Pfandgegenstand

Ist der Erlös des Pfandgegenstandes hinterlegt worden, weil der Pfandgläubiger und ein zeitlich nachfolgender Pfändungsgläubiger den vollen Betrag beanspruchen, dann ist der nach­rangige Pfändungsgläubiger dem Pfandgläubiger zur Freigabe verpflichtet.
Er kam vor Veröffentlichung des Urteils BGHZ 52, 99 = Nr. 1 zu § 1258 BGB mit dieser Verpflichtung nicht in Verzug, wenn er mit der damals herrschenden Meinung darauf ver­traute, dass sich das Pfandrecht nicht unmittelbar auf den Erlös erstrecke (im Anschluss an BGH, Urt. v. 17. 12. 1969 —VIII ZR 10/68 = vorstehend Nr. 90). Die Parteien sind Gläubiger des Rentners R. Zur Sicherung der Ansprüche der Kl. verpfändete R. mit notariellem Vertrag v. 23. 10. 1961 seinen Miterbenanteil an einem Nachlass an die Kl. Wegen einer Kostenforderung von ca. 24000 DM erwirkte die Bekl. am 16. 10. 1962 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen R., durch den dessen Miterbenanteil gepfändet und in Höhe der Forderung an die Bekl. zur Einziehung überwiesen wurde. Die zum Nachlass gehörenden Grundstücke wurden am 12. 7. 1963 zum Zwecke der Erbauseinander­setzung versteigert. Der Erlösüberschuss wurde auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts hinterlegt, nachdem ein Vertreter der Bekl. im Verteilungstermin der Auszahlung an die einzelnen Miterben und die Kl. widersprochen hatte, und blieb dies hinsichtlich des auf R. entfallenden Anteils auch späterhin. Nachdem beide Parteien die Hinter­legungsstelle vergeblich um Auszahlung des Anteils ersucht hatten, erhob die Kl. gegen die Bekl. Klage auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages. Dieser Klage hat das LG Duisburg stattge­geben. Auf die von der Bekl. eingelegte Berufung und die im BerVerfahren erhobene Widerklage wurde die Kl. alsdann mit Urteil des OLG Düsseldorf v. 13. 3. 1967 verurteilt, in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Bekl. einzuwilligen. Die von der Kl. gegen dieses Urteil eingelegte Rev. führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur­teils (BGH, Urt. v. 12. 5. 1969 — VIII ZR 86/67 = BGHZ 52, 99 = Nr. 1 zu § 1258 BGB = NJW 69, 1347). Am 25. 7. 1969 zahlte die Hinterlegungsstelle den auf R. entfallenden Erlösanteil an die Kl. aus.
Mit ihrer jetzigen Klage nimmt die Kl. die Bekl. wegen schuldhafter Verletzung ihres Pfandrechts auf Schadensersatz (Zinsentgang) in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. blieb ohne Erfolg. Die zugelassene Rev. der Kl. wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen: I. Das BerGer. zieht als Anspruchsgrund­lage lediglich den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung in Betracht. Schließlich stellt es jedoch dahin, ob ein deliktischer Verletzungstatbestand gegeben ist; es vermag sich für diesen Fall weder von der Rechtswidrigkeit der Verletzung noch von einem Verschulden der Bekl. zu überzeugen. Schon die Rechts­widrigkeit verneint das BerGer., weil die Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens zur Verfolgung von — wenn auch nur vermeintlichen — Rechten grundsätzlich erlaubt und recht­mäßig sei. An einem Verschulden aber fehle es deshalb, weil sich die Bekl. in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befun­den habe. Bis zur abschließenden Entscheidung des Vorpro­zesses durch den BGH habe sie auf die Richtigkeit ihrer mit der Rechtsprechung des BG und der vorherrschenden Meinung im Schrifttum übereinstimmenden Rechtsansicht vertrauen dürfen, dass sich ihr Pfändungspfandrecht an dem auf R. ent­fallenden Erlösanteil fortgesetzt habe, nicht aber das Vertragspfandrecht der Kl. II. Diese Begründung hält dem RevAngriff im Ergebnis stand. 1. Die Frage, ob an sieh der Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt ist, bedarf keiner Prüfung. Jedenfalls nämlich hat der Ausgang des Vorprozesses klargestellt, dass der umstrit­tene Geldbetrag zu Unrecht auch zugunsten der Bekl. hinter­legt war. Um diese Rechtsstellung war die Bekl. daher ohne Rechtsgrund auf Kosten der Kl. bereichert und somit nach § 812 BGB verpflichtet, sie durch Freigabeerklärung aufzu­geben (BGH, Urt. v. 17. 12. 1969 — VIII ZR 10/68 = NJW 70, 463 = vorstehend Nr. 90; KG, JW 38, 2812; Soergel­Mühl, BGB, 10. Aufl., § 812 Rdnr. 192). Sie haftete auf Scha­densersatz, sofern sie diese Leistung aus einem von ihr zu ver­tretenden Grund verzögerte (BGB §§ 284-286). Die nicht rechtzeitige Erfüllung der Freigabepflicht kann die Bekl. nach Sachlage nur dann nicht zu vertreten haben, wenn sie sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden hat. Die Anerkennung eines solchen unverschuldeten Rechtsirrtums wird von der Rechtsprechung, wie noch auszuführen ist, gerade wo es um die Abwehr der Verzugsfolgen geht, an strenge Voraussetzungen geknüpft. Sind sie erfüllt, dann ist auch für die bei einer unerlaubten Handlung erforderliche Verschuldensfeststellung kein Raum. Deshalb kann mit dem BerGer. auf die Prüfung einer deliktischen Haftung verzichtet werden, weil, wie gleichfalls noch auszuführen ist, die Bekl. die säumige Erfüllung ihrer Freigabepflicht mangels Verschuldens nicht zu vertreten hat.
