Ölhandel

Zur Frage, ob im Ölhandel der Vorbehaltskäufer von der in Tanks eingelagerten Ware Teilmengen dadurch veräußern darf, dass er seinem Abkäufer Miteigentum zu einem entspre­chenden Bruchteil an der gesamten eingelagerten Menge überträgt.
Die Bekl., eine Hamburger Ölhandelsgesellschaft, importierte im Jahre 1969 Heizöl aus der UdSSR. Sie verkaufte über 7000 t ex, Seetanker „S." an die Firma K. KG. Die dem Verkauf zugrunde liegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Bekl. lauten unter C: „1. Alle unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentums­vorbehalt. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus allen unseren Warenlieferungen oder der unserer Tochtergesellschaften (Konzern- Vorbehalt) erfüllt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für be­stimmte vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt und ver­rechnet wird. ...
4. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er seinen Zahlungsverpflich­tungen nachkommt. Er darf die Ware nicht verpfänden oder sicher­heitshalber übereignen. Die durch die Veräußerung begründeten Forde­rungen tritt der Besteller hiermit bis zur eineinhalbfachen Höhe unse­rer Ansprüche an uns ab...." Als die Ladung noch auf See schwamm, verkaufte die K. KG ex Seetanker „S." 1 000 t an die klagende Lagerhausgesellschaft, ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt. Hierbei trat die K. KG gegenüber der Kl. als Importeur auf. Es war vorgesehen, dass die „S." ihre Ladung – so­weit sie für die K. KG bestimmt war – in B. bei der Firma E. löschte. Die K. KG beantragte am 28. 8. 1969 beim Zollamt die Genehmigung eines Zollagers bei der Firma E. Als sich die Erteilung der Genehmigung verzögerte, stellte auf Veranlassung der Firma E. die Bekl. einen ent­sprechenden Antrag für sich. Am 7./8. 9. 1969 löschte die „S." ihre Ladung in B. Von den 1,000 von der Kl. gekauften Tonnen Heizöl wur­den 615 t in ein von der Kl. bereitgestelltes l3innenmotortankschiff umgeschlagen. Die übrige Ladung von rd. 6 500 t würde in zwei Tanks der Firma E. eingelagert. über die 385 restlichen Tonnen erteilte die K. KG der KI. „Lieferschein und Rechnung" vom 7. 9. 1969, in der es heißt : "Wir haben für Sie in B. eingelagert 385 t Heizöl ... ex TS "S." 30 932,50 DM. Wie vereinbart steht Ihnen die Ware bis Ende Oktober 1969 zu die­sem Preis zur Verfügung...." Am 10. 9. 1969 genehmigte das Zollamt die Errichtung eines Steuerlagers bei der Firma E. für die Bekl. Am 10. oder 12. 9. 1969 ver­rechneten die Kl. und die K. KG einverständlich deren Kaufpreisforderung für die 385 t Heizöl (einschl. MWSt. rd. 34 400 DM) mit Gegenforderungen der Kl. Ende November/Anfang Dezember 1969 versuchte die Kl. vergeblich, die 385 t von der Firma E. herauszube­kommen. Diese berief sich auf das fehlende Einverständnis der Bekl. Die Bald. verwertete Später das Öl, soweit es noch bei der Firma E. eingelagert war, für eigene Rechnung und erteilte der K. KG, der sie vorher den Kaufpreis für die gesamte verkaufte Menge in Rechnung gestellt hatte, eine Gutschrift in Höhe des Kaufpreises für die Rest­menge. Die K. KG fiel in Konkurs. Die Kl. vertritt den Standpunkt, die 385 t Heizöl seien ihr wirksam übereignet worden, jedenfalls habe sie einen entsprechenden Miteigen­tumsanteil an der gesamten bei der Firma E. eingelagerten Ölmenge erworben; insoweit habe die Bekl. unrechtmäßig über das Öl verfügt. Die KI. verlangt von der Bekl. Auskunft über den erzielten grlös und dessen Auszahlung—mindestens jedoch 31 762,50 DM nebst Zinsen – an sie. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Rev. der Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: 1. Das BerGer. verneint, dass die Kl. (Allein) Eigentum an 385 t Öl erworben habe, weil eine solche Menge in ausgesondertem Zustand niemals vorhanden gewesen sei. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. BerGer. verneint ferner, dass die KI. an der Gesamtmenge des eingelageden Öls einen Miteigentumsanteil im Verhältnis von 385 zu ca. 6 500 erworben habe. Dabei geht das BerGer. aufgrund der Beweis,. aufnehme davon aus, dass die Bekl. 2 000 t öl für die K. KG freigegeben habe. Die K. KG habe demnach eine solche Menge aus den Tanks selbst abholen oder durch Abkäufer abholen lassen dürfen. Die K. KG sei aber nicht berechtigt gewesen, eine Teilmenge ohne Aussonderung in der Weise an einen Abkäufer zu veräußern, dass, sie für diesen einen entsprechenden Miteigentumsanteil an der eingelagerten Gesamtmenge begründete, weil es sich insoweit nicht um eine „Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr" gehandelt hätte.
