Reallast

Für die Benützung des Wassers hat die Unternehmerin eine jährliche Gebühr... an das zuständige Finanzamt zu entrichten... Die in Abs. 1 festgesetzte Gebühr ist für die Dauer von 15 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der durch diesen Beschluss genehmigten Anlage, unveränderlich. Mit Wirkung ab dem Rechnungsjahr, das dem Ende des 15. Jahres folgt, kann die Gebühr jeweils für die Dauer der nächsten 5 Jahre neu festgesetzt werden..." Durch Abänderungsbeschluss des Landratsamts v. 31. 12. 1954 wurde dessen Beschluss v. 31. 7. 1954 teilweise aufgehoben und neu gefasst. Dazu sah sich das Landratsamt veranlaßt, weil es nunmehr aufgrund einer Weisung seiner vorgesetzten Behörde die Auffassung vertrat, durch den Beschluss vom 31. 7. 1954 seien die Genehmigungen v. 17. 7. 1936 nicht lediglich abgeändert worden; vielmehr seien neue Genehmigungen erteilt worden, wodurch diejenigen aus dem Jahre 1936 außer Kraft getreten seien. Mit Bescheid v. 21. 10. 1965 erteilte das Landratsamt der A-Werke GmbH die Bewilligung und Erlaubnis, über die mit. Beschluss vom 31. 7. 1954 für das Kraftwerk H erlaubte Wasserbenutzung hinaus 2,5 cbm/sec. Wasser zu entnehmen. Hierfür wurde für den Zeitraum der unwiderruflichen Erlaubnis gem. Beschluss v. 31. 7. 1954 eine Bewilligung — § 8 WHG — und für die restlichen 25 Jahre der Erlaubniszeit eine Erlaubnis erteilt... Mit ihrer Teilklage begehren die Kl. eine Beteiligung an dem erhöhten Gebührenaufkommen des Bekl. Die Kl. sind der Auffassung, dass die erstmalige Konzession für die 4. A-Stufe durch deren Umbau erloschen und durch die neue wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamts v. 31. 7. 1954 ersetzt worden sei. Darin liege, so meinen sie, eine weitere Vergabe der Wasserkräfte gem. der notariellen Vereinbarung v. 24. 1. 1944, so dass der Berechnung ihres Entgelts die Hälfte der dem Bekl. zufließenden Wassernutzungsgebühren zugrunde zu legen sei. Die Kl. stützen den Klageanspruch hilfsweise darauf, dass wegen der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr eine Anpassung des Entgelts, das für die Zeit der erstmaligen Vergabe der Wasserkräfte vereinbart wurde, geboten sei. Der Bekl. hat die Sachbefugnis der Kl. bestritten, ist deren Rechtsauffassung entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: Die Sachbefugnis  der Kl. ist, da das BerGer. diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat, im Revisionsrechtszug zu unterstellen. Die Kl. verfolgen mit ihrer Klage einen Zahlungsanspruch. Sie wollen also wegen ihrer Rechte aus den ihnen zustehenden Reallasten  nicht die Zwangsvollstreckung in die belasteten Grundstücke betreiben und diese aufgrund der dinglichen Haftung des Bekl. verwerten. Der Reallastberechtigte kann ein Zahlungsbegehren, wie es hier geltend gemacht wird, einmal auf die persönliche Haftung des Eigentümers nach § 1108I BGB  stützten. Er kann aber auch auf das der Reallast zugrunde liegende Schuldverhältnis zurückgreifen. Üblicherweise wird nämlich neben der Reallast als dinglichem Recht noch eine davon zu unterscheidende schuldrechtliche Forderung bestehen, zu deren Sicherung die Reallast bestellt wurde. Auch im Streitfall liegt es nach dem Inhalt des notariellen Vertrages v. 24. 1. 1944 nahe anzunehmen, dass die Reallast die aus schuldrechtlichen Vereinbarungen abzuleitenden Ansprüche der A-Anlieger auf die laufende Beteiligung an den von dem Bekl. eingenommenen „Wasserkraftgebühren" sichern soll. Für die Beurteilung des Klagebegehrens brauchen jedoch die beiden Anspruchsgrundlagen im Folgenden nicht getrennt erörtert zu werden. Das gilt umso mehr, als die Kl. offenbar in erster Linie aus der Reallast vorgehen wollen. Zwar bleibt für Art und Umfang der persönlichen Haftung nach § 1108 I BGB stets die dingliche Grundstücksbelastung, wie sie sich aus dem Grundbuch ergibt maßgebend. Der Inhalt einer Reallast bestimmt sich nach der Eintragung im Grundbuch und nach der auch bei diesem dinglichen Recht  im Rahmen des § 874 BGB zulässigen Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung. Nach dem notariellen Vertrag v. 24. 1. 