Organisationsvertrag

Organisationsvertrag — Wirtschaftsvertrag über die Bildung einer Organisation zur Verwirklichung bestimmter, ausgewählter Aufgaben der Ver­tragspartner, die sie als Mitglieder der Organi­sation gemeinsam und bei kollektiver Willensbil­dung (unter gemeinsamer Leitung in der Mit­gliederorganisation) lösen wollen (z. B. Organisationsvertrag über eine Kooperationsgemeinschaft, insbes. -eine Investitionsgemeinschaft, Gesellschaftsvertrag über ein Exportkontor, Kooperationsverein­barung über einen Kooperationsverband und die Willensübereinstimmung über die Bildung eines Warenzeichenverbandes). Der Organisationsvertrag wird auch als Gründungsvertrag bezeichnet. Er dient der Siche­rung höherer Effekte durch die konzentrierte und gemeinsam geleitete Lösung von Aufgaben, die einem Partner bei finanzieller Beteiligung durch die anderen übertragen oder durch eine gemein­same Einrichtung oder in -sonstiger Weise ge­meinsam realisiert werden. Bezweckt der Organisationsvertrag die Koordinierung von Aufgaben oder Tätigkeiten seiner Partner durch eine gemeinsame Leitung mittels kollektiver Willensbildung, ohne eine Ver­einigung (Zusammenlegung) von Kräften oder Mitteln herbeizuführen, so ist die dazu neu ge­schaffene Organisation eine Koordinierungs­gemeinschaft. Stets begründet der Organisationsvertrag zw. seinen Partnern Mitgliedsschaftsverhältnisse. Zum Inhalt des Organisationsvertrags gehören u. a. Vereinbarungen über die Ziele, die gemeinsam zu lösenden Aufgaben, das Zusammenwirken der Beteiligten und die Finan­zierung der Aufgaben. Meist gilt für den Organisationsvertrag die Urkundenform (Formvorschrift). Er wird auf der Grundlage und im Rahmen staatlicher Lei­tungsmaßnahmen geschlossen. Seine Wirksamkeit hängt von staatlichen Entscheidungen ab. Der Organisationsvertrag ändert die Stellung der Beteiligten im Leitungs­system nicht.