Orderpapier

Orderpapier — übertragbares Wertpapier, das auf eine bestimmte Person ausgestellt ist, dessen Rechte aber durch Indossament auf andere Personen übertragen werden können. Man unter­scheidet a) geborene Orderpapier oder auch gesetzliche Orderpapier (Namensaktien, Wechsel, Schecks), die ohne Orderklausel, d. h. den Vermerk „an Order des...", übertragbar sind, und b) gekorene Orderpapier (z. B. Lager-, Transport-, Warenversicherungs­dokumente), die, um übertragsfähig zu sein, un­bedingt den ausdrücklichen Vermerk darüber, also die Orderklausel, besitzen müssen. In haben Orderpapier noch beim Scheckverkehr und im Außen­handel Bedeutung. Unter kapitalistischen Verhältnissen ist die Übertragung von Wertpapieren da­gegen eine typische Erscheinung des Geld- und Kapitalmarktes. Vgl. dagegen R Inhaberpapier, Namenspapier.