Pflichtteilsanspruch vom Erben

Wird ein Pflichtteilsanspruch vom Erben durch die Übertra­gung eines Hausgrundstücks aus der Erbmasse abgegolten und stellt sich danach heraus, der dem Hausgrundstück zu­grunde gelegte Wert infolge eines zunächst verborgenen Ge­bäudemangels gemindert ist, so sind auf einen hieraus herge­leiteten Anspruch des Pflichtteilsberechtigten die Vorschriften über die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen Mängel der Sache entsprechend anzuwenden (§ 498 BGB). Dieser Anspruch verjährt daher in einem Jahr von der Übergabe des Grundstücks an (§ 477 Abs. 1 BGB).
Am 25. 10. 1962 verstarb Albin S. Er wurde von der Bekl., seiner außerehelichen Tochter, allein beerbt. Seine Ehefrau und seine eheli­chen Kinder, der Kl. und dessen Schwester, waren gleicht teils berechtigt. Die Ehefrau übertrug Ihren Pflichtteilsanspruch zu gleichen Teilen auf den Kl. und dessen Schwester. Zu dem Nachlass, der im wesentlichen aus Grundstücken in M. bestand, gehörte auch ein Betriebsgrundstück in der Gemarkung G. mit Büro- und Lagergebäude, Garage und Hofraum. Auf diesem Grundstück betrieb der KI. als Mieter ein kaufmännisches Unterneh­men. Im Rahmen der Verhandlungen über die Abgeltung der Pflicht­teilsansprüche kam es zu keiner Einigung über den Wert des Nach­lasses und der Pflichtteile. Um einen Streit über die Höhe der Pflicht­teilsansprüche zu vermeiden, wurden diese durch Übertragung von Grundstücken aus dem Nachlass abgegolten, wobei eingeholte Schät­zungen als Orientierungshilfen dienten. Durch den notariellen Über­lassungsvertrag v. 25. 2. 1965, ergänzt durch Nachtrag v. 9. 12. 1965, erhielt der Kl. das obengenannte Betriebsgrundstück als Abfindung für den gleichzeitig erklärten Verzicht auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs und des ihm übertragenen Anspruchsteiles seiner Mutter.
Im Abschnitt X des Vertrages v. 25. 2. 1965 ist vereinbart, dass für den baulichen Zustand der übertragenen Gebäude nicht gehaftet wird.
Mit seiner Klage verlangt der la von der Bekl. die Zahlung von 225 000 DM als Ausgleich dafür, dass das ihm übertragene Grundstück wegen zunächst verborgener, erheblicher baulicher Mängel entgegen der ursprünglichen Annahme aller Beteiligten einen wesentlich niedri­geren als den ihm zustehenden viertel Teil des gesamten Nachlasses verkörpere. Der Kl. hat hierzu vorgetragen: Man habe sich zwar nicht über den Wert des Nachlasses einigen können, sei jedoch bei Vertragsschluss davon ausgegangen, dass den Pflichtteilsberechtigten die Hälfte zuge­teilt werden sollte, ihm somit der vierte Teil. Im Zuge von Neubau­maßnahmen seien am Betriebsgebäude des ihm übertragenen Grund­stücks auf Kriegseinwirkungen beruhende Mauerschäden und eine unzulängliche Fundamentierung zutage getreten, die seine Verwen­dungsmöglichkeit ausgeschlossen und seinen Abbruch erfordert hätten. Das Grundstück sei demgemäß nicht wie ursprünglich angenommen 754 898,71 DM, sondern, weil auch noch Abbruchkosten in Höhe von 121 546 DM angefallen seien, nur 286 025,66 DM wert gewesen. Unter Berücksichtigung der im Zuge der Nachlassregelung übernommenen Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 15 760,66 DM habe er nicht, wie vorgesehen, einen Wert von 739 138,05 DM, sondern einen solchen von lediglich 270 325 DM erhalten, also 468 873,05 DM weniger. Von diesem wegen Bewertungsschwierigkeiten auf 450 000 DM abgerun­deten Minderwert verlange er von der Bekl. die Hälfte, weil deren Hälfteanteil am Gesamtnachlass in diesem Ausmaß zu hoch bemessen worden sei. Der Kl. hat daher beantragt, die Bekl. zur Zahlung von 225 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Bekl. hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat bestritten, dass der TU. keinen vollwertigen Ausgleich für den Verzicht auf seinen und den ihm übertragenen Teil des Pflichtteilsanspruchs seiner Mutter erhalten habe. Der Wert des Gesamtnachlas­ses habe 1 101 240,95 DM betragen, der Pflichtteilsanspruch des Kl. habe sich daher auf 275 310,24 DM belaufen. Diesem Betrag entspräche aber schon der reine Bodenwert des dem Kl. übertragenen Grundstücks. Im übrigen hat sich die Bekl. auf die vertragliche Regelung v. 25. 2. 1965, insbesondere auf den darin vereinbarten Haftausschluss berufen. Weiterhin hat sie vorgetragen, das dem KI. überlassene Gebäude sei nicht baufällig gewesen. Schließlich wendet die Bekl. Verjährung des Anspruches ein. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Aus den Gründen: 1. Das BerGer. hat die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, der Geschäftswille der Erbin (Bekl.) und der Pflichtteilsberechtigten (Kl. und dessen Schwester) sei bei Abschluss des überlaf3sungsvertrages v. 25. 2. 1965 und des ergänzenden Nachtrages hierzu v. 9. 12. 