Pauschalpreisvereinbarung - JuraMagazin

Zu der Frage der Auswirkung von Minderleistungen auf eine Pauschalpreisvereinbarung.

Aus den Gründen: 1. Verfehlt ist der Ausgangspunkt des BerGer.: dass die Parteien einen neuen Gesamt-Pauschalpreis von 718000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart hätten.

Wenn — wie hier — eine vom Bauunternehmer bei der Ver­einbarung eines Pauschalpreises nicht einkalkulierte Mehr­leistung abzugelten ist, liegt es vielmehr nahe, dass dafür ent­weder nach Einheitspreises abzurechnen ist oder aber die Parteien die bisherige Pauschale bestehen lassen und für die geplanten Mehrleistungen eine neue — zusätzliche — Pauschale vereinbaren (vgl. Ingenstau-Korbion, VOB, 6. Aufl., § 2 VOB (B), Rdnr. 42).

Letzteres ist hier geschehen. Es sind für die in Aussicht genommenen Mehrleistungen über die ursprüngliche Pau­schale von 660000 DM hinaus Pauschalpreisvereinbar wagen getroffen worden.

2. Unstreitig sind diese Mehrleistungen nicht so erbracht worden, wie es vorgesehen war. Das berechtigt den Bekl., eine Herabsetzung dieser Pauschalen zu verlangen.

a) Die auf einer Abänderung des Bauentwurfes• beruhende nicht unerhebliche Änderung des im Pauschalpreisvertrag vorgesehenen Leistungsinhalts rechtfertigt auch ohne neue Preisvereinbarung eine Anpassung der Pauschale an die ver­änderten Verhältnisse (BGH, Urt. v. 16. 12. 1971 — VII ZR 215/69 — Schäfer-Finnern, Z. 2.301 Bl. 42). Zwar hat eine Änderung der Bauausführung nicht grundsätzlich zur Folge, dass eine einmal getroffene Pauschalpreisvereinbarung über­haupt nicht mehr anwendbar wäre (BGH, Urt. v. 29. 11. 1962 — VII ZR 76/61 —). Wird der geplante Bau aber in wesentlichem Umfang anders als ursprünglich vorgesehen errichtet und kommt es dadurch zu erheblichen Änderungen des Leistungsinhalts, so rühren diese an die Grundlagen der Preisverein­barung und können nicht ohne Auswirkung auf die ausge­machte Pauschale bleiben. Hier liegt nach dem für das Rev­Verfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag des Bekl. eine erhebliche Minderleistung vor. Das muss nach den Grund­sätzen von Treu und Glauben dazu führen, dass der Bekl. an den für diese Leistungen vereinbarten Pauschalpreisen nicht festgehalten werden kann. Es muss vielmehr eine Anpassung an die tatsächlich ausgeführten Leistungen erfolgen (vgl. Ingenstau-Korbion, aaO § 2 VOB [B], Rdnr. 46; BGH, Urt. v. 29. 12. 1962 — VII ZR 76/61 —). Das gilt nicht nur für den Fall, dass gegenüber dem Leistungsinhalt, der einer Pauschal­preisvereinbarung zugrunde liegt, erhebliche zunächst nicht vorgesehene Leistungen hinzukommen (vgl. dazu u. a. BGH, Urt. v. 14. 1. 1971 — VII ZR 3/69 — = Schäfer-Finnern, Z 2.301 Bl. 35 [in BGHZ 55, 198 = Nr. 44 zu VOB Teil B insoweit nicht abgedruckt]; v. 23. 3. 1972 — VII ZR 184/70 — = Schäfer-Finnern, Z 2.301 B1.46), sondern auch dann, wenn ursprünglich vorgesehene Leistungen vereinbarungs­gemäß in erheblichem Umfang entfallen oder durch andere Leistungen ersetzt werden (BGH, Urt. v. 16. 12. 1971 — VII ZR 215/69 -- = Schäfer-Finnern„ Z 2.301 Bl. 42).

b) Der Anpassung der vereinbarten Pauschalpreise für die genannten — aber nicht so ausgeführten — zusätzlichen Lei­stungen steht auch nicht entgegen, dass die Parteien die Ände­rung der Bauplanung und Bauausführung einverständlich vorgenommen und dabei keine neue Vereinbarung hinsichtlich der Preisgestaltung getroffen haben. Wenn sie eine solche Vereinbarung herbeigeführt hätten, würde sich die nunmehr zu entscheidende Frage der Anpassung der Pauschalpreise überhaupt nicht stellen. Aus der Tatsache, dass keine neue Vereinbarung getroffen worden ist, kann nicht hergeleitet werden, dass sich damit der Bekl. des Rechtes begeben hat, eine Preisanpassung später noch zu verlangen.