Pauschalreise - JuraMagazin

1. Darf der Reisende, der eine Pauschalreise (hier: Großwildjagd in Afrika) bucht, das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens, mit dem er Vertragsverhandlungen aufgenommen hat, dahin verstehen, dass es selbst der Veranstalter der Reise und damit sein Vertragspart­ner ist, dann setzt sich das Reiseunternehmen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in unvereinbaren Widerspruch zu seinem tatsächlichen Auftreten, wenn es bei Abschluss des Reisevertrags vorgibt, nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen zu handeln (im Anschluss an BGHZ 61, 275 = LM vorstehend Nr. 25).

2. Erklärt ein Reiseunternehmen vor Beginn der Reise, die von ihm zu erbringenden Reiseleistungen würden voraussichtlich einen Mangel aufweisen, der den Wert oder die Tauglichkeit der Reise erheblich mindert, und kann das Reiseunternehmen nichts dazu bei­tragen, die ordnungsgemäße Vertragserfüllung sicherzustellen, so kann der Reisende bereits vor Antritt der Reise Rückgängigma­chung des Vertrags (Wandelung) verlangen.

Anmerkung: Das beld. Reiseunternehmen hat sich auf Jagd-Reisen spe­zialisiert und beruft sich in seiner Werbung auf langjährige Erfahrung bei der Ausrichtung vor allem von Großwildjagden u. a. in Afrika. Der KI. schloss mit der Bekl. einen Vertrag über eine zweiwöchige Safari in Kamerun zum Preis von 15000 DM und leistete eine Anzahlung von 4500 DM, wie es im Vertrag vorgesehen war. Etwa drei Monate vor Beginn der Reise teilte die Bekl. dem Kl. mit, dass nach ihr zugegangenen Informationen aus dem Jagdgebiet, für das der Kl. gebucht habe, die diesen besonders interes­sierenden Elefanten weitgehend abgezogen seien und der Kl. deshalb nicht mit einem vollen Jagderfolg rechnen dürfe. Der Kl. erklärte daraufhin, er „storniere" die Jagdreise. Mit der Klage verlangte er die Anzahlung zu­rück. Er hatte in allen drei Instanzen Erfolg.

1. Zunächst musste sich der BGH damit befassen, wer Vertragspartner des KI. geworden war. In dem vom Kl. unterzeichneten Vertragsformular hieß es nämlich, der Vertrag werde zwischen der „Safari-Organisation" und dem „Safari-Gast" geschlossen. Als „Safari-Organisation" war der Name des Jagdführers mit Postfachanschrift in Garoua/Kamerun eingetragen. Die Bekl. berief sich darauf, den „Safari-Vertrag" nur mit dem Kl. und dem Jagdführer vermittelt zu haben.

Gleichwohl hat der BGH die Bekl. als Vertragspartnerin des Kl. angese­hen. Er hat dabei an seine Rechtsprechung angeknüpft, wonach Reiseun­ternehmen selbst Reiseveranstalter sind und dann in unmittelbare Rechtsbeziehungen zum Reisenden treten, wenn der Reisende die Erklärungen und das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dementsprechend verste­hen und werten durfte (BGHZ 61, 275 [278f.]; BGH, NJW 1974, 1046; 1974, 1187). Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die zum Vertragsschluss geführt haben. Besondere Bedeutung kommt der Werbung zu, die das Reiseunternehmen getrieben hat. Das schafft die Ausgangslage, aus der heraus die Vertragsverhandlungen aufgenommen werden, und prägt deshalb maßgeblich die Vorstellungen des Reisenden davon, wie ihm das Reiseunternehmen gegenüber tritt. Diese Vorstellungen des Reisenden bleiben nach Treu und Glauben auch dann maßgebend, wenn in dem von ihm unterzeichneten Vertragsformular plötzlich das Gegenteil dessen steht, was er dem vorangegangenen Verhalten des Reiseunternehmens entneh­men durfte (vgl. a. den seit 1. 10. 1979 in Kraft getretenen, hier noch nicht anwendbaren § 651 a II BGB). Daraus ergibt sich die Rechtslage, wie sie in Leitsatz 1. formuliert ist.

