Pfandrecht

Pfandrecht — vertraglich, ausnahmsweise auch gesetzlich zur Sicherung einer Forderung be­gründetes Recht an einer beweglichen Sache, einem Grundstück bzw. Gebäude, einem eingetra­genen Schiff oder einem Recht, das dem Gläubiger die Befugnis einräumt, den betreffenden Gegen­stand (Pfand) zu veräußern und den Erlös zur Deckung seines Anspruchs zu verwenden, wenn der Schuldner bei Fälligkeit nicht leistet. Das Pfandrecht an einer beweglichen Sache wird durch Verein­barung und Übergabe an den Gläubiger (Besitz­ oder Faustpfandrecht gen.) begründet. Zur Siche­rung von Forderungen zugunsten sozialistischen Eigentums kann durch schriftliche Vereinbarung ein Pfandrecht ohne Übergabe der Sache bestellt werden. Über derartige Sachen darf der Eigentümer nur mit Einwilligung des Gläubigers verfügen. Grund- pfandrechte sind Hypotheken und Aufbauhypo­theken. Sie werden vom Zivilgesetzbuch nicht mehr als Pfandrecht bezeichnet. Als Grundstücksbelastun­gen bedürfen sie der Eintragung in das Grundbuch. Pfandrecht an Schiffen, die im Schiffsregister eingetragen sind, gibt es in Form der vertraglich begründeten, im Register einzutragenden Schiffshypothek und Schiffsbauhypothek sowie als gesetzlich entste­hendes Schiffsgläubigerrecht für bestimmte Arten von Forderungen aus dem Betrieb des Schiffes. Volkseigentum darf nicht verpfändet werden, soweit nicht in Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind.