Ölfeuerungsanlage ein Brandschaden

Ist infolge eines Mangels an einer vom Beklagten hergestellten industriellen Ölfeuerungsanlage ein Brandschaden an den Fabrikgebäuden entstanden, so handelt es sich nicht um Scha­densersatz wegen Nichterfüllung des Werkvertrags (§ 635 BGB), sondern aus positiver Vertragsverletzung. Der Ersatzanspruch verjährt daher nicht in der kurzen Frist des § 638 BGB.
Anmerkung: Im Oktober 1959 stellte die Bekl. für die Firma X 2 Brennöfen von Gas- auf Ölfeuerung um. Im September 1962 kam es durch Bruch eines Ölzuleitungsrohrs zu einem Brand, durch den erheb­licher Schaden entstand. Die Kl. als Feuerversicherung der Firma X hat dieser hierfür 51 665 DM, hiervon allein 50 904 DM für Gebäude­schaden ersetzt. Diesen Betrag hat sie mit der Klage geltend gemacht (§ 67 VVG). Das OLG hat die Klage wegen Verjährung (§ 638 BGB) abgewiesen. Die Rev. der Kl. hatte Erfolg. Das OLG verneinte einen Schadensersatzanspruch aus positiver Ver­tragsverletzung mit der Begründung, dass es sich um Schäden handle, die „eng und unmittelbar mit der angeblich mangelhaften Werkleistung des Bekl. zusammenhängen"; es handle sich daher „nicht um entfern­tere Mangelfolgeschäden"; das Zerbrechen der Rohrleitung sei die „unmittelbare Folge der angeblich mangelhaften Werkleistung der Bekl." gewesen. Es liege daher ein Gewährleistungsanspruch vor, der gern. § 638 BGB in 5 Jahren verjähre. Dem ist der BGH nicht gefolgt. Das OLG hat die Rechtsgrundsätze des BGH zur Abgrenzung von Gewährleistungsschäden und solchen aus positiver Vertragsverletzung (zuletzt BGHZ 58, 85 = Nr. vorstehend zu Nr. 27) falsch angewandt. Zu Unrecht stellt es auf die unmittelbare Verursachung ab. Nicht darauf kommt es aber an, sondern auf die Art des geltend gemachten Schadens. Entscheidend ist im vorliegenden Fall dass dieser Schaden an einem anderen Rechtsgut des Bestellers als dem Werk des Bekl., nämlich an dem Werkgebäude, entstanden ist. Ein solcher Schaden steht aber im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des BGH nicht in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem fehlerhaften Werk. Es handelt sich vielmehr um einen Mangelfolge- schaden aus positiver Vertragsverletzung, der der 30jährigen Verjäh­rung gern. § 195 BGB unterliegt.