Provisionsanspruch
1. Zur Frage, wann der Provisionsanspruch des Finanzierungsmaklers entsteht.
2. Dieser Provisionsanspruch entfällt nicht dadurch, dass bezügÂlich des Grundstücks, dessen Kaufpreis finanziert werden sollte, ein Vorkaufsrecht ausgeübt wird.
Zum Sachverhalt: Die Kl. verlangen Rückzahlung einer FinanzmaÂklerprovision, nachdem die Stadt ihr Vorkaufsrecht für das gekaufte und zu finanzierende Grundstück ausgeübt hat. Die Kl. hatten einen Kaufpreis von 85000 DM zu zahlen. Sie beauftragten die Bekl. nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages, ihnen dafür ein Darlehen von 100000 DM zu vermitteln. Nach dem gemäß Formular der Bekl. erteilten Vermittlungsauftrag betrug die Maklergebühr 5% des beantragten Darlehens zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Weiter heißt es darin: „Die MaklergeÂbühr wird zur Zahlung fällig, sobald ... uns die (Beld.) anzeigt, dass das Darlehen zur Verfügung gestellt werden kann. Nehmen ... wir das bei der (Bekl.) beantragte Darlehen nicht an oder kommt der Darlehensantrag wegen fehlender Unterlagen bzw. unwahren Angaben nicht zustande, verÂpflichten ... wir uns, 1% der beantragten Darlehenssumme (mindestens jedoch 500 DM) und angefallener Nebenkosten unverzüglich ... zu zahÂlen." Die von der Bekl. vermittelte Bank erklärte sich bereit, den Kl. zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 96000 DM zu näher bestimmten BedinÂgungen zu gewähren. Unter anderem waren die Darlehen durch eine erstÂrangige Grundschuld an dem gekauften Grundstück zu sichern. Dieses Angebot der Bank nahmen die Kl. an. Die Darlehen wurden nicht valuÂtiert, nachdem die Stadt durch rechtskräftigen Bescheid von ihrem VorÂkaufsrecht nach § 24 BBauG Gebrauch gemacht hatte.
Die Vorinstanzen haben die Klage auf Rückzahlung der aus 96000 DM berechneten Maklerprovision abgewiesen. Die — zugelassene — Revision der Kl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: I. ... 1. Der Provisionsanspruch der Bekl. wurde nach dem Vertrage vom 28. 6. 1979 fällig, sobald die Bekl. anzeigte, dass das Darlehen zur Verfügung gestellt werden könne. DieÂse Vereinbarung hat das BerGer. dahin ausgelegt, dass der Provisionsanspruch der Bekl. entstehen und fällig werden sollte, sobald aufgrund der zwischen der Darlehensgeberin und den Darlehensnehmern geÂtroffenen Vereinbarung diese einen klagbaren Anspruch auf AuszahÂlung der Valuta erlangt hätten. Gegen diese Auslegung bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, WM 1962, 1264; NJW 1969, 1957 = LM vorstehend Nr. 35 = WM 1969, 1107; Mormann, WM 1968, 957 f. ).
Das Bestehen eines klagbaren Anspruchs der Kl. gegen die N-Bank hat das BerGer. rechtsfehlerfrei festgestellt. Dass der Darlehensgeber zur Zurückbehaltung berechtigt ist, solange der Darlehensnehmer SiÂcherheiten nicht gestellt hat, von deren Stellung die Auszahlung der Valuta abhängt, berührt die Klagbarkeit des Auszahlungsanspruchs und damit die Entstehung des Anspruchs auf Maklerprovision und dessen Fälligkeit nach der zwischen den Parteien getroffenen VereinbaÂrung nicht (vgl. BGH, WM 1962, 1264 [1265]).
