Pflichten des Architekten - JuraMagazin

Zu den Pflichten des Architekten beim Vorbehalt von Vertrags­strafen.

Anmerkung: Die Kl. (Bauherren) nehmen den beklagten Architekten auf Schadensersatz in Anspruch, weil er bei der Abnahme von Bauleistun­gen gegenüber dem Werkunternehmer es versäumt habe, für sie Vertragsstrafenansprüche geltend zu machen. Das OLG wie das LG hatte die Klage abgewiesen, weil der Architekt weder berechtigt noch verpflichtet gewe­sen sei, die Werkleistungen der Handwerker rechtsgeschäftlich abzuneh­men und dabei vereinbarte Vertragsstrafen vorzubehalten, ihn habe auch keine Verpflichtung getroffen, die durch einen Baubetreuer fachkundig beratenen Bauherren auf die Notwendigkeit eines derartigen Vorbehalts hinzuweisen.

Der BGH hat es offen gelassen, ob der Architekt die rechtsgeschäftliche Abnahme und in diesem Zusammenhang den Vorbehalt von Vertragsstra­fen selbst vornehmen oder wenigstens in Unterstützung der Bauherren dabei mitwirken muss (vgl. zur Vollmacht des Architekten zum Vertragsstrafenvorbehalt Jagenburg, in: BauR 1978, 180 [185]). Jedenfalls trifft den Architekten aber nach der Auffassung des BGH in einem solchen Falle zur Wahrung der Interessen des Bauherrn an der Erhaltung seiner Vertragsstrafenansprüche mindestens eine Hinweispflicht. Der Architekt ist als ge­schäftlicher Oberleiter sachkundiger Berater und Betreuer des Bauherrn auf dem Gebiet des Bauwesens (st. Rechtspr.). Dazu muss er nicht unerheb­liche Kenntnisse des Werkvertragsrechts haben. Es ist leider immer wieder zu beobachten, dass es Architekten gibt, bei denen solche Kenntnisse feh­len. Das mag nicht zuletzt mit an einer nicht genügenden Ausbildung auf diesem Gebiet liegen. Von dem Architekten muss verlangt werden, dass er sich solche Kenntnisse des Werkvertragsrechts, der Bestimmungen des BGB und der entsprechenden Vorschriften der VOB(B) aneignet. Sonst läuft er Gefahr, sich schadensersatzpflichtig zu machen. So muss der Archi­tekt auch wissen, dass eine Vertragsstrafe bei der Abnahme vorbehalten werden muss (§§ 341 III; 11 Nr. 2 S. 2 VOB/B) - 1952 - bzw. 11 Nr. 4 VOB(B) - 1973 -), denn Vertragsstrafen werden in Bauverträgen häufig vereinbart.

Wenn dem Architekten die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bekannt ist oder bekannt sein muss, dann gehört es zu seinen Beratungs- und Be­treuungspflichten, durch nachdrückliche Hinweise an den Bauherrn sicher­zustellen, dass bei einer förmlichen Abnahme oder bis zum Ablauf der Fristen aus § 12 Nr. 5 I, II VOB(B) oder sonstiger für die Abnahme verein­barter Fristen der erforderliche Vertragsstrafen vorbehalt nicht etwa verse­hentlich unterbleibt. Eine solche Pflicht des Architekten besteht auch nicht nur dann, wenn er bei der Bauvertragsgestaltung und damit bei der Verein­barung der Vertragsstrafe mitgewirkt hat.

Der Architekt ist auch nicht deshalb von dieser Beratungs- und Aufklä­rungspflicht befreit, weil ein Baubetreuer vorhanden ist. Nur unter beson­deren Umständen kann der Architekt von seinen Beratungspflichten aus der geschäftlichen Oberleitung entbunden sein. Das kann in Betracht kom­men, wenn der Bauherr selbst genügend sachkundig ist oder wenn er dem Architekten erklärt, an seiner Stelle einen sachkundigen Dritten mit der Wahrung seiner andernfalls vom Architekten wahrzunehmenden Interes­sen betrauen zu wollen (vgl. BGH, LM § 635 BGB Nr. 33). Allein der Umstand, dass ein Bauherr neben dem Architekten noch einen Baubetreuer beauftragt, führt aber nicht ohne weiteres zur Verringerung des Umfangs der Beratungspflicht des Architekten, soweit es sich um Maßnahmen zum Erhalt der Vertragsstrafenansprüche handelt. Da in erster Linie der Archi­tekt den Abnahmezeitpunkt und etwa vereinbarte Abnahmemodalitäten kennt, muss es auch bei Einschaltung eines Baubetreuers in erster Linie seine Aufgabe bleiben, den rechtzeitigen Vorbehalt einer Vertragsstrafe sicherzustellen. Wenn der BGH dem Architekten als dem „Sachwalter" des Bauherrn (vgl. dazu u. a. BGHZ 60, 1 = LM § 635 BGB Nr. 32) diese Pflicht auferlegt, dann liegt darin keinesfalls eine Überdehnung der Ver­tragspflichten des Architekten.