Planungspflicht

§ 1 Abs. 3 normiert unter den dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen eine Pflicht der Gemeinden zur Bauleitplanung. Die Planungspflicht ergibt sich aus der Formulierung «haben... aufzustellen». Insofern legt § 1 Abs. 3 eine Pflichtaufgabe der Gemeinde fest. Die Vorschrift sichert den allgemeinen Planungsauftrag und den Grundsatz der Planmäßigkeit im Städtebaurecht nach § 1 Abs. 1. Eine verschärfte Planungspflicht besteht in den Fällen des § 166 Abs. 1 Satz 2  und § 188 Abs. 1. Die Planungspflicht bezieht sich zunächst auf das «Ob», das «Wo» und das «Wann» der Planung. Demgemäß ist im konkreten Planungsfall zu fragen, - ob überhaupt ein Bauleitplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden soll; - zu welchem Zeitpunkt der Bauleitplan aufgestellt werden soll; für welchen Bereich der Bauleitplan bzw. die betreffende Änderung oder Ergänzung gelten soll. Das Schwergewicht wird dabei in der Regel auf den «richtigen» Zeitpunkt der Planung gelegt. Eine Pflicht zur Bauleitplanung entsteht jedoch erst bei Eintritt eines gesteigerten Planungsbedarfs. Nicht jeder Anlass, der gemäß § 1 Abs. 1 eine Planung als «vernünftigerweise» gerechtfertigt erscheinen lässt, löst bereits eine Planungspflicht aus. Dies ergibt sich aus der Abgrenzung von § 1 Abs. 3 zu § 1 Abs. 1. Die Planungspflicht nach § 1 Abs. 3 wird erst ausgelöst, wenn zu den Kriterien, die die Planungsbefugnis begründen, im konkreten  Planungsfall weitere zu einer Planungspflicht. «Da, wo die vorhandenen Bedürfnisse nicht anders als durch Bauleitplanung in geordnete, für die Bürger überschaubare Bahnen gelenkt werden können, verdichtet sich das grundsätzliche Planungsermessen der Gemeinden zur Planungspflicht». Für die Flächennutzungsplanung ist eine Pflicht zur Aufstellung in  der Regel gegeben. Ausnahmen bestehen nur in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2. Beim Bebauungsplan ist die Erforderlichkeit anhand der Umstände im Einzelfall zu prüfen. Liegt eine Planungspflicht vor, so kommt es nicht darauf an, ob eine  geordnete städtebauliche Entwicklung möglicherweise auch ohne Plan oder im Wege von 55 34 bzw. 35 gewährleistet werden könnte. Ist ein Bauleitplan erforderlich, so kann er nicht durch einen informellen Plan, z.B. durch einen städtebaulichen Rahmenplan  ersetzt werden. Die informelle Planung reicht nicht aus, die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Informelle Planungen können aber Gründe aufdecken, die eine Planungspflicht auslösen. Anforderungen an den Inhalt der Bauleitpläne, Grundsatz der Konfliktbewältigung. Die Planungspflicht nach § 1 Abs. 3 bestimmt auch den äußeren  Rahmen für das «Wie» der Planung und den sich hieraus, ergebenden Mindestinhalt des konkreten Bauleitplans. Hiernach richtet sich gegebenenfalls, ob der Bauleitplan bestimmte Darstellungen  bzw. Festsetzungen  enthalten muss. Insoweit hat der Erforderlichkeitsmaßstab nach § 1 Abs. 3 «inhaltsfordernde» Funktion. Ob städtebauliche Gründe eine Bauleitplanung bzw. bestimmte Planinhalte erfordern, ist nach den oben genannten Kriterien  zu beurteilen. Eine Pflicht zu bestimmten Darstellungen oder Festsetzungen besteht, wenn die objektiv gegebenen Verhältnisse  den Einsatz bestimmter Planungsmittel verlangen und insoweit ein gesteigerter Planungsbedarf besteht.Darstellungen oder restsetzungen kommt auch in Betracht, wenn gewählte Planinhalte rechtlich oder fachlich weitere Darstellungen bzw. Festsetzungen mit bestimmtem Inhalt verlangen. Dies folgt aus der. Pflicht zum konzeptionsgemäßen Verhalten. Die Festsetzung von Baugebieten verlangt z.B. ein Mindestmaß an Erschließung. Fehlen derartige Festsetzungen, ist ein Bebauungsplan möglicherweise nicht vollziehbar. In einem Bebauungsplan sind Festsetzungen der Versorgungsleitungen  erforderlich, wenn diese nicht unter öffentlichen  Flächen verlaufen, sondern durch Privatgrundstücke geführt werden. Die Festsetzung von Gemeinschaftsanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 erfordert die Zuordnung zu bestimmten räumlichen Bereichen. In besonderen Situationen ist für die Anwendung von § 1 Abs. 3 auch das «Gebot» der planerischen Konfliktbewältigung  von Bedeutung. Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung besagt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm aufgeworfenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen muss. Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist; so darf der Bebauungsplan der Plandurchführung das überlassen, was diese an zusätzlicher Harmonisierung — etwa mit Hilfe des § 15 BauNVO tatsächlich zu leisten vermag. Ein Konflikttransfer ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu ermitteln. Zum Grundsatz der Konfliktbewältigung im Bebauungsplan. In besonderen Fällen können hiernach z.B. im Bebauungsplan bestimmte Festsetzungen, gegebenenfalls auch mit hoher «Regelungsdichte» zwingend geboten sein. Gegen das Gebot der Konfliktbewältigung wird in einer für § 1 Abs. 3 relevanten Weise aber nur verstoßen, wenn fehlende Festsetzungen «geradezu zwangsläufig zu untragbaren Ergebnissen führen müssten». Im übrigen entfaltet das Gebot der Konfliktbewältigung seine Wirkung als Leitlinie im Rahmen der Abwägung.