2. Ohne Rechtsfehler hat das BerGer. angenommen, dass die in dem Vermittlungsauftrag enthaltene Mindestzahlungsklausel hier nicht anÂwendbar sei. Es hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass der Bekl. dann ein Anspruch von nur 1% zustehen solle, wenn es nicht zum Abschluss eines bindenden Vertrages kommt, aufgrund dessen die Auszahlung der Darlehensvaluta verlangt werden kann. Diese AusleÂgung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Solange ein Vertrag mit dem Darlehensgeber nicht zustande gekommen ist, aus dem ein klagbarer Anspruch auf Darlehensauszahlung folgt, hat die Bekl. kein Maklerhonorar verdient, § 652 1 BGB. Hat sie durch die Zuführung eines zum Vertragsschluss bereiten Darlehensgebers ihrerseits LeiÂstungen erbracht, soll sie nach der Vertragsklausel in pauschalierter Form wenigstens Ersatz ihrer Aufwendungen erhalten, auch wenn es nicht zum Abschluss eines Darlehensvertrages kommt. Dass der AnÂspruch auf bereits verdientes Honorar ermäßigt werde, sofern trotz klagbaren Anspruches die Auszahlung des Darlehens unterbleibt, ist der Bestimmung nach ihrer rechtsfehlerfreien Auslegung durch das BerGer. nicht zu entnehmen. Damit besteht keine Unklarheit, die gern. § 5 AGB-Gesetz eine Auslegung der Bestimmung zum NachÂteil der Bekl. gebieten würde. Ist zwischen den Parteien eines VerÂtrages die Bedeutung einer in Form von allgemeinen GeschäftsbedinÂgungen vereinbarten Vertragsklausel streitig, ist der Inhalt der Klausel zunächst im Wege der Auslegung zu bestimmen. Erst wenn so eine Klärung nicht möglich ist, gehen bestehenbleibende Zweifel zu Lasten des Verwenders (BGH, Betr 1978, 629 = WM 1978, 10 [11]). Dass die Bekl. durch die Klausel nicht auf einen Teil ihres bereits verdienten Honorars verzichte, musste den Kl. bei unvoreingenommener BeÂtrachtung von vornherein klar sein.
3. Maklerprovision ist nur verdient, wenn das vermittelte oder nachgewiesene Geschäft demjenigen Geschäft entspricht, von dessen Nachweis oder Vermittlung das Entstehen des Provisionsanspruchs abhängig sein soll. Bestehen zwischen dem nachgewiesenen und dem nachzuweisenden Geschäft Abweichungen, so berührt das den AnÂspruch auf Maklerhonorar jedoch nicht, wenn die Parteien des MakÂlervertrages das zustande gekommene Geschäft als gleichwertig mit dem beabsichtigten Geschäftsabschluss ansehen (Schwerdtner, in: MünchKomm, § 652 Rdnr. 82; Soergel-Mormann, BGB, 11. Aufl., § 652 Rdnr. 20).
Die Bekl. hatte es übernommen, den Kl. den Abschluss eines DarleÂhensvertrages über 100000 DM zu vermitteln. Die zwischen der Bank und den Kl. durch die Vermittlung der Bekl. zustande gekommenen Verträge erreichen zusammen jedoch nur eine Darlehenssumme von 96000 DM. Eine derartige Abweichung ist wesentlich, wenn der zu finanzierende Betrag nicht erreicht wird oder der Auftraggeber erÂsichtlich ein einheitliches Darlehen von exakt bestimmter Höhe will. Dieselbe Abweichung ist aber unwesentlich, das vermittelte Darlehen also gleichwertig, wenn nach der Vorstellung der Parteien des MakÂlervertrages die Einzelheiten der Darlehensvereinbarung noch auszuÂhandeln sind und der gewünschte Darlehensbetrag nur als Rahmen angegeben ist (vgl. Schwerdtner, in: MünchKomm, § 652 Rdnr. 85). Von der letztgenannten Möglichkeit ist das BerGer. für den hier zu entscheidenden Fall ersichtlich ausgegangen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Der von den KI. zu zahlende Grundstückskaufpreis war durch die zugesagten Darlehen gedeckt. Die Bekl. selbst hatte den Kl. die vom ursprünglichen Antrag abweichende Darlehenszusage der Bank gleichzeitig mit ihrer Honorarrechnung übersandt. Eben diese Zusage nahmen die KI. an. Die KI. haben nicht geltend gemacht, die Höhe der Zusage sei aus anderen Gründen unzureichend und die MakÂlerleistung deshalb nicht erbracht. Sie haben vielmehr in Kenntnis der Abweichung das von der Bekl. verlangte Honorar sogar in der Höhe gezahlt, wie es bei Vermittlung eines Darlehensvertrages über 100000 DM geschuldet gewesen wäre.