1965 dahin gegangen, eine zwar nicht zahlenmäßig genaue, aber annähernd gleich­wertige Abgeltung des sich auf ein Viertel des Gesamtnach­lasses belaufenden Pflichtteilsanspruchs des Kl. zu verein­baren. Diese Würdigung lässt keine Rechtsfehler erkennen und wird von der Rev. auch nicht angegriffen. 2. Im Weiteren hat das BerGer. unterstellt, dass zwischen den Par­teien ein gemeinsamer Irrtum über den Wert des dem Kl. übertrage­nen Grundstücks vorgelegen habe und infolgedessen von der Bekl. mit der Übertragung des Grundstücks nicht der volle Gegenwert für den gleichzeitig vom Kl. erklärten Verzicht auf den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch erbracht worden sei. Dieser gemeinsame Irrtum über die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung könne zwar, so führt das BerGer. aus, nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB einen Ausgleichsanspruch begründen. Soweit jedoch für Tatbestände, die als Fehlen der Geschäftsgrundlage gewertet werden und die dafür in Frage kommenden Rechtsfolgen auslösen könnten, vertragliche oder gesetzliche Sonderregelungen eingriffen, seien diese maßgebend und schlössen den Rückgriff auf die allgemeinen Rechtsfolgen aus. Die vom Kl. behauptete Wertminderung des ihm in Abgeltung seines Pflichtteilsanspruchs übertragenen Grundstücks beruhe ausschließlich auf — zunächst verborgenen — Gebäudemängeln. Hierfür läge aber sowohl eine vertragliche als auch eine spezielle gesetzliche Regelung vor. Die vertragliche Regelung finde sich in Ziff. X Abs. 3 des Über­lassungsvertrages v. 25. 2. 1965, wonach die Haftung für den baulichen Zustand der Gebäude ausgeschlossen sei. Die spezielle gesetzliche Re­gelung leite sich aus den §§ 493, 459ff. BGB her, da der Vertrag v. 25. 2. 1965, dessen Angleichung an die wirkliche Vertragsgrundlage der KI. begehre, in Ansehung der Parteien die entgeltliche Veräußerung einer Sache, nämlich im wesentlichen die Veräußerung eines Grund­stücks gegen die Erklärung des Verzichts auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs und gegen die Übernahme von Verbindlichkeiten betreffe und es sich daher um einen kaufähnlichen Vertrag handele, auf den nach § 493 BGB die Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts anzuwenden seien.
Dieser Ausgangspunkt des BerGer. ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er wird auch von der Rev. nicht angegriffen. Diese meint nur, im Ergebnis jedoch ohne Erfolg, dass bei der hier gegebenen Sachlage die speziellen Regelungen nicht zum Zuge kommen könnten. 3. Zweifel ergeben sich allerdings, soweit das BerGer. die vertragliche Regelung der Ziff. X Abs. 3 des Überlassungsver­trages hat durchgreifen lassen. Gegen die Wirksamkeit dieser Freizeichnungsklausel bestehen an sich keine Bedenken. Bei der hier gegebenen Sachlage bedürfte es jedoch der Ermittlung ihres inhaltlichen Umfanges. Nach der Behauptung des Kl. handelte es sich um verborgene Mängel, die das ihm übertra­gene Gebäude infolge einer drohenden Einsturzgefahr nicht nur unbrauchbar machten, sondern sogar dessen Abbruch erforderten. Träfe dies tatsächlich zu, so hätte ein grundlegen­der Mangel vorgelegen, der von der Freizeichnungsklausel möglicherweise schon ihrem Wortlaut nach nicht erfaßt worden wäre. Denn der Ausschluss der Haftung für den baulichen Zu­stand eines Gebäudes kann im allgemeinen nicht so weit gehen, dass damit auch die Haftung ausgeschlossen sein soll, wenn das Gebäude schlechthin unverwendbar ist (BGH, NJW 67, 32, 33 = Nr. 7 zu § 157 (Gf) BGB). Eine Entscheidung insoweit kann das RevGer. jedoch nicht treffen, da es an den hierfür erforderlichen Feststellungen fehlt, ob der Mangel in dem vom Kl. behaupteten (und von der Bekl. bestrittenen) Umfang tatsächlich vorgelegen hat. 4. Dagegen hat das BerGer. im Ergebnis zutreffend die Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts durchgreifen las­sen und den vom Kl. geltend gemachten Anspruch als verjährt angesehen. Die Parteien haben sich über den dem Kl. zustehenden Pflichtteilsanspruch in der Weise verglichen, dass der Kl. in dem Überlassungsvertrag v. 25. 2. 1965 das Grundstück gegen den von ihm erklärten Verzicht auf seinen Pflichtteilsanspruch und gegen die Übernahme von Verbindlichkeiten übertragen erhielt. Auf einen solchen Vertrag sind, soweit aus Mängeln des vergleichsweise geleisteten Grundstücks Ansprüche herge­leitet werden, nach § 493 BGB die Vorschriften über die Ver­pflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen Mängel der Sache entsprechend anzuwenden. Der Geschädigte kann nach § 462 BGB grundsätzlich in dem Umfang der bestehenden Mängel den Vergleich rückgängig machen oder die von ihm auf Grund des Vergleichs zu erbringende Leistung entsprechend mindern (RGZ 54, 165, 167).
