rechtlichen Einordnung

Zur rechtlichen Einordnung finanzieller Zuwendungen eines verheirateten Mannes an seine Geliebte. Zum Sachverhalt: Der 53 Jahre alte Bekl. betreibt zusammen mit seiner 58 Jahre alten Ehefrau in N. eine größere Gaststätte und eine Pension sowie am T-See ein Hotel. Die 39 Jahre alte Kl. arbeitete bis 1974 als Sekretärin, und zwar zunächst in N. Seit 1970 lebt sie in M., wo sie Anfang 1978 auf Anraten und mit erheblicher finanzieller Unterstützung des Bekl. ein Textilgeschäft übernahm. Zwischen den Parteien bestand seit 1969 ein Liebesverhältnis. Am 13. 1. 1980 gab der Bekl. der Kl. eine schriftliche Erklärung, sie erhalte für das Jahr 1980 monatlich 600 DM; am 28. 1. 1980 bestätigte er ihr ebenfalls schriftlich, er übernehme die Rechnungen der Firma H, Lieferantin der Kl., für das Jahr 1980. Der Bekl., der nach wie vor mit seiner Ehefrau zusammenlebt, zahlte an die Kl. im Jahre 1980 zehn Raten zu je 600 DM; die Zahlungen für November und Dezember 1980 blieben aus. Außerdem zahlte der Bekl. im Juni 1980 15000 DM für die Sommerlieferungen, die die Kl. für ihr Geschäft von ihrer Lieferantin bezogen hatte. Auf weitere Rechnungen der Lieferantin aus dem Jahre 1980 in Höhe von insgesamt 19037,70 DM zahlte der Bekl., der am 28. 8. 1980 einen Herzinfarkt erlitten hatte und seitdem schwer erkrankt ist, lediglich noch 300 DM. Die Kl. besteht darauf, dass der Bekl. seine schriftlichen Zahlungsversprechen einhalte. Außerdem schulde er ihr noch 800 DM Jahresprämie für 1980 auf einen Bausparvertrag, den er für sie abgeschlossen und ihr geschenkt habe. Das LG hat der Klage auf Zahlung von 20737,70 DM nebst Zinsen durch Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Kl. vom Urkundenprozess Abstand genommen. Darauf- hin hat das OLG den Bekl. — ohne Vorbehalt — zur Zahlung von 800 DM nebst Zinsen wegen der Prämie auf den Bausparvertrag verurteilt und hat die Klage im übrigen abgewiesen. Die — zugelassene — Revision der Kl. hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das BerGer. versteht die Erklärungen des Bekl. vom 13. und vom 28. 1. 1980 als Schenkungsversprechen und hält diese für formnichtig. Die Parteien seien einig gewesen, dass die Zahlungen des Bekl. unentgeltlich hätten erfolgen sollen. Die Tatsache, dass das Liebesverhältnis der Parteien entsprechend dem Wunsch des Bekl. fortgesetzt worden sei, könne entgegen der Meinung der Kl. nicht als Gegenleistung gewertet werden. Es habe sich um ein „echtes Liebesverhältnis von Dauer" gehandelt. Die Beziehungen innerhalb eines derartigen Verhältnisses ließen sich nicht in Leistung und Gegenleistung zerlegen; nach allgemeiner Auffassung würden einseitige materielle Zuwendungen in einem solchen Rahmen selbst dann als unentgeltliche angesehen, wenn sie der Fortsetzung des Verhältnisses dienen sollten. Auch den Parteien könne eine andere Willensrichtung nicht unterstellt werden. Die Revision rügt, das BerGer. habe den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht genügend beachtet. Es treffe nicht zu, dass die Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen einig gewesen seien. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das BerGer. sich von der einseitigen Betrachtungsweise habe leiten lassen, die KI. habe die Zuwendungen des Bekl. durch ihre geschlechtliche Hingabe abgegolten. Eine solche Beurteilung werde der Sachlage aber nicht gerecht. Die Verbindung der Parteien habe sich nicht im Sexualbereich erschöpft, zwischen ih­nen habe seit Jahren ein freundschaftliches Verhältnis bestanden. Für den Bekl. sei diese Verbindung eine Lebenshilfe gewesen, die er sehr hoch eingeschätzt habe. Deshalb habe er sich aus freien Stücken bereit erklärt, die Kl. finanziell zu unterstützen; die Erklärungen vom 13. und vom 28. 1. 1980 habe er auf eigenen Wunsch abgegeben, als das Geschäft im Jahre 1980 nicht gut gelaufen sei, und habe sie ihr förmlich aufgedrängt. Die Erklärungen habe der Bekl. in dem Bewusstsein ab­gegeben, damit die Bereitschaft der Kl. abzugelten, mit ihm in M. ein gemeinsames Leben zu beginnen.