4. Der Honoraranspruch der Bekl. ist auch nicht dadurch entfallen, dass das Vorkaufsrecht ausgeübt worden ist und die Kl. das Darlehen für den Grundstückskauf nicht mehr benötigen.
a) Die Vergütung eines Maklers ist verdient, wenn der vermittelte Vertrag zustande kommt. Die Durchführung des vermittelten VerÂtrages hat nach einhelliger Ansicht auf seinen Vergütungsanspruch grundsätzlich keinen Einfluss. Der Anspruch auf Maklerlohn entfällt daher grundsätzlich nicht, wenn der vermittelte Vertrag nicht durchÂgeführt, aufgehoben (BGHZ 66, 270 = LM § 313 BGB Nr. 69 [L] = NJW 1976, 1842) oder wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung nicht erfüllt wird (BGH, WM 1971, 905). Etwas anderes gilt nur, wenn die Durchführung des vermittelten Vertrages unterbleibt, weil sein Abschluss einen „Mangel" aufweist, der dem Vertrag von Anfang an (vgl. RGZ 25, 319) oder rückwirkend die Wirksamkeit nimmt (vgl. RGZ 76, 354) oder sie in der Schwebe hält. In einem solchen Fall fehlt von Anfang an ein voll wirksames Geschäft, das durch die Tätigkeit des Maklers zustande gekommen wäre. Damit ist aber die Bedingung nicht eingetreten, an die das Gesetz das Entstehen des ProvisionsanÂspruches knüpft. Am Risiko der Nichtdurchführung des vermittelten Geschäfts nimmt der Makler ebenso wenig teil wie im Falle der AusÂführung an dessen wirtschaftlichem Erfolg. Eine Leistungsstörung im vermittelten Geschäft lässt die vom Makler in Gestalt von Nachweis oder Vermittlung erbrachte Leistung unberührt. Dass der VertragsÂpartner des Maklers das von ihm mit dem Abschluss des vermittelten Vertrages erstrebte Ziel erreicht, ist im allgemeinen nicht GeschäftsÂgrundlage des Maklervertrages, sondern Beweggrund des VertragsÂpartners, der zum Abschluss des Maklervertrages führt. Für den MakÂler ist das Erreichen des Ziels ohne Bedeutung, sein Geschäftswille beruht hierauf regelmäßig nicht.
b) Die Auslegung des Maklervertrages kann allerdings ergeben, dass der Provisionsanspruch des Maklers entfallen soll, wenn das vermittelÂte Geschäft nicht durchgeführt werden kann, weil es bereits anfänglich unter einer unvermeidbaren Belastung leidet, die seiner Durchführung entgegensteht. Eine solche Auslegung kann gerechtfertigt sein, wenn ein vom Makler dem Käufer vermittelter Kaufvertrag über ein GrundÂstück nicht zum Erwerb seitens des Käufers führt, weil ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeübt wird (RGZ 157, 243). In diesem Fall ist der Hauptvertrag nicht in dem von den Parteien des Maklervertrages von Anfang an erwarteten Sinne zustande gekommen. Ohne eine entspreÂchende Vereinbarung kann nicht angenommen werden, dass Makler und Auftraggeber über die Provisionszahlungspflicht auch für den Fall einig sind, in welchem die Maklerleistung sich als von Anfang an für den Auftraggeber wertlos herausstellt.
Anders liegt es im Falle des Kreditmaklers. Hier bedarf es einer ausdrücklichen Abrede, wenn Auftraggeber und Makler die DurchÂführung des Hauptvertrages zur Grundlage oder Bedingung der ProviÂsionszahlungspflicht machen wollen. Die Vermittlung eines Darlehens wird nämlich nicht dadurch wertlos, dass der mit der Darlehensaufnahme vom Auftraggeber verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Die Möglichkeit der Kapitalnutzung bleibt vielmehr erhalten. Grundsätzlich könnte das Kapital anderweitig eingesetzt werden. Der vermittelte Darlehensvertrag leidet in einem solchen Falle nicht unter einer unvermeidbaren Belastung, die die Leistung des Maklers von Anfang an wertlos erscheinen lässt. Danach kommt auch eine AusleÂgung des Maklervertrages dahin, dass der Provisionsanspruch des Maklers entfallen solle, wenn der vom Auftraggeber mit der DarleÂhensaufnahme erstrebte Zweck unerreichbar wird oder eine vereinbarÂte Sicherheit nicht gestellt werden kann, regelmäßig nicht in Betracht. Derartige Umstände fallen grundsätzlich allein in den Risikobereich des Auftraggebers. Kann dieser die mit dem Darlehensgeber vereinÂbarten Sicherheiten nicht stellen, ist hierdurch nicht einmal der Zweck des Darlehens vereitelt. Die vereinbarte Sicherheitsstellung dient allein dem Interesse des Darlehensgebers, das Risiko mangelnder - LeiÂstungsfähigkeit des Auftraggebers als Darlehensnehmer zu mindern. Kann der Auftraggeber die vereinbarte Sicherheit nicht stellen, dann ist es Sache seines Geschicks, dem Darlehensgeber in anderer Weise Sicherheit zu leisten.

