Nutzungsbescheid

Nutzungsbescheid — Oberbegriff für staatlich ver­bindliche Entscheidungen über die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen und bewegli­chen Sachen. Der Nutzungsbescheid dient der Verwirklichung a) gesellschaftlicher Erfordernisse, z. B. der Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke, der Nutzung und Fortleitung von Wasser und Energie, der Nachrichtenbeförderung und -vermittlung, der Ordnung und Sicherheit u. a. bei der zivilen Luft­fahrt sowie der Sicherstellung der Landesvertei­digung; b) persönlicher, staatlich geschützter In­teressen von Bürgern, z. B. bei Erfordernissen, ein benachbartes Grundstück für den Zugang zum eigenen mit zu nutzen. Nutzungsbescheid erteilen , zuständige staatliche oder im staatlichen Auftrag handelnde Organe. Der Nutzungsbescheid kann dem Nutzungsberechtigten bestimmte Nutzungsbedingungen auferlegen (z. B. Nutzungsart, -umfang oder -zeiten) oder einem anderen Mitnutzungsrechte (z. B. Mitbenut­zungsrecht an Grundstücken) einräumen oder ihm die Nutzung ganz übertragen. Nutzungsbescheid ergehen befristet oder unbefristet. Arten der Nutzungsbescheid sind Auflagen über Nutzungsbedingungen und gerichtliche Ur­teile sowie Nutzungsbescheid unterschiedlicher Bez. anderer Organe über eine Mitbenutzung oder Nutzungs­übertragung. Als Rechtsmittel sind die Be­schwerde gegen Auflagen und Bescheide und die Berufung gegen Urteile gegeben.