ersten zur Verjährungsunterbrechung geeigneten Maßnahme - bereits verjährt gewesen sei. Auf die zwischen­zeitlich geführten Vergleichsverhandlungen könne sich der KI. des­wegen nicht berufen, weil der Bekl. - ohnehin nicht gegenüber der Gemeinde W., sondern lediglich gegenüber der Frau Sch. - auf die Einrede der Verjährung nur bis zum 31. 12. 1968 verzichtet habe und daher die Gemeinde spätestens unverzüglich nach diesem Zeitpunkt für eine Verjährungsunterbrechung habe sorgen müssen. II. Diese Ausführungen des BerGer. halten — jedenfalls im Ergebnis — einer rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Das BerGer. würdigt den zwischen der Gemeinde und dem Bekl. im Jahre 1953 abgeschlossenen Vertrag als reinen Kauf­vertrag (§ 433 BGB) und bemisst die Schadensersatzansprüche des Kl. ausschließlich nach kaufrechtlichen Gesichtspunkten. Diese Auslegung eines Individualvertrages lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird, wie noch auszuführen ist, den schutzwürdigen Belangen gerade auch des Kl. als Rechtsnach­folgers der Gemeinde W. in ausreichendem Maße gerecht. a) Insbesondere vermag der Senat die Ansicht der Rev. nicht zu teilen, es handele sich insoweit um einen Werkvertrag (§ 631 BGB) oder doch zumindest um einen gemischten Vertrag mit vorwiegend werkvertragsrechtlichem Inhalt. Richtig ist aller­dings, dass der in der Nottestamentsmappe verkörperte Ge­dankeninhalt in erster Linie auf eine Unterrichtung und An­leitung der in der Beurkundung derartiger Nottestamente be­rufenen Gemeindebürgermeister gerichtet war und damit das Druckwerk eine Ratserteilung im weiteren Sinn zum Inhalt hatte. Die Rev. übersieht jedoch, dass der Bekl. in dem Vertrag der Gemeinde nicht — was für die Annahme eines Werkver­trages wesentlich wäre — die Herstellung eines individuellen Werkes und damit einen bestimmten Erfolg versprochen hat, sondern dass der Vertrag die Übereignung einer für eine unbe­grenzte Vielzahl von Fällen und Fallgestaltungen bestimmten abstrakten schriftlichen Anleitung zum Gegenstand hatte, die nicht auf die besonderen Belange der Gemeinde als Abnehme­rin zugeschnitten war (vgl. dazu Staudinger-Riedel, 11. Aufl., Vorbem. zu § 631 Rdnr. 9). Derartige Verträge unterliegen aber — wie grundsätzlich der Vertrieb von Schriften belehren­den Inhalts — den Regeln des Kaufrechts (§ 433 ff. BGB).
b) Ohne Rechtsfehler geht auch das BerGer. davon aus, dass der im Jahre 1953 abgeschlossene Vertrag nicht mit einer selb­ständigen, über die kaufrechtliche Gewährleistung hinaus­gehenden Garantieabrede verbunden war, — etwa dergestalt, dass ein Bürgermeister bei genauer Einhaltung der in der Mappe enthaltenen Anweisungen vor der Errichtung ungültiger Te­stamente und damit vor einer etwaigen Inanspruchnahme aus Amtspflichtverletzung bewahrt werde. Eine derartige selb­ständige, zeitlich unbegrenzte und der 30jährigen Verjährung des § 195 BGB unterliegende Garantieübernahme setzt voraus, dass sich jemand verpflichtet, ohne Rücksicht auf Verschulden einem anderen für einen bestimmten Erfolg einzustehen oder eine Schadensgefahr zu übernehmen (vgl. Senatsurt. v. 19. 10. 1964 — VIII ZR 20/63 = Nr. 7 zu § 477 BGB NJW 65, 148 = BB 64, 1360 m. w. Nachw.). Für die Übernahme einer so weit­gehenden Verpflichtung durch den Bekl. fehlt es hier — insbe­sondere im Hinblick auf den verhältnismäßig niedrigen, er­sichtlich keinen Risikozuschlag enthaltenden Kaufpreis — an jedem Anhaltspunkt. Dass eine ausdrückliche dahingehende Abrede getroffen sei, behauptet auch der Kl. nicht. Allein der Umstand, dass der Bekl. durch besonders eindringliche und gezielte Werbung die Vorzüge seiner Testamentsmappe her­vorgehoben und dabei auf die Möglichkeit, durch Befolgung der Anleitungen in der Mappe die Errichtung unwirksamer Testamente verhüten und damit Regressansprüche vermeiden zu können, hingewiesen hat, rechtfertigt noch nicht die An­nahme