pflichtgemäßem Ermessen

Die Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen gegen Entschä­digungsansprüche mit einer Schadensersatzforderung aus vorsätz­lich begangener unerlaubter Handlung des Entschädigungsberech­tigten aufrechnen (Abgrenzung gegen BFH, RzW 1966, 219). Anmerkung: In diesem Urteil bestätigt der BGH seinen schon in RzW 1965, 225 = Nr. 4 zu § 14 BEG 1956 dargelegten Standpunkt, dass § 393 BGB nicht anzuwenden ist, wenn das nach dem BEG entschädigungspflich­tige Land gegen eine Entschädigungsforderung aufrechnet, obwohl diese in aller Regel ihre Wurzel in einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Hand­lung im Sinne der §§ 823, 826, 839 BGB, Art. 131 WRV hat; denn die ursprünglichen zivilrechtlichen Forderungen aus §§ 823 ff. . BGB unterschei­den sich von den durch das BEG neu geschaffenen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen. In Kenntnis dieser Rechtsprechung des BGH hat der BFH (RzW 1966, 219) die Aufrechnung mit einer Einkommensteuerschuld des Entschädi­gungsberechtigten gegen einen Anspruch nach dem BEG für unzulässig erachtet: Mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem Grundgedanken des § 393 BGB sei es unvereinbar, dass gegen Entschädigungsansprüche aufgerechnet werde, die ihren Grund in den vorn nationalsozialistischen Staat veranlassten Verfolgungsmaßnahmen mit ihrem schwerwiegenden Unrechtsgehalt haben. Der IX. Zivilsenat schließt nunmehr in Fällen, die den vom BFH entschie­denen gleichen, ein Aufrechnungsverbot nicht aus, kommt aber im vorlie­genden Rechtsstreit aufgrund des abweichenden Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis. Der Kl. und Aufrechnungsgegner war wegen Beihilfe zum Betrug (§§ 49, 263 StGB) dem entschädigungspflichtigen Land nach §§ 823 II, 830, 249 Satz 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. In diesem Fall greift der dem § 393 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke, dass der Schuldner des Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung den Schaden auch tatsächlich ersetzen soll und deshalb sich nicht aus seiner Schuld durch Aufrechnung befriedigen darf, nicht zugunsten des Entschädigungsberechtigten durch, der seinen Schuldner durch eine vor­sätzlich begangene unerlaubte Handlung geschädigt hat. Sonst würde der leistungsunwillige oder zahlungsunfähige Schuldner begünstigt, der Lei­stungswillige dagegen benachteiligt sein. Der IX. Zivilsenat brauchte nicht zu entscheiden, ob der Ansicht des RG (RGZ 123, 6) noch zu folgen sei, dass die Fassung des § 393 BGB eine Aufrechnung auch mit einer Gegenforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht zulasse. Das Urteil lässt aber erkennen, dass die Auffassung des RG, das dem Wortlaut eine entscheidende Bedeutung beimisst, heute Zweifeln begegnet. Ob die Frage durch eine die Interessenlage abwägende restriktive Auslegung des § 393 BGB oder im Einzelfall aus den Grundsätzen von Treu und Glauben zu lösen ist, bleibt offen.