Preisänderungsrechts
Der in den Bestellformularen enthaltene Hinweis auf den „Listenpreis des Fahrzeugs", hinter dem handschriftlich ein bestimmter Betrag eingetragen ist, besagt zunächst nicht mehr, als dass der Kaufpreis nach einer Liste des Herstellerwerkes festgesetzt ist. Es mag an einer Preisfestlegung fehlen, wenn — ohne gleichzeitige Zahlenangabe — der jeweils gültige Tages- oder Listenpreis im Zeitpunkt der Lieferung maßgeblich sein soll. Eine derartige Formulierung enthält das Bestellformular aber gerade nicht. Sie ergibt sich auch nicht aus den Worten „zur Zeit". Daraus folgt zwar, dass die handschriftlich eingetragene „Basiszahl" — zumal bei längeren Lieferfristen — nicht mit dem vom Käufer schließlich zu bezahlenden Preis identisch sein wird; ob aber auf eine Preisbestimmung bei Vertragsschluss überhaupt verzichtet wird oder ob der letztlich zu entrichtende Betrag über ein Preisänderungsrecht des Verkäufers festgelegt werden soll, lässt die Formulierung offen. Näher liegt es, bereits aus der — von vornherein im Formular vorgesehenen — Zahlenangabe den Willen der Vertragsparteien zu entnehmen, einen zunächst einmal gültigen Preis zu bestimmen. Die Gegenauffassung vermag nicht befriedigend zu erklären, welche Bedeutung andernfalls der Zahlenangabe überhaupt zukommen soll. Als Bemessungsgrundlage für den erst im Lieferzeitpunkt zu bestimmenden Kaufpreis oder rechnerische Kontrolle der Einhaltung der Äquivalenz zum Preis bei Lieferung wäre die Angabe überflüssig, wenn doch das Leistungsbestimmungsrecht des Verkäufers gerade durch Festsetzung des bei Lieferung gültigen Listenpreises ausgeübt werden soll. Als bloße „Information über den derzeitigen Listenpreis" bedurfte die Zahlenangabe nicht der Eintragung in das Bestellformular. Vor allem aber berücksichtigt das BerGer. zu wenig, dass der „Listenpreis" in dem Bestellformular ausdrücklich definiert wird als „". Die Verwendung des Wortes „Kaufpreis" ist eindeutig und kann weder als „Rechenziffer" noch als bloßer „Orientierungspunkt" verstanden werden. Dass auch die Bekl. das von ihr verwendete Formular in diesem Sinne verstanden hat, bekräftigt die Ausgestaltung der Auftragsbestätigungen vom 9. 5. 1978, die den — denkbarer- weise als Einschränkung zu verstehenden — Zusatz „Listenpreis zur Zeit" nicht enthält und den Endbetrag als „Kaufpreis ab Herstellerwerk" bezeichnet.
Einen auf Offenhaltung des Preises gerichteten Willen der Parteien entnimmt das BerGer. zu Unrecht der Nr. II2 S. 1 Halbs. 2 der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen der Bekl., wonach der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers gilt. Dabei kann dahinstehen, ob diese Klausel allein im Sinne eines Preisvorbehalts, verbunden mit einem Leistungsbestimmungsrecht durch die Bekl., verstanden werden kann. Der Senat hat in seiner in einem Unterlassungsverfahren gem. § 13 AGB-Gesetz ergangenen Entscheidung vom 7. 10. 1981 diese Klausel wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz für unwirksam erklärt. An dieser Auffassung, der die Instanzgerichte und das Schrifttum ganz überwiegend gefolgt sind, hält der Senat fest. Die Wirksamkeit der Klausel ist in dem hier vorliegenden Individualprozess nicht anders zu beurteilen. Der Umstand, dass die Auslegung einer AGB-Klausel im Verbandsprozess möglicherweise nach anderen Kriterien erfolgt als im Individualprozess, hat keine Bedeutung, weil die Tagespreisklausel nicht mehrdeutig ist und es daher zu verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten nicht kommen kann. Auch im Übrigen sind relevante Beurteilungsunterschiede je nach Klageart nicht ersichtlich.
Ist mithin von der Unwirksamkeit der Nr. II 2 S. 1 Halbs. 2 der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen der Bekl. auch im hier gegebenen Verfahren auszugehen, so kann aus dieser Klausel nicht ein „tatsächlicher" Wille der Vertragsparteien hergeleitet und auf diesem Wege eine neue Abrede konstruiert werden. Soweit andererseits das BerGer. im Rahmen seiner Auslegung einen in dem Bestellformular zum Ausdruck kommenden — und auf einen Preisvorbehalt gerichteten — Willen der Parteien durch die Geschäftsbedingungen dokumentiert und bestätigt sieht, ist dem entgegenzuhalten, dass die „Preisänderungsklausel" in Nr. II 2 der Geschäftsbedingungen, die unter dieser Bezeichnung in dem Bestellformular erwähnt wird, im Gegenteil die vom Senat vorgenommene Auslegung — Vereinbarung eines bestimmten Kaufpreises mit der Möglichkeit der Preisanpassung — stützt. Denn von einer Preisänderung kann nur die Rede sein, wenn zuvor ein bestimmter anderer Preis festgesetzt war. Dadurch, dass die Bekl. es für erforderlich hielt, eine Preisänderungsklausel in ihre Geschäftsbedingungen aufzunehmen und auf sie im Text des Bestellformulars hinzuweisen, wird die Auslegung bestätigt, die dem Bestellformular und der Auftragsbestätigung die Vereinbarung eines bereits bestimmten Kaufpreises entnimmt. Bekräftigt wird dies durch die — unzweifelhaft wirksame, weil nur den Gesetzestext inhaltlich wiederholende — Klausel in Nr. II 1 S. 1 Halbs. 1 der Geschäftsbedingungen, die von Preisänderungen spricht, und durch Nr. II 2 S. 2 der Bedingungen, wonach bei einer Lieferung innerhalb von vier Monaten in jedem Falle „der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis" gelten soll; auch dies setzt einen bereits zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Preis voraus.
