Provisionsvertreter

Zur Frage, ob der Verkäufer für seinen Provisionsvertreter einstehen muss, wenn dieser sich bei Vermittlung der Finanzierung eines von ihm vorgespiegelten Verkaufs den Kaufpreis erschwindelt. Aus den Gründen: Das BerGer. hat hiernach mit Recht den Klageanspruch sachlich geprüft. Wenn es dabei. zur Abweisung der Klage gelangt ist, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Als Klagegrund könnte nicht nur ein Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. mit der Begründung, sie müsse nach den §§ 278, 831 BGB für die Unredlichkeit Schneiders einstehen, sondern auch ein auf § 812 BGB gestützter Rückzahlungsanspruch in Betracht kommen. Nachdem sowohl der zwischen M. und der Bekl. in Aussicht genommene Kaufvertrag wie anscheinend auch der zwischen ihm und der Kl, geschlossene Finanzierungsauftrag nicht  besteht, könnte wegen dieses „Doppelmangels" der Kl. ein Bereicherungsanspruch unmittelbar gegen die Bekl. zustehen.. Das setzt aber voraus, dass die Bekl. insofern bereichert wäre, als sie die  Übergabe des Schecks an S. als Zahlung an sich selbst gelten lassen müsste. Das würde dann der Fall sein, wenn die Ansicht der Rev. richtig wäre, dass S. zum Inkasso berechtigt gewesen war. Nun hat aber auch sie nicht behauptet,.. dass die Bekl. S. Vollmacht erteilt hätte, die für sie bestimmten Schecks mit Erfüllungswirkung gegen sie anzunehmen. Sie meint nur, die Bekl. habe den Anschein einer Inkassovollmacht S. hervorgerufen, weil dieser schon bei den beiden September-Verkäufen die Schecks für die Bekl. angenommen und ihr gebracht habe. Da die Bekl. dies hingenommen habe, liege ein Fall der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vor. Das BerGer. hat das Vorliegen der Voraussetzungen verneint, von denen eine solche Duldungs- oder Anscheinsvollmacht abhängig ist. Das ist jedenfalls im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hat der Vertretene das ihm bekannte oder bekannt gewordene Verhalten des Vertreters, dem er weder ausdrücklich noch stillschweigend Vollmacht erteilt hatte, geduldet, so muss er dessen Handeln gegen sich gelten lassen, wenn der Geschäftsgegner diese, Duldung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin deuten durfte, dass der Vertreter Vollmacht habe. Das BerGer. meint, im vorliegenden Fall könne schon deshalb vom Anschein einer Inkasso-Vollmacht keine Rede sein, weil S. in jenen beiden Fällen kein Bargeld erhalten, sondern lediglich einen auf den Namen der Bekl. ausgestellten Orderscheck angenommen habe, der also erst durch deren Giro habe zu Geld gemacht werden können; S. sei daher allenfalls Bote der Kl. gewesen, der in ihrem Auftrag der Bekl. die Schecks überbracht habe. Ob die gegen diese Begründung des BerGer. von der Rev. erhobenen Angriffe berechtigt sind, kann offen bleiben. Im Ergebnis unterliegt es jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken, wenn das BerGer. bei Anwendung der Grundsätze über die Duldungsvollmacht deren Voraussetzungen für den vorliegenden Fall verneint hat. Dass ein auf Provisionsbasis für eine Firma tätiger Handelsvertreter ermächtigt sein sollte, bei der für den Käufer eingesprungenen Finanzierungsbank mit Erfüllungswirkung gegen seinen Geschäftsherrn die Finanzierungs- Schecks anzunehmen, ist ungewöhnlich. Dafür, dass dies hier ausnahmsweise anders wäre, hat die Rev. nichts vorgetragen. Zwischen der Kl. und der Bekl. bestanden keine näheren Beziehungen, aufgrund deren sie das Gegenteil hätte annehmen können. Das Verhalten des Vertretenen, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Vertreters nach § 242 BGB schließen zu können glaubt, muss von einer gewissen Häufigkeit und Dauer sein. Dazu reicht die Tatsache nicht hin, dass S. im vorhergehenden Monat zweimal bei der Kl. einen Scheck abgeholt und ordnungsgemäß der Bekl. über- bracht hatte. Dieser Vorgang zeigt allenfalls, dass er das von der Kl. in ihn gesetzte Vertrauen nicht enttäuscht