Personalakten
Zur Frage, ob ein Stipendiat einen Auskunftsanspruch wegen über ihn geführter Personalakten gegen einen eingetragenen Verein als Stipendiengeber hat.
Zum Sachverhalt: Der Kl. war von 1973 bis 1977 Stipendiat der Bekl., eines eingetragenen Vereins, der als gemeinnützig anerkannt ist, und zwar zunächst zur Förderung seines Studiums der Rechtswissenschaften und sodann im letzten Jahr nochmals zum Zwecke der Promotion. Zur Erlangung, des Stipendiums hat der Kl. im Jahre 1973 an einer dreitägigen Auswahltagung bei der Bekl. teilgenommen. Dabei hat er eine Klausurarbeit gefertigt. Außerdem unterzog er sich psychologischen Tests einschließlich eines Intelligenztestes. Das Ergebnis des letztgenannten Tests wurde dem KI. nach der Auswertung bekanntgegeben. Später hat der Kl. als Stipendiat noch an vier Veranstaltungen der Bekl., darunter einem Seminar an einer Auslandsakademie, teilgenommen. Über seine Leistungen und seine Befähigung wurden der Bekl. Berichte und Begutachtungen durch Dozenten während seiner Studienzeit erstattet. Die sämtlichen Unterlagen über den KI. wurden bei der Bekl. in zwei Aktenheften über die Studiums- und die Promotionszeit abgelegt, die nach der Art ihrer Führung nicht durch ein automatisiertes Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können. Der Kl. verlangt von der Bekl. u. a., ihm Auskunft durch Gewährung der Einsichtnahme in seine Personalakten zu gewähren.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die — zugelassene — Revision hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: I. 1. Die Revision rügt als verletzt §§ 23, 26 BDSG. Sie verkennt hierbei, dass das Bundesdatenschutzgesetz hier nicht anwendbar ist; denn nach '§ 21I1 Nr. 3 BDSG fallen Akten und Aktensammlungen nicht unter dieses Gesetz, wenn sie nicht durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können. Das BerGer. hat durch Augenschein festgestellt, dass die von der Bekl. geführten Aktenhefte nicht in automatisierten Verfahren ausgewertet werden können.
2. Das BerGer. hat mit Recht auch Ansprüche des Kl. nach §§ 809, 810 BGB verneint, weil durch diese Bestimmungen nur das Interesse an einer Einsicht in Urkunden zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigung einer Rechtsposition geschützt wird (Senat, WM 1971, 565 [567]). Der KI. will hier aber nach seinem eigenen Vortrag mit dem Einsichts- und Auskunftsverlangen keine konkreten Rechtsansprüche absichern. Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, dass die Urkunden, die der Kl. einsehen will, weder in seinem Interesse errichtet worden sind noch ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis wiedergeben, noch Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthalten, an dem der Kl. beteiligt war (§ 810 BGB).
II. 1. Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht ist unserer Rechtsordnung fremd. Auskunftsansprüche setzen nach der Rechtsprechung grundsätzlich bereits bestehende besondere rechtliche Beziehungen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten voraus. Solche Beziehungen können sein Verträge oder gesetzliche Schuldverhältnisse, die gesteigerte Verhaltenspflichten oder besondere Schutzpflichten zum Gegenstand haben, an denen es hier fehlt, und außerdem unerlaubte Handlungen (Senat, NJW 1978, 1002 = LM § 100 KO Nr. 1 = WM 1978, 373 m. w. Nachw.). Eine unerlaubte Handlung der Bekl. scheidet hier als Anspruchsgrundlage für den Kl. aus; denn er hat selbst nicht behauptet, dass die Bekl. durch eine solche Handlung in den Besitz der Informationen gekommen wäre, die sie in den von ihr geführten Personalakten festgehalten hat.
