Provision

Provision — Entgelt für die Vermittlung von Ge­schäften oder ihre Vornahme für fremde Rech­nung. Provisionsberechtigt sind z. B. Kommis­sionshändler (Kommissionshandelsvertrag), Provisionsvertreter, Kommissionäre (Kommis­sionsvertrag) und diejenigen, die nur gelegentlich oder hinsichtlich bestimmter Geschäfte wie ein Provisionsvertreter oder Kommissionär tätig werden (Vermittler). Die Provision für den Absatz von Erzeugnissen (Verkaufsprovision) wird zum ver­einbarten Prozentsatz auf den Preis der Erzeug­nisse (Umsatz, Verkaufserlöse) berechnet. Der Provisionsanspruch entsteht mit der Erfüllung des. vermittelten bzw. getätigten Geschäfts (Ausfüh­rungsprovision), soweit vereinbart schon mit sei­nem Abschluss (Abschlussprovision). Mit der Provision sind alle Aufwendungen des Provisionsberechtig­ten abgegolten, soweit er nicht je nach Regelung oder Vereinbarung die gesonderte Erstattung be­stimmter Aufwendungen (zuweilen als Übernah­meprovision bezeichnet) fordern kann. Verschie­dentlich wird das Entgelt für Geschäfte für fremde Rechnung anders bezeichnet (z. B. Vergütung des Hauptauftraggebers). Die Vermittlung von Geschäften für den Direktbezug begründet keinen Provisionsanspruch.