Provisionsforderungen

§ 419 BGB findet jedenfalls dann keine Anwendung, wenn ein sonst vermögensloser Schuldner einem Dritten seine künftigen, nicht vertraglich begründeten Lohn-, Gehalts- oder Provisionsforderungen abtritt. Anmerkung; Der Ehemann der Beklagten hatte dieser seine jetzi­gen und künftigen Lohn- und Gehaltsforderungen abgetreten. Die Klä­gerin, eine Gläubigerin des Ehemannes der Beklagten, nahm diese auf­grund von § 3 AnfG sowie § 419 BGB in Anspruch. Das Berufungs­gericht gab der Klage gemäß § 419 BGB statt, weil der im übrigen vermögenslose Ehemann der Beklagten dieser mit der Abtretung sein Vermögen übertragen habe. Die Revision führte zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache. Der BGH hat dahingestellt gelassen, ob die Abtretung wirksam war. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte in jedem Fall nicht das Ver­mögen ihres Ehemannes im Sinne des § 419 BGB übernommen hatte. Soweit ihr bereits bestehende Lohn- und Gehaltsforderungen über­tragen wurden, konnte es sich allenfalls um geringfügige Vermögens- werte handeln, die nicht als wirtschaftlich bedeutsamer Gegenstand angesehen werden konnten, wie es für eine Anwendung des § 419 BGB erforderlich ist. Die künftigen Lohn- und Gehaltsforderungen hatten möglicherweise einen erheblichen Wert. Künftige Lohn- und Gehalts­forderungen sind jedoch in aller Regel nicht als Vermögen im Sinne des § 419 BGB anzusehen. Denn diese Bestimmung beruht auf dem deutschrechtlichen Gedanken, dass Schulden eine Last des Vermögens sind. Daher können als Vermögen im Sinne des § 419. BGB grundsätz­lich nur im Zeitpunkt der Vermögensübertragung vorhandene Ver­mögenswerte angesehen werden. Das wird durch die Entstehungs­geschichte des § 419 BGB bestätigt. Nach den Materialien zum BGB will § 319 des Entwurfs (§ 419 BGB) den Fall treffen, dass ein Dritter das ganze gegenwärtige Vermögen eines anderen übernimmt (Mugdan, Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. 2 S. 83). Auch der Grundgedanke des § 419 BGB, dass das Vermögen des Schuldners die Grundlage für den ihm eingeräumten Kredit bildet und dass die Gläu­biger die Möglichkeit haben müssen, ihre Befriedigung aus dem Ver­mögen des Schuldners in gleicher Weise zu erhalten, wie wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte (BGHZ 33, 123, 128 mit wei­teren Nachweisen), spricht gegen die Annahme, dass auch künftige Lohn- und Gehaltsforderungen Vermögen im Sinne des § 419 BGB sind. Eine rechtsähnliche Anwendung des § 419 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ihr Zweck, Entstehungsgeschichte und Grundgedanke dieser Bestimmung entgegenstehen. Ob für solche künftigen Forderungen, deren Grundlage im Zeitpunkt der Abtretung feststeht und die im Verkehr als Kreditunterlage ange­sehen werden, wie beispielsweise Gehalts- und Pensionsansprüche der Beamten, etwas anderes gilt (vgl. OLG Frankfurt, NJW 60, 2190), ist offen geblieben.