Die Kl. habe auch nicht gutgläubig einen Miteigentumsanteil er­worben. Da sie nicht damit gerechnet habe, dass die H. Im den Import von 7000 t Öl aus eigener Kraft habe finanzieren können, habe sie mit einem' Eigentumsvorbehalt des Lieferanten der Firma K. rechnen müssen, An eine Verfügungsbefugnis der Firma K. (§ 366 HGB) habe sie allenfalls insoweit glauben dürfen, als die Firma K. berechtigt sein konnte, Teilmengen vorn Lager abholen zu lassen, nicht aber, insoweit, dass die Firma K. trotz Eigentums ihres Lieferanten Miteigentum eines Abkäufers an der Gesamtmenge hätte begründen dürfen. Im Übrigen scheitere die Übertragung eines Miteigentumsanteils an die KI. auch daran, dass weder die Kl. noch die Firma K. Mittelbaren Besitz des Öls erlangt hätten. Denn gleichgültig, ob ein Lägervertrag zwischen der Firma E. und der Firma K. zustande gekommen sei, so habe jedenfalls der Prokurist und Leiter der Niederlassung B. der Firma E., L., die Bekl. als weisungsberechtigten Einlagerer des Öls angesehen. Deshalb habe die Firma E. keinesfalls den Besitz der-ge­samten eingelagerten Ölmenge für die Firma K. vermitteln wollen. Das aber sei erforderlich gewesen, wenn man die Firma K. als Besitzmittler (der Kl.) bezüglich eines Miteigentumsanteils an der gesamten Ölmenge ansehen wollte. Diese Begründung hält den RevAngriffen nicht, in- allen Punkten stand. , 2. a) Da die K. KG bis zur Löschung der Ladung am 7./8. 9. 1969 den Kaufpreis an die Bekl. noch nicht bezahlt hatte, war in diesem Zeitpunkt die Bekl. aufgrund ihres Eigentumsvorbe­halts, noch Eigentümerin der ganzen Ladung, insbesondere der rd. 6500 ,t, die bei der Firma E. eingelagert wurden. Hieran änderte sich durch die Einlagerung selbst nichts. Die Kl. be­hauptet aber, sie habe bei der Löschung der Ladung, aus Anlass derer je ein Vertreter der K. KG, der KI. und der Firma, EG in B. zusammentrafen, mit der K. KG die Übertragung eines Miteigentumsanteils an der eingelagerten Gesamtmenge im Verhältnis von 385 (an die Kl. verkaufte Restmenge) zu rd. 6,500 (eingelagerte Gesamtmenge) vereinbart. Da das BerGer. dies unentschieden lässt, ist für die RevInstanz davon auszu­gehen, dass bei sinngemäßer Auslegung der zwischen der Firma K. und der Kl. getroffenen Vereinbarung bei der Einlagerung des' Öls die K. KG und die Kl. sich hierüber einig waren. ' Zur Begründung von Miteigentum der Kl. war dann weiter erforderlich, dass diese einen ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden unmittelbaren (§ 929 BGB) oder mittelbaren (§ 930 BGB) Mitbesitz oder ein Besitzsurrogat gemäß § 931 BGB erlangte, und dass entweder die K. KG zur Übertragung eines solchen Miteigentumsanteils gemäß § 185 BGB berech­tigt ,war oder dass die Kl. gemäß §§ 932 ff. BGB an das Eigen­tum oder gemäß § 366 HGB an die Verfügungsbefugnis der K. KG glauben durfte. b) Für die Besitzverhältnisse ist in erster Linie von Bedeu­tung, wer mit wem wann einen Lagervertrag über das eingelagerte Öl geschlossen hat. Das BerGer. lässt dies — beiläufig — unentschieden. Für die Revinstanz ist deshalb von dem unter Beweis gestellten Vortrag der Kl. auszugehen:
