Preisabschlag

Preisabschlag — Abschlag vom Betriebspreis, In­dustrieabgabepreis, Einzelhandelsverkaufspreis oder von anderen Preisen, der auf Grund preis­rechtlicher oder vertragsrechtlicher Bestimmungen vorzunehmen ist oder zw. den Ver­tragspartnern vereinbart werden kann. Preisabschlag ermög­lichen zusammen mit den Preiszuschlägen die Berücksichtigung spezifischer Produktions- und Realisierungsbedingungen bei der Festlegung des Preises; sie tragen zur Herausbildung optimaler Lieferbeziehungen und zur Stimulierung des wis­senschaftlich-technischen Fortschritts und der Qualität bei. Preisabschlag gibt es i. allg. für Wahlsortierung, bei Nichterreichen der unteren zulässigen Quali­tätsgrenze u. a. Oualitätsminderungen (Oualitäts­abschläge), für technisch überholte Erzeugnisse, für Bestellungen größeren Umfangs, bei Ober­schreitung brancheüblicher Lieferfristen und bei Leistungen außerhalb der Saison. Die Höhe der Preisabschlag kann — soweit sie nicht in preisrechtlichen Vor­schriften festgelegt ist — zw. den Vertragspartnern vereinbart werden, wobei die sich ergebenden Minderkosten oder die Gebrauchswertminderung die Grundlage für die Ermittlung bilden. Die Preisabschläge werden grundsätzlich nicht kalkulationswirksam. Hiervon abweichende Regelungen gelten insbes. für Qualitätsabschläge.