Personengesellschaft

Die Verpflichtung, Mitgliedschaftsrechte an einer Personenge­sellschaft zu übertragen oder zu erwerben, bedarf grundsätzlich auch dann nicht der notariellen Form, wenn das Gesellschaftsvermö­gen im Wesentlichen aus Grundbesitz besteht. Urt. v. 31. 1. 1983 — II ZR 288/81 (Köln) — BGHZ 86, 367 = NJW 1983, 1110 = MDR 1983, 467 = JZ 1983, 391 = BB 1983, 660 Anmerkung: Ein Vertrag, mit dem sich jemand verpflichtet, in eine Personengesellschaft mit Grundbesitz einzutreten, aus ihr auszuscheiden oder Anteile an ihr zu übertragen oder zu erwerben, bedarf nicht der nota­riellen Beurkundung nach § 313 BGB (vgl. Petzold, BB 1975, 905 ff.; Ul­mer, in: MünchKomm, § 705 Rdnr. 25, jew. m. w. Nachw.). Der Erwerb oder Verlust der gesamthänderischen Mitberechtigung an einem Gesell­schaftsgrundstück ist nur eine Folge des Erwerbs und Verlusts der Mit­gliedschaft und die Konsequenz davon, dass das Gesellschaftsvermögen auch bei einem Mitgliederwechsel stets dem jeweiligen Gesellschafterkreis zugeordnet bleibt (§ 738 I 1 BGB). Für rechtsgeschäftliche Verfügungen über das Eigentum an Gegenständen des Gesellschaftsvermögens (wie Grundstücken) ist insoweit kein Raum. Diese Rechtslage ist nicht anders, wenn aus einer mehrgliedrigen Gesellschaft alle Gesellschafter ausscheiden oder alle bisherigen Gesellschafter ihre Mitgliedschaftsrechte auf mehrere andere Personen oder einen Erwerber übertragen. Hiervon ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn Mitglied­schaftsrechte an Gesellschaften übertragen werden, deren Vermögen „im wesentlichen" aus Grundbesitz besteht. Formvorschriften, an deren Nicht­beachtung das Gesetz die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts knüpft (§ 125 BGB), sind um der Sicherheit im Rechtsverkehr willen grundsätzlich streng tatbestandsmäßig anzuwenden. Das Gesetz lässt — anders als bei den eigentlichen Grundstücksverkehrsgeschäften — gesellschaftsrechtliche Ver­fügungen formlos ohne Rücksicht darauf zu, ob sie sich mittelbar auf die Rechtszuständigkeit für Gesellschaftsgrundstücke auswirken können. Das hat grundsätzlich auch in Grenzfällen zu gelten, in denen in zulässiger Weise von der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Wollte man mit Hilfe einer wirtschaftlichen Betrachtungs­weise versuchen, gesellschaftsrechtliche Verfügungen über die Mitglied­schaft dem Formzwang zu unterwerfen, falls der Zweck im Vordergrund steht, das Gesellschaftsgrundstück zu veräußern oder zu erwerben, würde man häufig nicht nur auf schwer feststellbare subjektive Motivationen zu­rückgreifen müssen; es wäre auch sonst nicht möglich, feste, allgemein plausible und klare Maßstäbe zu finden, wie man sie haben müsste, um zwischen formbedürftigen und formfreien Anteilsübertragungen eine deutliche Grenzlinie zu ziehen. Der § 313 BGB ist im Bereich gesellschafts­rechtlicher Übertragungsakte allenfalls in Fällen einer bewussten Umge­hung der Vorschrift in Betracht zu ziehen; wenn etwa Grundstücksgesell­schaften nur zu dem Zweck gegründet werden, um mit Hilfe der hier verfügbaren rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Grundvermögen außer­halb des Grundbuchs und ohne förmliche Zwänge beweglicher verlagern zu können (K. Schmidt, AcP, 182. Bd., S. 481 [5106:]).