Die Rev. weist zwar zutreffend darauf hin, dass bei einem Kaufvertrag der Anspruch auf Minderung nach §§ 462, 472 BGB den Zweck hat, den Kaufpreis dem wirklichen Wert der mangelhaften Kaufsache anzupassen, und dass es sieh dabei um ein einseitiges, dem Käufer zustehendes Recht handelt. In dem hier zu entscheidenden Falle will der Kl. auch den Interessen der Bekl. Rechnung tragen. Er räumt ein, dass auch der Nachlass wegen der dem Grundstück anhaftenden Mängel einen geringeren Wert hat und dass ihm daher ein Pflichtteilsanspruch in einer entsprechend geringeren Höhe zusteht. Daraus folgt indes nicht, dass es sich bei dem Anspruch des Kl. um einen solchen wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage handelt. Aus dem Mangel des Grundstücks kann nur er als dessen Erwerber einen Anspruch herleiten, denn er allein ist dadurch geschädigt. Nur bei der Bemessung der Höhe seines Anspruchs muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich bei dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft um einen Vergleich über den Pflichtteilsanspruch handelt und dass das dem Pflichtteilsberechtigten überlassene und mit Mängeln behaftete Grundstück ein Nachlassgegenstand war. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der geltend gemachte Anspruch sich nicht auf §§ 493, 462 BGB gründet. Entscheidend für die recht­liche Natur des Anspruchs ist, dass er seinen Grund in den Mängeln der Sache hat, die dem Kl. als Abfindung für seinen Pflichtteilsanspruch übereignet worden ist. Nach § 493 BGB sind die Vorschriften über die Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln hier nur entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, wie es den Besonderheiten des jeweiligen Geschäfts entspricht (Palandt­Putzo, 32. Aufl., § 493 Anm. 2). Der dem Kl. nach §§ 493, 462 BGB zustehende Anspruch geht dahin, dass er von der Bekl. als Ausgleich einen Geldbe­trag fordern kann. Bei der Berechnung der Höhe dieses Be­trages ist von dem durch die erkennbar gewordenen Mängel sich ergebenden Minderwert des Grundstücks auszugehen. Jedoch kann der Kl. diese Differenz nicht im vollen Umfang beanspruchen, sondern es muss, was der Kl. auch anerkennt, die Tatsache berücksichtigt werden, dass das mit dem Mangel behaftete Grundstück zum Nachlass gehörte, dass dieser des­wegen weniger wert war, als es die Parteien angenommen hat­ten, und dass daher auch der Pflichtteilsanspruch des Kl. sich nur auf einen geringeren Betrag beläuft. Dieser, dem Kl. hier allein nach §§ 493, 462 BGB zustehende Anspruch unterliegt, wie es das BerGer. mit Recht angenommen hat, der in § 477 BGB bestimmten Verjährungsfrist. Im Bereich des Kaufrechts findet § 477 Abs. 1 BGB über seinen Wortlaut hinaus auf alle Ansprüche eines Käufers Anwendung, die dieser unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit der gelieferten Kaufsache herleitet (BGH, NJW 72, 246). Umso mehr ist es gerechtfertigt, die nach § 493 BGB aus der entsprechenden Anwendung der Ge­währleistungsvorschriften hergeleiteten Ansprüche gleichfalls der in § 477 Abs. 1 BGB angeordneten kurzen Verjährung zu unterwerfen.
Nach § 477 Abs. 1 BGB beträgt die Verjährungsfrist bei Grundstücken ein Jahr von der Übergabe an. Da der Kl. das Grundstück bereits längere Zeit vor dem Abschluss des Über­lassungsvertrages in Besitz hatte, begann, wie das BerGer. zutreffend ausgeführt hat, der einjährige Fristablauf mit der Vervollständigung des Überlassungsvertrages v. 25. 2. 1965 durch den Nachtrag v. 9. 12. 1965. Die Verjährungsfrist war daher bei der mit Wirkung v. 8. 8. 1969 erfolgten Klageerhe­bung (§ 261b Abs. 3 ZPO) bereits abgelaufen. Soweit das BerGer. die Verjährungseinrede der Bekl. weder als arglistig noch als unzulässige Rechtsausübung beurteilt und das Vorliegen einer Hemmung oder Unterbrechung des Fristablaufs verneint hat, lassen seine Ausführungen hierzu keine Rechtsfehler erkennen. Insoweit werden auch von der Rev. keine Rügen erhoben. 5. Da der Kl. seinen Anspruch nicht in anderer Weise recht­lich begründen kann als oben dargelegt ist, muss seine Rev. als unbegründet zurückgewiesen werden.