Pfändung von Arbeitseinkommen

Pfändung von Arbeitseinkommen,— bevorzugte Art der zwangsweisen Durchsetzung von Zahlungs­ansprüchen aus gerichtlichen Urteilen oder ande­ren vollstreckbaren staatlichen Entscheidungen. Durch Pfändungsanordnung an den Betrieb (Drittschuldner) wird der fällige sowie der künftige Arbeitslohnanspruch des Schuldners in gesetzlich bestimmten Grenzen (pfändbarer Betrag) gepfän­det. Die Auszahlung darf im angeordneten Umfang nicht an den Schuldner, sondern muss an den die Vollstreckung betreibenden Gläubiger erfolgen. Die Pfändung von Pfändung von Arbeitseinkommen umfasst auch Ansprüche auf Geldleistungen der Sozialversicherung und An­sprüche auf Einkünfte nach einem Arbeitsplatzwechsel. Einmalige Prämien Anlass bes. Leistungen, Zuschläge für Arbeits­erschwernisse und zur Abgeltung bes. materieller Aufwendungen wie Wegegeld, Trennungsentschä­digung sowie zur Hälfte die Geldleistungen der Sozialversicherung sind unpfändbar. Die Berech­nung des pfändbaren Betrages erfolgt nach dem Nettodurchschnittsverdienst.