Rang

Rang — Recht - Stellung eines Rechts im Verhältnis zu anderen Rechten, die die Reihenfolge der Ausübung (z. B. Vorerwerbsrecht, Vorkaufs- recht), der Erfüllung entsprechender Pflichten, der Befriedigung der Ansprüche Mehrerer Gläubiger bei einer Vollstreckung oder der Anrechnung einer Geldzahlung auf mehrere Ansprüche eines Gläubi­gers bestimmt. Der Rang ist meist durch Rechts­vorschrift geregelt. Er bestimmt sich nach der Art des Rechts (z. B. sind Unterhaltsansprüche grund­sätzlich vorrangig zu erfüllen), nach der Reihen­folge der Begründung der Rechte, insbes. der Eintragung von Grundstücksbelastungen im Grundbuch, der Pfändung im Wege der Vollstrec­kung oder nach anderen, gesetzlich geregelten Gesichtspunkten. Die Reihenfolge der Anrechnung einer Geldzahlung auf mehrere Ansprüche eines Gläubigers kann vom Schuldner bestimmt wer­den.