einer stillschweigenden Garantieübernahme (vgl. dazu auch BGHZ 51, 91, 98 Nr. 22 zu § 823 (J) BGB = NJW 69, 269 m. w. Nachw.). c) Schließlich kann der Kl. die auf ihn übergegangenen Schadensersatzansprüche auch nicht auf die Verletzung einer besonderen Beratungspflicht durch den Bekl. — etwa als einer im Rahmen des Kaufvertrages übernommenen Nebenpflicht — stützen. Der Bekl. hat eine solche Verpflichtung der Gemeinde W. gegenüber gerade nicht zusätzlich bei Abschluss des Kaufvertrages übernommen. Vielmehr deckten sich im vorl. Fall die erteilte Anleitung zur Beurkundung von Nottestamenten und damit die etwa in Betracht kommende „Beratung" völlig mit dem Inhalt der Nottestamentsmappe deren Unrichtigkeit und Unvollständigkeit sich somit ausschließlich nach kaufrechtlicher Gewährleistung (§§ 459ff. BGB) bemisst.
2. Das BerGer. sieht in dem umstrittenen inhaltlich unrich­tigen Zusatz, auf dem nach seiner Unterstellung die Nichtig­keit des Testamentes und damit der dem Kl. entstandene Schaden beruhen, einen erheblichen Mangel i. S. des § 459 Abs. 1 BGB und leitet aus diesem schuldhaft herbeigeführten Mangel Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertrags- -Verletzung her. a) Ob dieser Rechtsansicht gefolgt werden kann, und ob insbesondere die inhaltliche Unrichtigkeit eines Anleitungsbuches als Sachmangel i. S. des § 459 Abs. 1 BGB anzusehen ist (vgl. dazu Staudinger-041er, aa0 § 459 Rdnr. 22), bedarf hier keiner weiteren Prüfung und Entscheidung. Denn jeden­falls fehlte insoweit der verkauften Nottestamentsmappe eine zugesicherte Eigenschaft (§ 459 Abs. 2 BGB). Dass auch der Inhalt eines Druckwerkes und seine Eignung für einen von beiden Vertragsteilen zugrunde gelegten Verwendungszweck zugesichert werden können, hat der Senat bereits in seinem Urt v. 26. 11. 1957 (V111 ZR 232/56 = NJW 58, 138 = vor­stehend Nr. 4) ausgesprochen Was dort hinsichtlich der Ten­denz eines für Unterrichtszwecke bestimmten Geschichts­werks ausgeführt ist, muss in gleicher Weise auch für die in­haltliche Richtigkeit eines sog. Anleitungsbuches gelten. b) Dass beim Kauf der Nottestamentsmappe durch die Ge­meinde die inhaltliche Richtigkeit und Zuverlässigkeit der in der Mappe verkörperten Anleitung i. S. des § 459 Abs. 2 BGB zugesichert war, ergibt sich allein schon aus der besonderen Art dieses Druckwerks und dem von beiden Vertragsteilen bei Kaufabschluss als selbstverständlich zugrunde gelegten Ver­wendungszweck. Die Mappe war ausdrücklich dazu bestimmt, die meist rechtsunkundigen und vielfach nur ehrenamtlich tätigen Bürgermeister vorwiegend ländlicher Gemeinden, in denen die Errichtung derartiger Nottestamente fast aus­schließlich vorkommt, über die bei der Beurkundung zu be­achtenden Formvorschriften zu unterrichten und sie dadurch in die Lage zu versetzen, nichtige Testamente und damit ver­bundene hohe Regressforderungen zu vermeiden. Sollte die Nottestamentsmappe diesen Zweck erfüllen und für die Ge­meinde bzw. die Bürgermeister überhaupt von Wert sein, so musste sie unbedingt zuverlässig sein. Darauf richtete sich auch die Werbung des Bekl., der in seinen Anzeigen darauf hinwies, die Nottestamentsmappe nehme dem Bürgermeister „jede Sorge von Irrtümern und unabsehbaren Haftungskosten", sichere ihn bzw. die Gemeinde „vor der Gefahr empfindlicher Schadensersatzansprüche" und stelle ein „einfaches, erschöp­fendes, klares und zuverlässiges" Hilfsmittel dar, auf das er sich verlassen könne. Diese eindringliche, an einen bestimmten eng begrenzten Personenkreis gerichtete Werbung kann an­gesichts der besonderen Zweckbestimmung der Mappe nicht lediglich als unverbindliche Anpreisung angesehen werden, sondern enthält in Verbindung mit dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Verwendungszweck eine ausdrückliche Zu­sicherung der inhaltlichen Richtigkeit und Zuverlässigkeit der in der Mappe enthaltenen konkreten Anleitung.
