Notweg

Notweg — Wegverbindung, die zur ordnungs­gemäßen Nutzung eines Grundstücks über ein Nachbargrundstück erforderlich ist. Das Recht, einen Notweg zu benutzen (Wege- und Überfahrts­recht), ist ein Mitbenutzungsrecht an Grund­stücken. Der Anspruch auf seine Begründung besteht, wenn das Grundstück keinen Anschluss an einen öffentlichen Weg hat und durch den Notweg unzumutbare Aufwendungen für einen anderen Anschluss vermieden werden. Je nach Erfordernis­sen kann das Wege- und Überfahrtsrecht umfassend für jeden Personen- und Fahrzeugverkehr oder beschränkt (z. B. Fußgänger, eigenen PKW, Fäkalienabfuhr, Brennstoffzufuhr) begründet werden. Bei seiner Gestaltung sind die Interessen der Beteiligten untereinander und mit den gesell­schaftlichen Erfordernissen in Übereinstimmung zu bringen. Werden die Rechte des Eigentümers oder Nutzers des betroffenen Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt, so kann eine angemes­sene Entschädigung gefordert werden.