Pflichten einer Bank - JuraMagazin

Zur Frage des Umfangs der Pflichten einer Bank bei der An­lageberatung eines unerfahrenen Bankkunden.

Der Kl., von Beruf Fernsehredakteur, war seit 1959 Kunde des Bankhauses X in S., wo er unter anderem ein Wertpapierdepot unter­hielt. Der Bekl. war bis zum Frühjahr 1964 einer der persönlich haftenden Gesellschafter. Der Kl. suchte im Jahre 1960 eine Vermögensan­lage für einen Betrag von 100000 DM, den er aus einer Erbschaft er­wartete. Vom Bankhaus X wurde ihm die Firma W., Inhaber M., ge­nannt. Diese Firma war Kundin des Bankhauses X. Sie hatte von die­sem einen Kontokorrentkredit von damals etwa 270000 DM erhalten. Die Maschinen und Kraftfahrzeuge waren dem Bankhaus X über- eignet. Ferner waren ein Mantelzessionsvertrag geschlossen und Grund­schulden zur Sicherheit bestellt.

Aufgrund einer Besprechung im Bankhaus X, an der der Kl., M., ein weiterer persönlich haftender Gesellschafter der Bank V. und der Bekl. teilnahmen, wurde am 27.7.1960 ein Vertrag abgeschlossen, durch den sich der Kl. mit einer Einlage von 100000 DM als stiller Gesellschafter an der W. beteiligte. Das Bankhaus X gewährte dem Kl., der die Erb­schaft noch nicht ausbezahlt erhalten hatte, einen Zwischenkredit, um die Einlage zahlen zu können.

Die W. hatte im Jahre 1958 einen Verlust von etwa 44700 DM, im Jahre 1959 einen Verlust von 26700 DM in ihren Jahresabschlüssen ausgewiesen. Im Jahre 1960 ergab sich ein Verlust von etwa 198500 DM. Die aus Anlass einer Firmenumwandlung erstellte Schlussbilanz per 31.5.1964 wies einen Verlust von rund 417000 DM aus. Um einen Konkursantrag abzuwenden, verzichtete der Kl. auf die Rückzahlung seiner Einlage von 100000 DM, behielt sich aber Ansprüche gegen M. vor. Er hat während der Dauer der stillen Gesellschaft an Gewinnan­teilen 33000 DM sowie als Tätigkeitsvergütung und Autozuschuss 6000 DM erhalten.

Der KI. hat geltend gemacht, der Bekl. und V. hätten ihn beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags vorsätzlich falsch beraten und die Anlage bei der W. empfohlen, aber die Verluste, die Bankschulden und die Sicherungsübertragung aus Vermögenswerten an die Bank ver­schwiegen. Die Einlage sei verloren. Der KI. hat Verurteilung des Bekl. zur Zahlung von 122750 DM als Schadensersatz beantragt.

Das LG hat den Bekl. zur Zahlung von 97750 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das OLG hat die Verurteilung nur in Höhe von 75000 DM aufrechterhalten. Die Rev. des Bekl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das BerGer. hält den Klageanspruch gegen den Bekl. als früheren persönlich haftenden Gesellschaf­ter des Bankhauses X wegen falscher Beratung in einem „vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis" unter dem Ge­sichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluss für begründet. Der Kl. verlangt aber ersichtlich Schadensersatz wegen schlechter Erfüllung einer Beratungspflicht. Auch ist nach dem unstreitigen Sachverhalt der Abschluss eines Beratungsvertrags schlüssig dargetan. Der Kl., ein Kunde des Bankhauses X, äußerte diesem gegenüber den Wunsch, bei der Anlage einer Erbschaft von 100000 DIVI beraten zu werden. Das Bankhaus vermittelte dem Kl., der keine einschlägigen Erfahrungen hat­te, den Vertragspartner für eine stille Beteiligung an einem Unternehmen der Spielwarenbranche (W.), das ebenfalls Kun­de des Bankhauses war. Die Verhandlung mit diesem Unter­nehmen fand unter Zuziehung von Mitinhabern des Bankhau­ses statt. Die geschäftliche Situation des Unternehmens wurde erörtert, das als aufstrebendes bezeichnet wurde. Die beratende Tätigkeit des Bankhauses geschah hiernach auf vertraglicher Grundlage im Rahmen des Bankvertrages oder eines besonde­ren Beratungsvertrages bezüglich der 100000 DM. Für das Bankhaus war erkennbar, dass der Kl. die fachlichen Kennt­nisse und Erfahrungen der Bank für seinen Entschluss über die Geldanlage benötigte und ihn von der Beurteilung des Bankhauses abhängig machte. Indem das Bankhaus unter Mitwir­kung führ der Vertreter eine Besprechung mit dem Kl. über dessen Beteiligung und die geschäftliche Situation der W. ab­hielt, brachte es zum Ausdruck, dass es ihm eine sachgemäße Beratung bei der Vermittlung der Geldanlage gewähren wolle, für die es auch einen Zwischenkredit zur Verfügung stellte.

