Preisklausel

Preisklausel - in der Wirtschaft gebräuchliche preisrechtliche Sicherungen, Vor­behalte und vertragliche Regelungen in Preis­angeboten, Lieferverträgen sowie allg. Verkaufs­- und Lieferbedingungen. Es sind zu unterscheiden: Preisänderungs-, Preisinhalts-, Vorbehaltsklauseln und sonstige Preisklausel Zu den Preisänderungsklauseln zählen Rabatt-, Zins- und Mengenklauseln; sie erstrecken sich auch auf anzuwendende Preis zu­ und -abschläge. Sie enthalten die Bedingungen, unter denen der Anbieter zu einer Preisänderung bereit ist. Die Preisinhaltsklauseln dienen der Abgrenzung des Preisinhaltes, wie es z. B. durch die Gefahren-, Preisstellungs-, Transportkosten-, Verpackungs-, Mengenbestimmungs-, Garantie- und Gewährleistungsklauseln geschieht. Mit den Vorbehaltsklauseln behält sich der Anbieter be­stimmte Preisänderungen vor; sie dienen vornehm­lich seiner finanziellen Sicherung, so z. B. a) im Falle unstabiler Währungsverhältnisse Wertsiche­rungsklausel (Währungsklausel): Es wird eine Relation zw. der Währung der zu erbringenden Geldleistung und einer anderen, als stabiler ein­geschätzten Währung hergestellt und die Forde­rung darauf bezogen; b) im Falle zu erwartender Preisänderungen (Preisschwankungs- oder Fluk­tuationsklausel) bzw. des Eintretens genau fixier­ter Tatbestände, die Preisänderungen notwendig machen (Preisrevisionsklausel). Auch die Preis­gleitklausel zählt zu dieser Gruppe. Sie wird vor allem in Verträge über langfristige Lieferungen aufgenommen, um dagegen abgesichert zu sein, dass die tatsächlich anfallenden Herstellkosten höher liegen als im Vertragspreis kalkuliert; c) im Falle des Fehlens eines endgültigen Preises (Ver­kaufspreisklausel) z. B. bei Neuentwicklungen oder auch bei langfristigen Lieferverträgen. Es liegt dann ein Richtpreis oder vorläufiger Preis vor, mit dem gleichzeitig mögliche Abweichungs­grenzen vereinbart werden können. Die sonstigen Preisklausel regeln u. a. Vertragsstrafen und Weiterver­äußerungsbedingungen (Preisbindung).