hat. Die Bekl. hat dadurch allein, dass sie dies hingenommen und, wie zu Gunsten der Rev. zu unterstellen ist, die Kl. nicht aufgeklärt hat, noch nicht einen derartigen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass diese zum Schluss auf eine Vollmacht berechtigt gewesen wäre. Nur das Vertrauen eines Geschäftspartners wird geschützt, der auch bei Anwendung der ihm nach den Umständen zuzumutenden Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass der das Verhalten des Vertreters duldende Geschäftsherr damit noch keine Vollmacht hatte erteilen wollen. Keinen Erfolg kann auch der Versuch der Rev. haben, die Haftung der Bekl. aus vertraglichen oder vertragsähnlichen Beziehungen zwischen den Parteien herzuleiten. Die Bekl. hatte sich in den Fällen, in welchen sie, vermittelt durch S. einen Kraftwagen an US-Soldaten verkaufte, nicht der Kl. als der ständig von ihr eingeschalteten Finanzierungsbank bedient. Die Kl. hat auch nicht vorgetragen, dass die Käufer, wenn sie bei der Bekl. ihren Kaufantrag unterschrieben, von dieser die Finanzierungsformulare der Kl. erhalten hätten. Vielmehr muss angenommen werden, dass die Käufer diese Formulare von der Kl. erhielten oder von S., dem sie die Kl. im Vorhinein zur Verfügung gestellt hatte und dem sie, wie die Bekl. unwidersprochen vorgetragen hat, ebenfalls eine Provision zahlte. Entgegen den Ausführungen der Rev. lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen, dass sich die Kl., als das Finanzierungsinstitut, und die Bekl., als die Verkäuferin, in einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung zusammengetan hatten, um den Absatz der Autos zu ermöglichen. Schon deshalb können die vom BGH für derartige Geschäfte aufgestellten Grundsätze  hier keine Anwendung finden. Auch für die Annahme einer Anbahnung einer derartigen Geschäftsverbindung bietet der. Parteivortrag keinen Anhaltspunkt. Daher kann auch keine Rede davon sein, dass die Bekl. etwa schon gemäß § 278 ZPO für S. gegenüber der Kl. einstehen müsste. Eine Haftung der Bekl. gemäß § 31 BGB, wie sie die Rev, zur Erwägung gibt, für die Handlungen S. scheidet aus. Denn die Bekl. ist ein Einzelkaufmann, außerdem war S. kein verfassungsmäßiger Vertreter der Bekl. Das BerGer. konnte sich daher, soweit eine Haftung aus unerlaubter Handlung in Frage steht, auf die Prüfung beschränken, ob die Bekl. für das betrügerische Verhalten S. nach § 831 BGB einzustechen hat. Auch insoweit hält das Urt. den Angriffen der Rev. stand. Erste Voraussetzungen für die Anwendung des § 831 BGB ist, dass S. Verrichtungsgehilfe der Bekl. war. Schon dies unterliegt erheblichen Zweifeln. Als S. der Bekl. die US-Soldaten als Käufer zuführte, tat er dies allerdings für sie und in ihrem Auftrag. Nach dem Vertrag, mit dem sie ihn ab 1. 9. 1967 als Provisionsvertreter eingestellt hatte gegen ein Fixum von 750 DM monatlich, Zurverfügungstellung eines Kraftwagens nebst Benzin und Zusage einer Provision für jeden Verkauf, war seine „Hauptaufgabe der Verkauf von neuen Skoda-Fahrzeugen an Angehörige der US- Streitkräfte auf Dollarbasis". Der Bekl. wird daher klar gewesen sein, dass diese Soldaten ihre Käufe durch die in ihrem Absatzgebiet tätige Kl. finanzieren ließen. Sie hat denn auch in jenen zwei Rechnungen, die sie den beiden Soldaten ausgestellt hat, die im September 1967 über S. bei ihr den Wagen gekauft hatten, die. Kl. als die Finanzierungsgesellschaft erwähnt. Auch sie dürfte gewusst haben, dass S. Tätigkeit nicht nur darin lag, ihr US-Soldat als Käufer zuzuführen, sondern auch darin, diese als kreditwürdige Kunden mit der Kl. in Verbindung zu bringen, die ihnen den restlichen Kaufpreis vorstrecken sollte. Angesichts dieser Umstände mag daher angenommen werden, dass S. auch insoweit, als er — dies in erster Linie zwar für die Käufer, aber auch für die am. Verkauf naturgemäß höchst interessierte Bekl. — für die Finanzierung der Autokäufe sorgte, für die Bekl. tätig wurde.