Danach hatte die K. KG bereits am 29. 8. 1969 einen Lagervertrag mit der Firma E. geschlossen, den diese gegenüber der K. KG auch schriftlich bestätigte. Dementsprechend wurde auch beim Zollamt die Genehmigung eines Steuerlagers für die K. KG beantragt. Bezüglich der Genehmigung gab es Anfang September 1969 Schwierigkeiten. Daraufhin beantragte die Firma E. — angeblich ohne Wissen der Kl. — ein Steuerlager auf den Namen der Bekl. Als das Öl am 7. und 8. 9. 1969 ge­löscht wurde, war eine Genehmigung seitens des Zollamts we­der für die K. KG noch für die Bekl. erteilt. Die Firma E. nahm deshalb das Öl zunächst in eigene „Zollverwahrung", bis das Steuerlager am 12. 9. 1969 auf die Bekl. umgeschrieben wurde. Erst am 23. 9. 1969 vereinbarten die Firma E. und die Bekl., dass die Bekl. in den zwischen der Firma E. und der K. KG geschlossenen Lagervertrag eintreten solle. Die Kl, erfuhr von alledem erst, als sie Ende November/Anfang Dezember 1969 die 385 t vergeblich von der Firma E. herausverlangte. Bei einem solchen Sachverhalt, der für die Revinstanz zu unterstellen ist, genügte die Aussage des Zeugen L. — des da­maligen Leiters der Niederlass-m:1g B. der Firma E. —, er habe den Eindruck gehabt, dass ein Lagervertrag zwischen der Firma E. und der K. KG nicht zustande gekommen sei, ihm sei bekannt gewesen, dass die Bekl. das Öl importiert hatte und er habe von ihr die Weisung entgegengenommen, 2000 t zu­gunsten der K. KG freizustellen, über die restliche Ware je­doch Lieferscheine zugunsten der Bekl. auszustellen, nicht, um die Erlangung des mittelbaren Besitzes durch die Firma K. bei der Einlagerung zu verneinen. Aus der Aussage des Zeugen ergibt sich nämlich nicht, wie, die Rev. zu Recht rügt, auf wel­chen Zeitpunkt sich, seine Aussage über das Verhältnis zwi­schen der Firma E. und der K. KG bezieht, insbesondere nicht, ob' der Zeuge nicht die erst nach der Löschung und Einlage­rung (7./8. 9. 1969) eingetretenen Änderungen in dem Verhält­nis der drei Beteiligten (Firma E., K. KG -und Bekl.) in seiner Aussage vorwegnimmt. Nach dem hier zu unterstellenden Sachverhalt hatte die Firma E. sich bis zum 7./8. 9. 1969 noch nicht von dem mit der K. KG (angeblich) geschlossenen Lagervertrag losgesagt, und von der Bekl. war — wie der Zeuge G. — Prokurist der Kl. — ausgesagt hat, als am 7./8. 9. 1969 das Öl gelöscht wurde, noch gar nicht die Rede. Dann ist aber kein Grund ersichtlich, der der Annahme entgegenstehen könnte, die Firma E. habe aufgrund des bestehenden Lagervertrages das 01 für die Firma K. eingelagert und habe dadurch dieser mittelbaren Besitz verschafft. Dann ist aber ferner nicht aus­zuschließen, dass die Firma K. ihrerseits einen entsprechenden mittelbaren Mitbesitz der Kl. verschafft hat, wofür einerseits der von der Firma K. ausgestellte „Lieferschein" vom 7. 9. 1969 mit dem Vermerk: „Wir haben für Sie in B. eingelagert." sprechen könnte, andererseits auch, dass nach der Aus­sage des Zeugen Gu. — damals Leiter der Niederlassung Br. der Firma K. — die 385 t bei der Lagerbuchhaltung der Firma K. für die Kl. ausgebucht wurden. Die Begründung des BerUrteils reicht demnach nicht aus, den Erwerb eines Miteigentumsanteils durch die Kl. an dem eingelagerten Öl schon deshalb zu verneinen, weil die Kl. nen Mitbesitz erlangt hätte.