1944 haben die Vertragspartner die „Eintragung der bestellten Reallasten" bewilligt und beantragt. Dementsprechend ist die Eintragung im Grundbuch nach den nicht angegriffenen Feststellungen des BerGer. auch vollzogen worden. Hiernach ist beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht zu erkennen, dass zwischen dem Anspruch aus § 1108 I BGB und dem Anspruch aus dem der Reallastbestellung zugrunde liegenden Kausalverhältnis nach Inhalt oder Umfang entscheidungserhebliche Unterschiede bestehen könnten. Die aus dem Grundstück zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen brauchen nicht ziffermäßig bestimmt, sondern nur ihrer Höhe nach bestimmbar zu sein. Dabei können auch außerhalb des Grundbuchs und der Eintragungsbewilligung liegende Umstände herangezogen werden, soweit sie nachprüfbar sind und im Grundbuch oder der Eintragungsbewilligung darauf hingewiesen wird. Im Streitfall sind die Umstände, bei deren Vorliegen sich die Reallastleistungen erhöhen, durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung grundbuchmäßig verlautbart. Ob und wann diese Erhöhungsvoraussetzungen tatsächlich eingetreten sind, kann anhand der seit dem 31. 7. 1954 der A-Werke GmbH erteilten wasser- und gewerberechtlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse, also aufgrund öffentlicher Urkunden, zuverlässig festgestellt werden. Zur Frage, ob bei einer Anpassung der Gebührenanteile der Kl. an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse  die Höhe der Zuschläge hinreichend bestimmbar wäre, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden. Denn eine derartige Anpassung ist, wie unten näher ausgeführt wird, aus Rechtsgründen nicht geboten. Das BerGer. hat das auf den notariellen Vertrag v. 24. 1. 1944 gegründete Verlangen der Kl., an dem erhöhten Gebührenaufkommen des Bekl. in größerem Umfange beteiligt zu werden, im Wesentlichen mit folgender  Begründung abgelehnt: Es liege kein „Ablauf der erstmaligen Konzession" und auch keine „weitere Vergebung" oder „Neuvergebung" der Wasserkräfte der A im Bereich der 4. Ausbaustufe im Sinne der Reallastbedingungen vor. Der Bescheid des Landratsamts v. 31. 7. 1954 i. d. F. v. 31.12. 1954 gehe zwar von der Auffassung aus, dass die am 17. 7. 1936 von dem zuständigen Bezirksamt der A-Werke GmbH erteilte wasserrechtliche Erlaubnis infolge wesentlicher Änderungen der Wasserbenutzungsanlage im Zuge des Umbaus des Kraftwerks H im Bereich der 4. A-Stufe gem. Art. 63 des Wassergesetzes für das Königreich Bayern v. 23. 3. 1907  — BayWG  — ohne weiteres außer Kraft getreten sei. Daher müsse im Falle einer wesentlichen Änderung, wie auch der Bay VGH n. F.  angenommen habe, die nunmehr erforderliche wasserrechtliche Genehmigung oder Erlaubnis für die veränderte Anlage in ihrer Gesamtheit, nicht etwa nur für die umgebauten Teile, neu erteilt werden. Bei der Neuerteilung einer solchen Erlaubnis seien jedoch der Ermessensausübung der zuständigen Behörde engere Grenzen gezogen als bei einer erstmaligen Entscheidung. Das gelte insbesondere, wenn der frühere Inhaber im Vertrauen auf seine Rechtsposition erhebliche Mittel investiert habe. Die Behörde dürfe bei der Neuerteilung der Erlaubnis keine Bedingungen vorsehen, durch die die bisherige Rechtsposition des Asta in ihrem Kern verändert werde. Die hierdurch begründeten rechtlichen Bindungen der Behörde rechtfertigen es, der Neuerteilung der Erlaubnis nur wiederholenden Charakter beizumessen. Durch den Beschluss des Landratsamtes v. 31. 7. 1954 sei lediglich die Rechtsposition der A-Werke GmbH in Bezug auf die Erlaubnis zur Wasserbenutzung mengenmäßig und zeitlich erweitert worden, um an dem Kraftwerk H technische und bauliche Änderungen auszuführen, die durch die Errichtung der Innkraftstufe erforderlich geworden seien. Im Übrigen hätten die Parteien die von ihnen verwendeten Begriffen „Ablauf der erstmaligen Konzession" und „weitere Vergebung" oder „Neuvergebung" der A-Wasserkräfte einen anderen Inhalt als bei ausschließlich öffentlich-rechtlicher Betrachtungsweise beilegen können. In diesem Zusammenhang sei von wesentlicher Bedeutung, dass im Zeitpunkt der Bestellung der Reallast im Vertrag v. 24. 1. 1944 der A-Werke GmbH bereits die wasserrechtliche Erlaubnis und Genehmigung bis zum 31. 3. 1993, und zwar unwiderruflich bis zum 31. 3. 1963, erteilt gewesen sei.