Patentinhaber

Patentinhaber — derjenige, dem das Patent erteilt worden oder auf den es übergegangen ist. Beim Ausschließungspatent stehen dem Patentinhaber alle Rechte aus dem Patent zu, insbes. das ausschl. Recht zur wirtschaftlichen Nutzung. Er kann diese Rechte übertragen und auch jederzeit auf das Patent ver­zichten und es so zum Erlöschen bringen. Ihm obliegt es, das Patent durch Zahlung der Jahres­gebühren aufrechtzuerhalten. Beim Wirt­schaftspatent hat der Patentinhaber das Recht auf die Erfindervergütung und beim sog. freiwilligen Wirtschaftspatent auch ein Nutzungsrecht, das im übrigen auch dem Staat und denen gehört, denen er es gewährt. Im Falle des sog. notwendigen Wirtschaftspatents sind allein der Staat und die von ihm Ermächtigten zur Nutzung berechtigt. Weil es beim Wirtschaftspatent keinen einheit­lichen Inhaber der sich aus dem Patent ergebenden Rechte gibt, ist bei der Neuregelung von ent­sprechenden Schutzrechten, z. B. beim Urheberschein für industrielle Muster, auf die Statu­ierung eines Schutzrechtsinhabers verzichtet worden.