Prokura

Prokura — Handelsvollmacht mit gesetzlich be­stimmtem Umfang, der Dritten gegenüber nicht beschränkt werden darf. Die Prokura kann nach bürger­lichem Handelsrecht nur von Vollkaufleuten (Vollkaufmann) durch ausdrückliche Erklärung (gegenüber dem künftigen Prokuristen oder durch öffentliche Bekanntmachung) erteilt werden. Die Erteilung ist zur Eintragung in das Handels­register anzumelden, ohne dass davon die Rechts­wirksamkeit der Prokura abhängt. Sie ist vom Grundverhältnis (Arbeitsrechtsverhältnis, Auftrag) un­abhängig. Der Umfang der Prokura ist sehr weit, fast unbeschränkt. Sie ermächtigt zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt, einschl. großer An- und Verkäufe, Wechselgeschäfte, Prozeßführung, Vergleiche usw. Dagegen berechtigt die Prokura nicht zu Handlungen außerhalb eines Geschäfts­betriebes, zur Geschäftsveräußerung, zur Ver­änderung oder Löschung der Firma und — sofern dazu nicht die ausdrückliche Befugnis erteilt wird — zur Veräußerung oder Belastung von Grund­stücken. Der Umfang der Prokura ist nach außen un­beschränkbar, so dass vom Prokuristen geschlos­sene Geschäfte auch wirksam sind, wenn sie gegen Weisungen des Geschäftsinhabers verstoßen. Der Prokurist zeichnet mit der Firma, seinem Namen und einem die Prokura andeutenden Zusatz. Formen der Prokura sind die Einzel-, die Gesamt- (mehrere Pro­kuristen müssen zur rechtswirksamen Vertretung gemeinschaftlich handeln) und die Filialprokura (Beschränkung der Prokura auf die Geschäfte einer Niederlassung). Die Prokura ist nicht übertragbar. Sie erlischt durch Widerruf, Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, Einstel­lung des Gewerbebetriebes, Tod oder Ge­schäftsunfähigkeit des Prokuristen. Das Erlöschen ist im Handelsregister einzutragen. Erst mit der Eintragung und Bekanntmachung gegenüber Drit­ten wird das Erlöschen wirksam.