II. Diese Beratung war eine „bankmäßige". Die Bedenken des BerGer., es habe sich eher um die Tätigkeit eines Finanzmaklers gehandelt, sind nicht begründet. Die Beratung bei Geldanlagen gehört auch dann, wenn es sich um eine stille Be­teiligung handelt, zur üblichen Banktätigkeit. Sie unterliegt damit dem Ausschluss der Haftung gemäß Nr. le AGB der Banken.

Das BerGer. hält Nr. 10 AGB für nicht anwendbar, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Bankhaus und dem Kl. bestanden habe. Der Kl. habe wegen seiner persön­lichen Beziehungen zum Mitinhaber V. seine Konten auf das Bankhaus X verlegt und sich wegen des besonderen Vertrau­ensverhältnisses zu ihm gerade dort über die Möglichkeit einer Geldanlage beraten lassen. Das genügt aber nicht, um Nr. 10 AGB unanwendbar zu machen. Es gibt sicherlich Fälle, in de­nen nach den Umständen angenommen werden kann, die Be­teiligten hätten eine Beratung unter Ausschluss der Freizeich­nung wegen besonderer Verhältnisse vereinbaren wollen. Hier liegt jedoch nur eine normale, durch persönliche Beziehungen entstandene Geschäftsverbindung mit der Bank vor, in deren Rahmen sich das Bedürfnis für eine Anlageberatung ergab, die naturgemäß auf einem Vertrauen in die sachgemäße Behand­lung durch die Bank beruhte, sonst aber im Verhältnis zwi­schen dem Kl. und der Bank keine Besonderheiten aufwies.

Auch der vom BerGer. hilfsweise angeführte Grund für einen Ausschluss von Nr. 10 AGB der Banken, nämlich das eigene In­teresse der Bank daran, dass ein Beteiligungsvertrag zwischen dem Kl. und der W. zustande komme, rechtfertigt diese Auff. nicht. Das BerGer. stellt nicht fest, dass die Bank bei ihrer Be­ratung die Absicht gehabt hätte, aus dem angeratenen Kredit unmittelbar Vorteile zu ziehen, und dass sie auch tatsächlich Vorteile in Höhe eines Schadens des Kl. erlangt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 2. 2. 1970 — II ZR 266/67 = WM 70, 632, 633). Eine vorsätzlich falsche Auskunft im wirtschaftlichen Inter­esse der Bank zur Förderung eines bestimmten Geschäfts mit ihrem Kunden (vgl. BGH, Urt. v. 6.3. 1972 — II ZR 100/69 = Nr. 5 zu Allg. Geschäftsbedingungen der Banken Ziff. 10 = WM 72, 683) kommt nach dem Sachverhalt nicht in Betracht. Das Interesse der Bank, die der W. hohe Kredite gewährt hatte und auch weiterhin gewährte, die Liquidität ihres Kunden zu verbessern, genügt nicht, um die Freizeichnung nach Nr. 10 AGB der Banken wirkungslos zu machen.