So war es auch im vorliegenden Fall. Die Bekl. hatte eine ausgesprochen auf sich gezielte eigene Vertrauenswerbung getrieben, mit der es schlecht­hin unvereinbar war, dass sie nur als Vermittlerin auftreten und nicht selbst Reiseveranstalterin sein wollte. Der Fall lag insofern ähnlich wie der BGHZ 61, 275 = LM vorstehend Nr. 25 entschiedene. Mit dem Jagdfüh­rer als Vertragspartner — erreichbar über ein Postfach im fernen Kamerun — war dem Safari-Gast nicht gedient, zumal die kombinierte Jagdreise zum Pauschalpreis von 15 000 DM auch den Hin- und Rückflug Frankfurt/Ka­merun umfasste. Die gesamten Umstände sprachen deshalb dafür, dass Ver­tragspartner des Kl. das bekl. Reiseunternehmen sein sollte.

2. Der auf eine Pauschalreise gerichtete Vertrag, wie ihn hier die Parteien geschlossen hatten, ist Werkvertrag (BGHZ 60, 14 [16] = LM § 645 BGB Nr. 3; BGHZ 61, 275 [278] = LM vorstehend Nr. 25; BGHZ 63, 98 [99] = LM § 249 [A] BGB Nr. 37; BGHZ 66, 367 [368] = LM § 639 BGB Nr. 16; BGH, NJW 1974, 1187 = LM § 638 BGB Nr. 28). Diesen Vertrag hat der Kl. gemäß § 634 BGB durch Wandlung rückgängig gemacht.

a) In ihren „Safari-Bedingungen" hatte die Bekl. ausdrücklich „die Ge­währleistung für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit übernommen", dass „die im Prospekt bzw. im maßgeblichen Angebot angegebenen Wildar­ten" erlegt werden können. Dazu gehörten hier Elefanten, an denen dem Kl. besonders gelegen war. Das wusste die BAI. auch. Wie sie ihm selbst mitteilte, bestand nach ihrer eigenen Beurteilung keine hinreichende Wahr­scheinlichkeit für den Kläger, auf Elefanten zum Schuss zu kommen. Das bedeutete, dass das von ihr „herzustellende Werk" voraussichtlich mit ei­nem Mangel behaftet sein werde, der seinen Wert zu dem nach dem Ver­trag vorausgesetzten Gebrauch mindere (§ 633 I BGB).

b) Das berechtigte den Kläger gemäß § 634 1 2 BGB zur Wandlung. Dabei brauchte er nicht „die Ablieferung" des Werks abzuwarten. Zeigt sich bereits vorher, dass dem Werk mit Sicherheit ein Mangel anhaften wird, falls nicht sofort eingeschritten wird, dann kann der Besteller auch schon vor Vollendung des Werks Gewährleistung verlangen (Glanzmann, in: BGB-RGRK, 12. Aufl., § 633 Rdnr. 3 m. N.; § 634 Rdnrn. 2, 11). Dem steht gleich, wenn der Unternehmer — wie hier — selbst erklärt, er werde das Werk voraussichtlich nicht mangelfrei erstellen können, und er nichts dazu beitragen kann, die ordnungsgemäße Vertragserfüllung sicherzustellen. Dann bedarf es auch keiner vorherigen Fristsetzung nach § 634 11 BGB. Abs. 3 dieser Vorschrift kam nach der Bedeutung, die die Parteien gerade der Jagd auf Elefanten beigemessen hatten, nicht zum Zuge. Mit der Erklä­rung, er „storniere" die Reise, hat der Kl. hinreichend erkennbar Wand­lung verlangt.

c) Die Beklagte musste daher die empfangene Anzahlung gemäß den §§ 346 S 1, 467, 634 IV BGB zurückgewähren, und zwar ohne jeden Abzug. Es war unerheblich, inwieweit sie den Betrag schon für Schreib-, Tele­gramm- und Telefonkosten ausgegeben oder an den Jagdführer weiterge­leitet hatte. Die Bekl. haftete für die Rückgewähr der von ihr empfangenen Leistung nicht etwa nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Deshalb war hier auch § 818 111 BGB nicht anwendbar.