3. Fehlte der verkauften Testamentsmappe somit eine zu­gesicherte Eigenschaft i. S. des § 459 Abs. 2 BGB, so konnte der Kl. gemäß § 463 BGB von dem Bekl. Schadensersatz we­gen Nichterfüllung verlangen. Wie der Senat im Urt. v. 29. 5. 1968 (BGHZ 50, 200 = Nr. 14 zu § 463 BGB = NJW 68, 1622) ausgeführt hat, hängt die Frage, ob und in welchem Umfang der Käufer im Rahmen des § 463 BGB auch Ersatz seiner Man­gelfolgeschäden — und darum allein geht es im vorl. Fall — ver­langen kann, entscheidend davon ab, ob ihn die Zusicherung gerade vor solchen Schäden absichern sollte. Das aber kann hier im Hinblick darauf, dass als ins Gewicht fallende Schäden nur derartige Mangelfolgeschäden in Betracht kamen und die Zusicherung ihre Bedeutung fast völlig verloren hätte, wenn der Ersatz der durch Regressforderungen entstandenen Schä­den von der Haftung ausgenommen war, nicht zweifelhaft sein (BGH, aa0 S. 205). 4. Gleichwohl kann der Kl. derartige Schadensersatzan­sprüche nicht mehr geltend machen, weil sie gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 i. Verb. m. § 463 BGB verjährt sind. Allerdings begann im vorl. Fall die sechsmonatige Verjährungsfrist nicht bereits, wie in §:477 Abs. 1 Satz 1 BGB normiert, mit der im Jahre 1953 erfolgten Ablieferung der Nottestamentsmappe an die Ge­meinde W. Der Senat hat bereits im Urt. v. 1. 12. 1971 (VIII ZR 143/70 = Nr. 15 zu § 477 BGB = WM 72, 161 = NJW 72, 246) sowie in dem für die Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmten Urt. v. 29. 11. 1972 (VIII ZR 233/71 =- NJW 73, 276) für die auf Sachmängel gestützten Schadenser­satzansprüche aus positiver Vertragsverletzung ausgeführt, dass es jeweils der besonderen Prüfung bedarf, ob die Verjäh­rungsfrist bereits mit der Ablieferung der Kaufsache oder erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Entsprechendes muss dann gelten, wenn — wie hier — der Käufer gemäß § 463 BGB Ersatz des ihm durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften entstandenen Mangelfolgeschadens verlangt. Entscheidend ist in beiden Fällen, dass die Rechte des Käufers — insbesondere im Hinblick auf die ohnehin nur sehr kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten — nicht in unzumutbarer Weise verkürzt wer­den dürfen. Dass die Verjährungsfrist nicht bereits vor Entstehung des Schadensersatzanspruchs ablaufen kann, liegt auf der Hand. Es spricht viel für die Annahme, dass die Verjäh­rungsfrist für derartige Ansprüche erst dann beginnt, wenn der Käufer den Eintritt des Schadens erkennen kann und in der Lage ist, seinen Schadensersatzanspruch in einer zur Ver­jährungsunterbrechung geeigneten Weise geltend zu machen (vgl. dazu auch ,Larenz, Schuldrecht, 10. Aufl., Bd. 2, S. 6 Fn. 2). Das würde auch dem für das allgemeine Recht der Ver­jährung geltenden Grundsatz entsprechen, dass unter Ent­stehung des Anspruchs i. S. des § 198 Abs. 1 BGB der Zeit­punkt zu verstehen ist, an dem der Anspruch erstmalig geltend gemacht werden kann (vgl. dazu Senatsurt. v. 17. 2. 1971, BGHZ 55, 340, 342 = NJW 71, 979).