III.    Das BerGer. erörtert nicht, ob der Bekl. sich auf die Freizeichnung deshalb nicht berufen kann, weil die Mitinhaber des Bankhauses selbst bei der Beratung tätig gewesen sind und hierbei schuldhaft gehandelt haben. Nach ständiger 'Recht­sprechung des BGH ist aber der Ausschluss der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der verfassungsmäßig beru­fenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB nicht anzuerkennen (BGHZ 38, 183 = Nr. 5 zu § 276 [Db] BGB = NJW 63, 99). Die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditge­sellschaft sind in diesem Sinne "verfassungsmäßig berufene Vertreter".

IV. Es kommt daher in erster Linie darauf an, ob der Kl. falsch beraten worden ist. Insoweit stellt das BerGer. nicht ausdrücklich fest, wie dem KI. die geschäftliche Situation der W. dargestellt worden ist. Aus dem. Zusammenhang des Ur­teils ist jedoch zu entnehmen, dass dem Kl. die Anlage der 100 000 DM bei der W. als günstig empfohlen worden ist, denn sonst wäre der Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen worden. Die Bank hat von einem "aufstrebenden Unternehmen" ge­sprochen. Einzelheiten zur Begründung dieser Beurteilung wurden dem Kl. nach den Feststellungen des BerGer. nicht mitgeteilt. Diese Beratung war irreführend und daher falsch.

Es stand die Gewährung eines ungesicherten Kredits in Form der Einlage eines stillen Gesellschafters in Frage. Das Bankhaus war über die finanzielle Situation des Unterneh­mens, an dem sich der Kl. beteiligen wollte, zumindest durch die Bilanzen für 1958 und 1959 sowie den Bericht des Wirt­schaftsprüfers Dr. 0. im Bilde. Es hatte damals einen Konto­korrentkredit an die W. und den Inhaber M. in Höhe von 270 000 DM gewährt. Die Bank hatte auch weitere Kredite anderer Personen an die W. vermittelt.

Eine Beratung kann auch dadurch falsch werden, dass dem Beratenden Tatsachen nicht offenbart werden, die den erteilten Rat als bedenklich erscheinen lassen würden; denn gerade diese müssen dem Interessenten mitgeteilt werden, damit er Risiko und Tragweite seiner Entschließung selbst ausreichend beurteilen oder, falls er dazu nicht in der Lage ist, sich ein sol­ches Urteil durch weitere Rückfragen und die Bitte um nähere Erläuterung der Verhältnisse verschaffen kann Es geht nicht an, dass der Berater ihm bekannte beachtliche Bedenken gegen die Sicherheit einer empfohlenen Geldanlage zurückhält, auch wenn, er persönlich der Auff. sein mag, dass das Unternehmen die gegenwärtigen Schwierigkeiten überwinden werde. Eine Pflicht, auch die ungünstigen Tatsachen offenzulegen, muss insbesondere dann angenommen werden, wenn die beratende Bank Hauptgläubiger des zur Anlage empfohlenen Unterneh­mens ist, der auch sämtliche erreichbaren Werte zur Sicherung eines erheblichen Debets übertragen worden sind, und deshalb Zweifel bestehen können, ob ihre pauschale Beurteilung der künftigen Unternehmensentwicklung unbefangen und in keiner Weise interessenbestimmt ist. Der Kl. wusste von dem Engage­ment der Bank nichts. Ihm musste um so mehr deutlich mitge­teilt werden, dass er sich an einem Unternehmen beteiligen wolle, das in den beiden letzten Jahren mit Verlust (1958 = 55 700 DM, 1959 = 26 700 DM) gearbeitet hatte. Ob die Ver­luste im letzten Jahr geringer geworden waren und das Unter­nehmen nach Ansicht der Bank nicht gefährdet war, auch nach Meinung des Wirtschaftsprüfers Dr. 0. höhere Umsätze und wieder Gewinne zu erwarten waren, ist dabei unerheblich. Die Entscheidung muss in solchen Fällen dem Beratenen überlassen bleiben, nachdem er ins Bild gesetzt worden ist, wobei ihm der Berater seinen Standpunkt erläutern mag. Zur sach­gemäßen Beratung hätte es auch gehört, dass das Bankhaus den Umfang der Fremdgelder offenlegte, die nach seiner Kenntnis bereits in das Unternehmen geflossen waren oder in den nächsten Tagen noch in Höhe von 200 000 DM aufgenom­men werden sollten. Dabei bestand Anlass, mit dem Kl. zu er­örtern, ob seine Einlage und ihre Verzinsung bei dem Verhält­nis von Eigenkapital und Fremdkapital sowie dem zu erwar­tenden Umsatz und der Kostenstruktur bei der Wettbewerbslage des Unternehmens eine ausreichende Sicherheit finden würden, so dass die Anlage empfehlenswert blieb. Es genügte hiernach nicht, wie die Rev. meint, dass allgemein und im gün­stigen Sinne mit dem Kl. über die geschäftliche Situation der W. gesprochen wurde, sondern es war bei pflichtgemäßer Bera­tung erforderlich, dem über die Verhältnisse nicht unterrichte­ten Kl., der keine Fragen stellte und dem Bankhaus vollstän­dig vertraute, klar zu sagen, welches Risiko er nach ihrer Kenntnis der finanziellen Situation einging, und ihn zu fragen, ob er es dennoch wegen der günstigen Verzinsung auf sich neh­men wollte.

