Rahmen der Gewährleistung

Hat der Verkäufer eine im Rahmen der Gewährleistung be­stehende Verpflichtung, die mit Fehlern behaftete Sache unver­züglich durch eine fehlerfreie zu ersetzen, schuldhaft verletzt, so unterliegen die darauf gestützten Schadensersatzansprüche des Käufers der kurzen Verjährung des § 477 BGB.
Anmerkung: Die Rechtsprechung zu der Frage, ob Ansprüche, die ein Käufer Im Rahmen der kaufrechtlichen Gewährleistung auf die Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache stützt, der normalen 30jährigen Verjährung (§§ 194, 195 BGB) oder der kurzen Verjährung des § 477 Abs. 1 BGB unterliegen, ist von jeher uneinheitlich und wenig be­friedigend. Das hat seinen Grund vor allem in dem Umstand, dass die Vorschrift des § 477 BGB, wie seit der grundlegenden Entscheidung RGZ 53, 200 allgemein anerkannt, zu eng gefasst ist und auf alle Anspräche Anwendung finden muss, die unmittelbar aus der Mangel­haftigkeit der gelieferten Ware hergeleitet werden. Die Notwendigkeit einer Auslegung über die Grenzen des Wortlauts hinaus folgt aus dem gesetzgeberischen Grund dieser Vorschrift, die der baldigen Wieder­herstellung des Rechtsfriedens im Bereich des Kaufrechts dienen soll und dem Umstand Rechnung trägt, dass die Ermittlung und Fest­stellung von Mängeln nach einem längeren Zeitablauf kaum mehr durchführbar sind. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Frist von nur 6 Monaten bei beweglichen Sachen sich in vielen Fällen als zu kurz erweist, — und zwar insbesondere im Hinblick darauf, dass sie bereits mit der Ablieferung beginnt und ohne Rücksicht auf die Er­kennbarkeit des Mangels abläuft, obwohl sich Art und Umfang der Schäden oft erst nach längerer Zeit herausstellen.
Der VIII. ZS ist seit langem bemüht, die Rechtsprechung über die Verjährung im Bereich der kaufrechtlichen Gewährleistung einheitlich und für den rechtsgeschäftlichen Verkehr durchsichtig zu gestalten. So hat er in seiner Entscheidung v. 22. 3. 1961 (vorstehend Nr. 5) Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, soweit der Schaden durch einen Mangel der Kaufsache hervorgerufen ist, der kurzen Verjährung unterstellt. Nach den Urt. v. 26. 10. 1960 (Nr. 3 zu § 480 BGB) und v. 27. 1. 1971 (vorstehend Nr. 14) findet § 477 Abs. 1 BGB auch dann Anwendung, wenn die Parteien die Voraus­setzungen oder den Umfang der Gewährleistung anders als im Gesetz geregelt haben. Schließlich hat der Senat im Urt. v. 1. 12. 1971 (vor­stehend Nr. 15) ausgeführt, dass dann, wenn der Käufer bei einem Sukzessivlieferungsvertrag für eine als mangelhaft beanstandete Ware Nachlieferung verlangt und der Verkäufer mit der Begründung, er habe mangelfrei geliefert und könne künftig nicht besser liefern, die weitere Vertragserfüllung ablehnt, für die Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung hinsichtlich der noch ausstehenden Lieferungen die kurze Verjährungsfrist maßgebend ist. Das nunmehr ergangene Urt. setzt diese Rechtssprechung konse­quent fort. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der klagende Verkäufer mit seiner ihm vertraglich obliegenden Pflicht, ein für eine Gärtnerei geliefertes mangelhaftes Heizgerät im Rahmen der Gewährleistung durch ein einwandfreies Gerät zu ersetzen, in Verzug geraten. Der auf den Kaufpreis in Anspruch genommene bekl. Käufer hatte mit der Begründung, ihm seien durch die verspätete Auswechse­lung des Gerätes Blumen erfroren, mit Schadensersatzansprüchen auf­gerechnet und, da die Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen war, kurze Zeit später Widerklage erhoben. Der BGH sieht in der schuld­haften Verletzung der Ersatzlieferungspflicht eine positive Vertragsverletzung durch den Verkäufer, die unmittelbar auf der Mangelhaftig­keit des ursprünglich gelieferten Heizgerätes beruht und damit unter die kurze Verjährungsfrist fällt. Schwierigkeit bereitet in derartigen Fällen allerdings die Feststel­lung des Beginns der Verjährungsfrist. Sie bereits mit der Ablieferung des ersten mangelhaften Gerätes beginnen zu lassen, könnte die Rechte des Käufers in derartigen Fällen unangemessen verkürzen. Der BGH deutet in Anlehnung an die Ausführungen von Larenz (Schuldrecht, 10. Aufl., Bd. 2, S. 60 Fußn. 2) die Möglichkeit an, dass hier der Lauf der Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis von den eingetretenen Schäden begann, brauchte jedoch zu dieser Frage nicht abschließend Stellung zu nehmen, weil auch unter diesen Voraussetzungen die An­sprüche verjährt waren. Im übrigen geht der BGH, ohne allerdings diese Frage zu vertiefen, als selbstverständlich davon aus, dass auch bei vertraglich vereinbartem Aufrechnungsausschluss die — unwirk­same — Aufrechnungserklärung im Hinblick auf § 209 Abs. 2 Nr. 3 BGB gleichwohl eine zur Verjährungsunterbrechung geeignete Hand­lung darstellt.