Diesen Angriffen hält das angefochtene Urteil stand. Der Revision ist zuzugeben, dass finanzielle Zuwendungen eines verheirateten Man­nes an eine Frau im Rahmen außerehelicher Beziehungen nicht stets als Schenkungen i. S. von § 516ff. BGB anzusehen sind. Etwas anderes hat auch das BAG in der vom BerGer. angeführten Entscheidung BAGE 7, 353 = NJW 1959, 1511, die sich übrigens auf eine sogenann­te nichteheliche Lebensgemeinschaft bezieht, nicht sagen wollen. So sind die Gerichte im Rahmen von Schadensersatzprozessen bereits wiederholt mit der rechtlichen Beurteilung des (entgeltlichen) Dirnenvertrages befasst worden. Der BGH hat ihn stets als sittenwidrig und daher gern. § 138I BGB als nichtig angesehen (BGHZ 67, 119 [122ff.] = LM § 842 BGB Nr. 14 = NJW 1976, 1883). Darüber hinaus er­scheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Gerichte auch mit solchen Fällen befasst werden, in denen keine Prostitution vorliegt, sexuelle Handlungen außerhalb der Ehe aber trotzdem zum Gegen­stand eines Geschäfts gemacht und durch finanzielle Gegenleistungen abgegolten worden sind oder abgegolten werden sollen. Auch in Fäl­len dieser Art, in denen also bei dem Beteiligten, der die Bezahlung wünscht, keine Promiskuität vorliegt, hat der gegen die Prostitution erhobene Vorwurf erhebliches Gewicht, geschlechtliche Hingabe ge­gen Bezahlung mache Intimbereiche, die mit dem Kern der Persön­lichkeit aufs engste verknüpft seien, in entwürdigender Weise zur Wa­re (käuflich). Auch in solchen Fällen liegt ein sittliches Unwerturteil nahe (Art. 1 I GG; BGHZ 67, 119 [125] = LM § 842 BGB Nr. 14 = NJW 1976, 1883; BGHZ 53, 369 [376] = LM § 14 FGG Nr. 2 = NJW 1970, 1273). Das ist hier anders als in einer auf Dauer angelegten und von inneren Bindungen getragenen nichtehelichen Lebensgemein­schaft, in der finanzielle Zuwendungen im allgemeinen nicht als sitten­widrig anzusehen sind (BGHZ 77, 55 [59] = LM § 426 BGB Nr. 51 [L] = NJW 1980, 1520). Dementsprechend hat der BGH auch nach der Auflockerung der Rechtsprechung über die Nichtigkeit des Mä­tressen-Testaments daran festgehalten, dass eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser eine Frau lediglich für die außereheliche geschlechtliche Hingabe entlohnen oder zur Fortsetzung der sexuellen Beziehungen bestimmen wollte, zumindest in der Regel schon wegen dieses Motivs sittenwidrig und daher nichtig ist (BGHZ 53, 369 [376] = LM § 14 FGG Nr. 2 = NJW 1970, 1273; BGHZ 52, 17 [20] = LM § 138 [Cd] BGB Nr. 16 = NJW 1969, 1343; Senat, NJW 1983, 674 = LM § 138 [Cd] BGB Nr. 22). Indessen liegt ein vergleichbarer Fall nach den Feststellungen des BerGer. hier nicht vor.
Das BerGer. hat die früheren Beziehungen der Parteien als „echtes Liebesverhältnis von Dauer" angesehen. Daraus und aus dem Gesamtzusammenhang wird deutlich, dass das BerGer. damit zugleich hat sagen wollen und berücksichtigt hat, die Beziehungen hätten sich nicht auf den Sexualbereich beschränkt. Gerade deshalb hat es geglaubt, den Parteien eine andere Willensrichtung, nämlich ein Austauschverhältnis „finanzielle Unterstützung gegen Liebensdienst", wie es in einigen Schriftsätzen der Kl. vor der BerGer. anklingt, nicht unterstellen zu können. Eine derartige Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden und für das BerGer. bindend. Dafür, dass sich der Sexualbereich von den (sonstigen) Leistungen der Kl. für den Bekl. hier abtrennen lasse, worin der verbleibende Teil ihrer Leistungen im einzelnen bestanden habe und dass gerade dieser als Gegenleistung für die Zusagen des Bekl. vom 13. und vom 28. 1. 1980 vereinbart worden sei, ist vor dem Tatrichter nichts vorgetragen worden und auch sonst nichts ersichtlich. ... Unter diesen Umständen muss der Senat davon ausgehen, dass es sich bei den Zusagen des Bekl., auf die die Klage gestützt ist, um Schenkungsversprechen handelt. Diese sind, wie das BerGer. zutreffend erkannt hat, mangels Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form, der notariellen Beurkundung (§ 518 1 BGB), gem. § 125 S. 1 BGB nichtig. Das der Bekl. sich hier aus besonderen Gründen auf die Formnichtigkeit nicht berufen dürfe, hat das OLG ohne Rechtsfehler verneint; die Revision hat insoweit nichts Konkretes zu erinnern. Auch sonstige Rechtsfehler zum Nachteil der Kl. enthält das angefochtene Urteil nicht.