Das Bankgeheimnis hinderte das Bankhaus nicht, dem Kl. die nötigen Mitteilungen über die W. zu machen. Die W. suchte über das Bankhaus einen stillen Gesellschafter und war mit der Beratertätigkeit der Bank für den Interessenten einverstan­den. Infolgedessen war das Bankhaus auch befugt, alle Tat­sachen bekanntzugeben, von denen ein solcher Interessent Kenntnis haben musste, bevor er sich entschließen konnte, in ein Gesellschaftsverhältnis einzutreten. Dazu gehörten insbe­sondere auch die Höhe der bereits in Anspruch genommenen Bankkredite und die sich aus den Bilanzen ergebenden Ver­luste.

V. Das BerGer. nimmt, wenn auch unter einem etwas ande­ren rechtlichen Gesichtspunkt, eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur ordnungsmäßigen Beratung des Kl. durch das Bankhaus an. Es unterstellt, dass die persönlich haftenden Ge­sellschafter des Bankhauses damals der Überzeugung waren, die W. sei ein „aufstrebendes Unternehmen". Die Rev. meint, dass die Gesellschafter sich auf den Bericht des Wirtschafts­prüfers Dr. 0. verlassen durften, der die Firma verantwortlich geprüft und keine gefährdete Lage festgestellt hatte. Gleich­wohl hat das BerGer. zutreffend eine fahrlässig irreführende Beratung des Kl. angenommen. Für die Mitinhaber des Bank­hauses als Bankfachleute ergaben sich aus den erörterten Um­ständen nicht unerhebliche Bedenken gegen eine Kapitalein­lage von 100000 DM bei der W., mögen auch die Bilanzen und der Bericht des Wirtschaftsprüfers keine unmittelbar bedroh­liche Lage ergeben haben. Es mag sein, dass sie, wie der Bekl. geltend gemacht hat, die Hoffnung hegten, durch neues Ka­pital die Umstellung der Spielzeugfabrikation auf Kunststoff erfolgreich durchführen zu können. Mit Recht hat aber das BerGer. angenommen, dass sie es nicht unterlassen durften, den Kl. über die schwierige Lage des Unternehmens aufzuklären, das erheblichen Kapitalbedarf hatte und keine Sicherheiten für den Kl. anbieten konnte. Dieser verließ sich ersichtlich ver­trauensvoll auf die sachkundige Beratung des Bankhauses und unterließ es daher, noch anderweit sich über das Unternehmen W. zu unterrichten. Aus der zugesagten Mindestverzinsung von 10% konnte das Bankhaus nicht entnehmen, dass der Kl. auch ein ungewöhnliches hohes Risiko übernehmen wollte, zu­mal ihm gesagt war, es handele sich um ein aufstrebendes Un­ternehmen.