2. Entgegen der ursprünglich vom BG vertretenen, erst in der Entscheidung RGZ 146,144 gemilderten Auff. hat der BGH von jeher unverschuldeten Rechtsirrtum grundsätzlich als Ver­zugshindernis anerkannt (vgl. schon Urt. v. 9. 2. 1951 — I ZR 35/50 = Nr. 1 zu § 285 BGB = NJW 51, 398). Er hat diesen Entschuldigungsgrund aber an strenge Voraussetzungen ge­knüpft, insbesondere gefordert, dass der Schuldner bei Anwen­dung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit seinem Unter­liegen im Rechtsstreit nicht habe zu rechnen brauchen (BGH, aa0). Er hat an diesem Erfordernis trotz gelegentlicher Kritik (vgl. Bittner, Festschrift für Fritz von Nippel, 1967, S. 390, 413 ff. bis in die neueste Zeit festgehalten (Urt. v. 12. 3. 1969 — VIII ZR 97/67 Nr. 65 zu § 322 ZPO = Betr. 69, 788; v. 1. 10. 1970 — VII ZR 171/68 = WM 70, 1514). Dem stehen auch die Ausführungen im Urt. des erk. Senats v. 4. 3. 1969 — VI ZR 274/67 = Nr. 2 zu § 276 (Bd) BGB, die für die Verschuldens- frage beim Rechtsirrtum auf die konkreten Sachgesichtspunkte abstellen, nicht entgegen.
Die genannten strengen Sorgfaltsanforderungen dürfen aller­dings nicht dahin missverstanden werden, dass eine dem Schuld­ner ungünstige Entscheidung der. Rechtsfrage undenkbar ge­wesen sein müsste; dies würde die Entschuldigung praktisch immer ausschließen. Indessen kann es dem Schuldner nicht gestattet sein, einfach das Risiko einer zweifelhaften Rechts­lage dem Gläubiger zuzuschieben (vgl. BGH, Nr. 4 zu § 285 BGB; Soergel-Reimer Schmidt, 10. Aufl., Rdnr. 3 bei § 285 BGB). 3. Die vom BerGer. zur Entschuldigung der Kl. herange­zogenen Umstände genügen auch diesen strengen Anforderun­gen. Das BerGer. weist mit Recht darauf hin, dass die im Vorprozess von der Bekl. vertretene Rechtsansicht, ein Vertragspfandrecht an einem Miterbenanteil erstrecke sich bei der Aufhebung der Gemeinschaft nicht im Wege der dinglichen Surrogation auf die Gegenstände, die an die Stelle des Miterbenanteils treten, dem Wortlaut des § 1258 Abs. 3 BGB, der Rechtsprechung des Reichsgericht& und der im Schrifttum da­mals und später allgemein verbreiteten Auff. entsprach (RZ 84, 395[397]; Staudinger-Spreng, BGB, 11. Aufl., § 1258 Rdilr. 3 ; Palandt-Degenhart, BGB, 30. Aufl., § 1258 Anm. 1 b und 4; Erman-Bonke, BGB, 3. Aufl., § 1258 Anm. 2). Es sieht daher zutreffend keinen Sorgfaltsverstoß darin, dass die Kl. damals zu der Überzeugung gelangte, der hinterlegte Betrag stehe auf­grund ihres Pfändungspfandrechts ihr zu; für dieses wurde bereits damals auch für den Fall der Erbteilung allgemein ein Fortbestand kraft dinglicher Surrogation angenommen (BGHZ 52, 99, 105 = Nr. 1 zu § 1258 BGB = NJW 69, 1347 m. w. Naohw.).
Nicht zu beanstanden ist ferner die Überlegung des BerGer., dass unter diesen Umständen der Bekl. auch nicht etwa des­wegen ein Vorwurf gemacht werden könne, weil sie nach der abweichenden Beurteilung der Rechtslage durch das LG und nach einem Hinweis der Kl. auf eine ihrer Rechtsansicht ent­gegenstehende Entscheidung des OLG Saarbrücken (JB1. Saar 62, 138 [140]) an ihrer Rechtsauffassung festgehalten hat. Beide Entscheidungen vermochten, wie das BerGer. unter Hinweis auf die Ausführungen des 12. Zivilsenats des OLG Düsseldorf in dessen Vorprozess ergangenen Urt. v. 13. 3. 1967 zutreffend dartut, in ihrer Begründung nicht voll zu überzeugen. Mit der im Vorprozess ergangenen Entscheidung des BGH stimmen sie zwar im Ergebnis, nicht aber in der Begründung überein. 4. Zuzugeben ist der Rev., dass es wegen der geringen Zinsen bei öffentlicher Hinterlegung zweckmäßiger gewesen wäre, den streitigen Betrag in gegenseitigem Einvernehmen anderweitig anzulegen, bis die streitige Rechtslage geklärt war. Eine Verpflichtung der Bekl. dazu bestand aber nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung nicht. Erst recht war sie nicht verpflichtet, den streitigen Betrag zunächst einmal zugunsten der Kl. freizugeben und sich mit dem Vorbehalt einer spä­teren Rückforderung zu begnügen. Ohne Erfolg hebt die Rev. schließlich darauf ab, dass in der im Vor­prozeß ergangenen Entscheidung des BGH lediglich unterstellt worden sei, dass eine Erbauseinandersetzung stattgefunden hat. Sie übersieht, dass die Parteien diesen Umstand für den gegenwärtigen Rechtsstreit unstreitig gestellt haben.