privatschriftliche Vereinbarung

Verpflichtet sich ein Grundstückseigentümer in einem formnich­tigen Vertrag, sein Grundstück an einen vom Vertragspartner nach­gewiesenen Dritten zu verkaufen, so wird der formnichtige Vertrag in entsprechender Anwendung des § 313 S. 2 BGB bereits mit dem formgültigen Abschluss des Kaufvertrages mit dem Dritten geheilt. Urt. v. 18. 12. 1981 — V ZR 233/80 (Schleswig) — BGHZ 82, 398 = NJW 1982, 759 = MDR 1982, 394 = JZ 1982, 290 = BB 1982, 1263 Anmerkung: 1. Die Parteien hatten eine privatschriftliche Vereinba­rung getroffen, der zufolge sich die Kl. verpflichtete, ihre Grundstücke an Interessenten zu verkaufen, die ihr von der Bekl. nachgewiesen wurden. Die Bekl. verpflichtete sich u. a. zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass der Nachweis nicht innerhalb bestimmter Fristen erfolge. Die Bekl. wies der Kl. die erforderlichen Erwerbsinteressenten nach, mit denen dann notariell beurkundete Verträge abgeschlossen wurden. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Bekl. zur Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines teilweise verspäteten Nachweises. 2. Da die Kl. sich in der privatschriftlichen Vereinbarung zum Abschluss von Verträgen über die Veräußerung ihrer Grundstücke verpflichtete, be­durfte der Vertrag in entsprechender Anwendung des § 313 S. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Da die Form nicht beachtet war, hing die Wirk­samkeit des Vertrages — und damit auch des in ihm enthaltenen Vertragsstrafeversprechens — davon ab, ob eine Heilung des Formmangels nach § 313 S. 2 BGB eingetreten war. Nach dieser Bestimmung wird ein ohne Beachtung der Form geschlossener Vertrag gültig, wenn die Auflas­sung und die Eintragung im Grundbuch erfolgen. Das RG hat für den Fall einer analogen Anwendung des § 313 BGB einen formnichtigen Vorvertrag auf Abgabe eines Verkaufsangebotes nicht erst durch Auflassung und Eintragung, sondern bereits durch die nachfol­gende, alle Absprachen des Vorvertrages enthaltende Abgabe des Ver­kaufsangebots in notariell beurkundeter Form als geheilt angesehen (RGZ 169, 185 [189 ff.]). Der erkennende Senat des BGH hat im Urt. v. 31. 1. 1961 (LM vorstehend Nr. 19) die Frage offen gelassen, ob der Ansicht des RG zu folgen sei. Im vorliegend zu entscheidenden Rechtsstreit hat der Senat keine Beden­ken gehabt, die Heilung in entsprechender Anwendung des § 313 S. 2 BGB bereits mit der notariellen Beurkundung der Kaufverträge zwischen der Kl. und den Erwerbsinteressenten eintreten zu lassen. Der Senat hat dazu u. a. ausgeführt, zwar werde die Schutzfunktion des § 313 S. 1 BGB durch den formgerechten Abschluss der Kaufverträge nur in Bezug auf die Grund­stücksveräußerung gewahrt. Hinsichtlich der sonstigen Absprachen in der privatschriftlichen Vereinbarung — also auch in Bezug auf das Vertragsstrafeversprechen — werde der Schutzzweck (nämlich Schutz vor über­eilten Geschäften und Beweisfunktion der Beurkundung) nicht erreicht. Dennoch muss aber von einer Heilung ausgegangen werden. Die Verkäufe­rin kann sich nämlich nach Abschluss der formwirksamen Verträge mit den Erwerbsinteressenten nicht mehr den sachenrechtlichen Konsequenzen aus der Vereinbarung mit der Bekl. entziehen. Sie muss den Erwerbern Eigen­tum übertragen, und zwar auch dann, wenn sie im Zeitpunkt der Auflas­sung an die Käufer mit der Bekl. nicht mehr im Sinne der privatschriftli­chen Vereinbarung einig wäre. Bei einer derart gefestigten Rechtslage in Bezug auf die Übereignungsverpflichtung der Kl. ist es bei entsprechender Anwendung des § 313 S. 2 BGB nicht geboten, die Heilung erst mit Auf­lassung und Eintragung eintreten zu lassen. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass im Falle der nicht mehr bestehenden Willensübereinstimmung zwischen Kl. und Bekl. im Zeit­punkt der Auflassung an die Käufer die Bekl. sich von den in der privatschriftlichen Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen (einschl. der Vertragsstrafe) lösen könnte, während die Kl. nach wie vor verpflichtet bliebe, ihre Grundstücke trotz formnichtiger Vereinbarung mit der Bekl. an die Käufer aufzulassen.