2. a) In den vom Kl. angeführten Fällen aus dem öffentlichen Bereich, in denen Einsichtsrechte in Personalakten in Gesetzen festgelegt sind (§ 90 BGB, § 56 BRRG, § 29 SoldG, § 36 ZivildienstG), bestehen zwischen den einander dort gegenüberstehenden Parteien gesetzlich geregelte besondere Gewaltverhältnisse, die auf Seiten des Dienstherren immer auch besondere Schutzpflichten begründen. Hieran fehlt es im Verhältnis zwischen dem Kl. und der Bekl. Die Rechtsbeziehung, aufgrund derer die Bekl. dem Kl. das Stipendium gewährte, ist schon seit längerer Zeit beendet. Irgendwelche Ansprüche, zu deren Durchsetzung gegen die Bekl. oder Dritte der Kl. die Einsicht in die Personalakten haben müsste, hat der Kl. selbst nicht behauptet.
b) § 39 VwVfG bestimmt, dass Verwaltungsakte schriftlich zu begründen sind; nach § 29 VwVfG besteht ein — allerdings nicht uneingeschränktes — Akteneinsichtsrecht. Indessen bedarf keiner weiteren Begründung, dass die Stipendiengewährung seitens der Bekl., eines privatrechtlich eingetragenen Vereins, an den Kl. kein Verwaltungsakt ist. Ein Akteneinsichtsrecht für den Kl. ist aus dieser Norm auch im Wege der Analogie sowenig ableitbar, wie aus den verwaltungsrechtlichen Regelungen im Prüfungswesen des öffentlichen Schulbereichs. Der bekl. Verein hat ihm ein Stipendium gewährt. Dass er dabei nicht satzungsgemäß vorgegangen sei, hat der Kl. selbst nicht behauptet. Der Fall, dass die Förderung eines Stipendiaten durch die Bekl. abgelehnt wird, ist hier nicht zu untersuchen, weil diese Voraussetzung auf den Kl. nicht zutrifft, so dass dahingestellt bleiben kann, ob bei solcher Fallgestaltung die Rechtsfrage überhaupt anders zu beurteilen wäre.
3. Auch darin hat das BerGer. recht, dass sich in Analogie zu § 83 BetrVG ebenso wenig wie in analoger Anwendung tarifvertraglicher Regelungen ein Auskunftsrecht in dem vom Kl. geforderten Umfang herleiten lässt. Der Kl. war nämlich nicht Arbeitnehmer der Bekl. und seine Stellung als Stipendiat ist auch nicht annähernd mit derjenigen eines Arbeitnehmers in einem Betrieb mit dessen besonderen Rechten und Pflichten zu vergleichen.
III. Aus Art. 1 und 2 GG hält der Senat das vom Kl. geforderte Auskunftsrecht nicht für her leitbar. Der Kl. hat nichts dafür vorgetragen, dass die Bekl. in irgendeiner Weise die Personalakten, die mit seiner mindestens schlüssigen Zustimmung angelegt worden sind, als er sich den Eignungsprüfungen der Bekl. zwecks Erlangung eines Stipendiums unterzog, anderen zugänglich machen oder sonst durch diese Akten in sein Persönlichkeitsrecht eingreifen würde. Bloße Neugierde vermag auch unter Bezugnahme auf das verfassungsrechtlich garantierte Persönlichkeitsrecht den vom Kl. erhobenen Einsichtsund Auskunftsanspruch nicht zu rechtfertigen. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Kl. durch die Verweigerung der Einsicht in die Akten seitens der Bekl. in sonstiger Hinsicht ist für den Senat nicht erkennbar. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob bei der gebotenen Interessenabwägung ein allein aus der Drittwirkung von Verfassungsnormen abgeleiteter Anspruch auf Akteneinsicht für den Kl., wie das BerGer. meint, schon deshalb zu verneinen wäre, weil eine Offenlegung der Akten der Bekl. gegenüber ihren Stipendiaten deren zuverlässige Beurteilung, auf welche die Bekl. angewiesen ist, weitgehend unmöglich machen, zumindest aber erschweren würde.