c) Auch rechtfertigt sieh die Klageabweisung nicht mit der vom BerGer. gegebenen weiteren Begründung, die K. KG sei als Nichteigentümerin zur Veräußerung an die Kl. nicht be­rechtigt gewesen. Nach den für das Rechtsverhältnis zwischem der Firma K. und der Bekl. maßgeblichen Allgemeinem Ver­kaufs- und Lieferungsbedingungen der Bekl. (C 1) Zwar die Firma K. berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Ge­schäftsverkehr zu veräußern, solange sie ihren Zahlungsver­pflichtungen nachkam. Dass diese Voraussetzung am 7./8. 9. 1969 bei der Firma K nicht vorlag, hat die Bekl. nicht darge­legt. Außerdem hatte die Bekl. 2 000 t zur Veräußerung durch die K. KG freigegeben, und es ist zu unterstellen, dass die hier streitigen 385 t innerhalb dieses Limits lagen. Das BerGer. verneint gleichwohl eine Veräußerungsbefugnis der Firma K., weil die Bekl. nur eine Teilmenge von 2 000 t freigegeben habe und jedenfalls bei einem solchen Sachverhalt der Vorbehaltskäufer nur durch Auslieferung einer entsprechenden Teil­menge veräußern dürfe, nicht aber durch Begründung eines entsprechenden Miteigentumsanteils an der noch dem Vorbe­haltsverkäufer gehörenden Gesamtmenge. Diese Begründung begegnet in mehrfacher Hinsicht Bedenken. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist im Rechtsstreit erst­mals durch den Zeugen L. zur Sprache gekommen, dass die Bekl. der Firma E. gegenüber 2 000 t zur Veräußerung durch die Firma K. freigegeben habe. Wieso dadurch die dem Vertrag mit der Firma K. zugrunde liegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen zu C 1 eingeschränkt worden sind, ist nicht ersichtlich. Geht man aber von diesen aus, so war die Firma K. allgemein zur Veräußerung „im gewöhnlichen Ge­schäftsverkehr" berechtigt. Ob für diesen Fall die Veräußerung durch Übertragung eines Miteigentumsanteils als Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr anzusehen ist, lässt das BerUrteil unentschieden, ist also — als Tatfrage — für die Rev­Instanz zu bejahen. Aber auch wenn man mit dem BerGer. hier zwischen der Bekl. und der Firma K. als ausbedungen ansieht, dass die Firma K. von dem eingelagerten Öl nur 2 000 t weiterveräu­ßern durfte, begegnet die Begründung des BerUrteils, dann habe die K. KG nur durch Auslieferung dieser Teilmenge, nicht aber durch Begründung von Miteigentum weiter veräußern dürfen, rechtlichen Bedenken. Dem formaljuristischen Ge­sichtspunkt, der Vorbehaltskäufer dürfe in einem solchen Falle seinem Abkäufer nicht „einen Miteigentumsanteil an der Gesamtölmenge, also auch an dem noch nicht freigegebenen Anteil der eingelagerten Ölmenge" verschaffen, kann ent­scheidende Bedeutung nicht beigemessen werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob bei einem solchen Sachverhalt die Ver­äußerung seitens des Vorbehaltskäufers durch Übertragung eines Miteigentumsanteils an den Abkäufer eine Veräußerung „im gewöhnlichen Geschäftsverkehr", also in der Ölbranche üblich ist, was die Kl. ausdrücklich behauptet und unter Sach­verständigenbeweis gestellt hatte. d) Auf die Frage, ob die Kl jedenfalls an eine Veräußerungsbefugnis der Firma K. glauben durfte (§ 366 HGB), kommt es erst an, wenn. die Frage (vorstehend zu o) der Veräußerungsbefugnis der Firma K. zu verneinen sein sollte. Sie braucht des­halb hier noch nicht abschließend beschieden zu werden. 'Un­richtig ist das auch hier (wie vorstehend zu o) vom BerGer. in den Vordergrund gerückte formaljuristische Gesichtspunkt, die KI. habe nicht ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen dürfen, dass die K. KG fremdes Miteigentum an der Gesamtölmenge begründen durfte, die einem anderen gehörte. Sollte, es sich entgegen der Behauptung der Kl. — bei der Veräußerung durch -Begründung von Miteigentum_ an einer eingelagerten Gesamtmenge wirklich um eine in der Ölbranche ungewöhnliche Art der Veräußerung an einen Abkäufer handeln, so könnte dem allerdings für die Frage der Gutgläubigkeit der Kl. von Bedeu­tung sein. Im Übrigen wären die gesamten Umstände des Ge­schäfts aus der Sieht der Kl. zu würdigen.