VI. Das BerGer. hat den Grad des Verschuldens des Bankhauses nicht erörtert. Es bezeichnet lediglich bei der Abwägung des Mitver­schuldens des Kl. die Fehleinschätzung des Bankhauses als in erheb­lichem Maße fahrlässig. Wie ausgeführt, entfällt die Freizeichnung ge­mäß Nr. 10 AGB der Banken vom Verschulden der Mitinhaber des Bankhauses, die die Beratung vornahmen, bei grober Fahrlässigkeit. Da der Sachverhalt in allen Punkten geklärt ist, steht nur die Anwen­dung der §§ 276, 277 BGB in Frage. Diese ergibt, dass die Mitinhaber des Bankhauses ihre Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße verletzt haben. Die Notwendigkeit lag auf der Hand, dass bei dem er­örterten Stand der Dinge demjenigen, der eine Einlage von 100000 DM ohne jede Sicherheit in einem Unternehmen anlegen wollte und sich dazu mangels eigener Erfahrungen ganz auf den Rat seiner Bank ver­ließ, mehr gesagt werden musste, als dass es sich nach ihrer Ansicht um ein aufstrebendes Unternehmen handele. Dennoch haben die Mitin­haber nach, den Feststellungen des BerGer. nicht die geringste Andeu­tung einer jedenfalls schwierigen Lage des Unternehmens gemacht. Die Fahrlässigkeit der Mitinhaber des Bankhauses ist hiernach als grob zu bewerten, so dass die Freizeichnung ausscheidet.

Den ursächlichen Zusammenhang der irreführenden Beratung mit dem Schaden und dessen Höhe hat das BerGer. in verfahrensrechtlich einwandfreier und für das RevGer. bindender Weise festgestellt. Die Pflichtverletzung und die sich daraus ergebende Schadensersatzpflicht trifft in erster Linie das Bankhaus X, ohne dass es in diesem Rechts­streit auf die Feststellung ankäme, ob die Verantwortung dafür im Innenverhältnis der Gesellschaft die beiden beteiligten persönlich haf­tenden Gesellschafter haben oder nur einer von ihnen hat. Der Bekl. haftet unabhängig hiervon gemäß §§ 128, 159 HGB für die Gesell­schaftsschuld.

VII. Die Rev. rügt, dass dem Kl. wegen Mitverschuldens (§ 254 BGB) nur ein Viertel des Ersatzanspruchs aberkannt worden ist; denn er habe statt einer gewöhnlichen Geldanlage ein Risikogeschäft mit einer hohen Mindestverzinsung von 10 % ohne Sicherheiten gewählt und keine näheren Auskünfte verlangt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Mitverschulden den Ersatzan­spruch des Kl. aus falscher Beratung wegen unterlassener Rückfragen mindern könnte. Jedenfalls ist ein etwaiges Mitverschulden des Kl. nicht höher als % zu bewerten. Das Mitverschulden könnte allenfalls darin gefunden werden, dass der KI. dem Bankhaus und dessen beiden Mitinhabern ohne weitere Rück­fragen blindlings vertraut und sie insbesondere nicht näher gefragt hat, warum ihm die W. keine Sicherheiten stellen könne. Demgegenüber überwiegt das Verschulden des Bankhauses, das die nötigen Informa­tionen zur Hand hatte, aber dem Kl. grob fahrlässig vorenthielt, ganz erheblich. — Der weitere Vorwurf der Rev., der KI. habe versäumt, seine Beteiligung früher zu kündigen, und deshalb seinen Schaden mit zu vertreten, kann schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil nicht feststeht, dass er sein Geld noch hätte retten können, als .er die bedrohliche Lage der W. erkannte.