Diese Frage bedarf hier jedoch keiner grundsätzlichen Klä­rung und abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die Verjährungsfrist — und das wäre der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt — erst begann, als die Geschädigte Ende 1965 ihren Schadensersatzanspruch ge­gen die Gemeinde bezifferte, wäre die Verjährung im Zeit­punkt der Streitverkündung (25. 4. 1969) als der ersten zur Verjährungsunterbrechung geeigneten Maßnahme (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB) bereits eingetreten gewesen. c) Schließlich kann sich der Kl., wie das BerGer. ohne Rechtsfehler ausführt, auch nicht auf die zwischenzeitlich zwischen der Gemeinde bzw. dem Kl., der Geschädigten und dem Bekl. geführten Vergleichsverhandlungen berufen. Nach dem eigenen Vorbringen des KI. hatte der Bekl. gegenüber der Geschädigten bis zum 31. 12. 1968 auf die Ein­rede der Verjährung verzichtet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre es Sache der Gemeinde oder des Kl. gewesen, nach einer kurz bemesse­nen Überlegungsfrist — jedenfalls aber vor dem 25. 4. 1969 — die Ver­jährung ihrer etwaigen Ansprüche gegenüber dem Bekl. — gegebenen­falls durch Erhebung einer Feststellungs- oder einer Freistellungsklage— zu unterbrechen (BGH, Urt. v. 12. 10. 1955 — VI ZR 122/54 = Nr. 2 zu § 222 BGB = NJW 55, 1834; st. Rspr.). III. Schadensersatzansprüche des Kl. aus Vertrag sind mit­hin verjährt. Ansprüche aus unerlaubter Handlung stehen ihm schon deswegen nicht zu, weil die Gemeinde lediglich einen Vermögensschaden erlitten hat und die Verletzung eines Schutzgesetzes i. S. des § 823 Abs. 2 BGB ersichtlich nicht vor­liegt. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der sog. Produzen­tenhaftung, auf die sich die schriftliche RevBegründung in erster Linie stützt, kann die Kl. keinen Erfolg haben. Dabei mag dahinstehen, ob der Bürgermeister angesichts der Haf­tungsregelung in § 839 BGB, Art. 34 GG überhaupt als „Drit­ter" i. S. der Produzentenhaftung angesehen werden kann, und ob der Kl. — als Haftpflichtversicherer lediglich der Gemeinde — gestützt auf § 67 VVG etwaige derartige dem Bürgermeister zustehende Ersatzansprüche im vorl. Rechtsstreit geltend machen könnte. Sinn einer im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu entwickelnden Produzentenhaftung ist es, dem nach der derzeitigen Rechtslage nur ungenügend geschützten Endverbraucher einen unmittelbaren Anspruch gegen den Hersteller der mangelhaften Ware zu geben (BGHZ 51, 91, 97 = Nr. 22 zu § 823 (J) BGB = NJW 69, 269). Im vorl. Fall stehen aber der allein geschädigten Gemeinde — für die Vor­aussetzung eines Rückgriffs gegen den Bürgermeister (Art. 34 Satz 2 GG) fehlt es an jedem Anhalt — bereits vertragliche An­sprüche gegen den Bekl. als Schädiger zu, die nach Inhalt und Umfang jedenfalls nicht hinter etwaigen aus der Produzenten­haftung abzuleitenden Ansprüchen zurückbleiben würden. Der Umstand allein, dass diese Ansprüche inzwischen verjährt sind, rechtfertigt aber nicht eine Erweiterung des Rechts­schutzes des Kl. unter dem Gesichtspunkt der Produzenten­haftung.