Die Gegenmeinung gelangt auch zu einem nicht interessengerechten Ergebnis. Sieht man in der Ausfüllung des Bestellformulares den — in der allgemeinen Vertragspraxis ohnehin seltenen — Fall, dass von vornherein auf einen erst künftig — durch den Verkäufer — zu bestimmenden Preis Bezug genommen wird, so wäre die Grenze der Leistungsbestimmung allein die Billigkeit. Gerade bei langfristigen Lieferzeiten und starken Preissteigerungen mag sich die Preisbestimmung durch den Verkäufer zwar möglicherweise noch innerhalb dieser Grenze halten, die Leistungsfähigkeit des Käufers aber dennoch in nicht mehr angemessener Weise belastet werden, ohne dass ihm eine Lösungsmöglichkeit von dem Vertrag eingeräumt wäre. Eine hierauf gerichtete — von dem erkennenden Senat für wesentlich gehaltene — Angemessenheitskontrolle der vorformulierten Erklärungen erlaubt nur § 9 AGB-Gesetz, nicht aber § 315 BGB.
Selbst wenn man — entgegen den vorherigen Ausführungen — in den Zahlenangaben in Bestellformular und Auftragsbestätigung bloße Rechenziffern sehen wollte, die immerhin als Bemessungsgrundlagen für den künftig zu bestimmenden Kaufpreis oder zur rechnerischen Kontrolle des Äquivalenzverhältnisses dienen sollen, fehlte es im vorliegenden Falle dennoch an einer wirksamen Einigung. Denn hier enthalten Bestellung und Bestätigung gerade unterschiedliche Zahlen, mit der Folge, dass bei einer späteren „Hochrechnung" auf den bei der Lieferung zu bestimmenden Preis von unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen auszugehen wäre. Die Bekl. konnte die Berechtigung, ihren — inzwischen geänderten — neuen Listenpreis in die Auftragsbestätigung einzusetzen, auch nicht aus den vorformulierten Erklärungen in dem Bestellformular herleiten. Denn ebenso wie die Möglichkeit einer einseitigen Preisbestimmung setzt auch das Recht, einseitig die „Bemessungsgrundlagen"
einer künftigen Preisfestlegung zu bestimmen, eine entsprechende Vereinbarung der Parteien voraus, die bis dahin noch nicht zustande gekommen war. Andernfalls wäre das Ergebnis, dass die Bekl. zwar nicht in den ersten vier Monaten nach einem Vertragsschluss den Preis ändern, wohl aber schon in dem Zeitraum zwischen Angebot und Annahme die „Orientierungspunkte" einer künftigen Preisbestimmung von dem Angebot abweichend festsetzen durfte, wenig einleuchtend.
Nach allem sind die Zahlenangaben in Bestellformular und Auftragsbestätigung dahin auszulegen, dass sich die Parteien auf einen bereits jetzt bestimmten Preis — unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung — einigen wollten. Da dieser Einigungsversuch fehlgeschlagen ist, bedarf es keiner Stellungnahme zu der umstrittenen Frage, ob auch ein in vorformulierten Erklärungen vorgesehener Preisvorbehalt — ebenso wie eine Preisänderungsklausel — in jedenfalls entsprechender Anwendung des § 9 AGB- Gesetz auf seine Wirksamkeit zu überprüfen ist.
Auf die im Schrifttum vielfach erörterte Frage nach den Auswirkungen der Senatsentscheidung vom 7. 10. 1981 auf bereits abgeschlossene — noch laufende oder abgewickelte — Verträge kommt es im vorliegenden Falle nicht an. Die Besonderheit der Sachverhaltsgestaltung gebietet insbesondere keine Prüfung, ob die durch den Wegfall der unwirksamen Tagespreisklausel entstandene Lücke auf anderem Wege — etwa über eine ergänzende Vertragsauslegung durch Einräumung eines Preisänderungsrechts des Verkäufers entsprechend den Bestimmungen der §§ 315, 316 BGB unter gleichzeitiger Gewährung eines dem Käufer ab einer bestimmten Größenordnung der Preiserhöhung zustehenden Rücktrittsrechts — geschlossen werden kann.

