Rechtsanwalt einen Auftrag - JuraMagazin

Erhält ein Rechtsanwalt einen Auftrag, Schadensersatzansprüche aus § 19 BNotO gegen einen Notar durchzusetzen, so muss er, falls er aufgrund früherer Tätigkeiten für den Mandanten für den Scha­den mitverantwortlich sein kann, prüfen und mit dem Mandanten erörtern, ob diesem auch Ersatzansprüche gegen ihn zustehen. Ver­letzt er diese Pflicht und verjährt deshalb der Schadensersatzan­spruch des Mandanten gegen ihn, so hat er für den Schaden einzuste­hen, der seinem Auftraggeber daraus erwächst. Er muss ihn daher so stellen, als sei der ursprüngliche Anspruch noch nicht verjährt.

Zum Sachverhalt: Die Kl. waren Eigentümer eines größeren Grund­stückes. Sie beabsichtigten, dieses Grundstück zu bebauen, und schlossen deshalb mit der Gemeinnützigen Baugenossenschaft D, im folgenden GBD genannt, mehrere Verträge. Danach sollte die GBD ohne Zahlung eines Kaufpreises rund Y3 der Miteigentumsanteile erhalten, aber das gesamte Grundstück bebauen, so dass sie für die Kl. 20 Wohnungen, 16 Garagen und 4 Abstellplätze zu erstellen hatte. Nachdem die GBD gleichwohl noch Zahlungsansprüche gegen die KI. erhoben hatte, suchten diese im Novem­ber 1973 anwaltlichen Rat und Hilfe bei dem früheren Erstbekl. Am 1. 2. 1974 schloss sich der seitherige Drittbekl., im folgenden nur „Bekl." ge­nannt, mit dem Erstbekl. zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen. Nach Beratung durch diese beiden Anwälte schlossen die Kl. zur Beile­gung der aufgetretenen Differenzen am 29. 5. 1974 - in Anwesenheit des Bekl. - vor dem Notar H mit der GBD einen notariellen Vertrag, durch den die Beteiligten alle früheren Verträge aufhoben, die Kl. das gesamte Grundstück an die GBD verkauften und letztere sich verpflichtete, am 1. 10. 1974 1 238 100,-DM an die Kl. zu zahlen. Wegen der Zahlungsver­pflichtung unterwarf sich die GBD der Zwangsvollstreckung in ihr gesam­tes Vermögen. Eine dingliche Sicherung der Kaufpreisforderung sah der Vertrag nicht vor. Mit Rechnung v. 10. 6. 1974 verlangte die Sozietät des Bekl. von den Kl. die Gebühren für die „Vertretung in der Grundstückssa­che". Am 31. 7. 1974 zahlten die Kl. die gesamten Gebühren. Am 2. 9. 1974 wurde die GBD als Eigentümerin des früheren Grundstücks der Kl. in den Wohnungsgrundbuchblättern eingetragen. Sie kam jedoch ihren Zah­lungsverpflichtungen gegenüber den Kl. nicht nach. Mit einem von ihrem Sohn verfassten Schreiben v. 4. 9. 1974 äußerten die Kl. gegenüber der Sozietät des Bekl. den Wunsch, dass die im Vertrag v. 29. 5. 1974 ausge­handelte Kaufpreissumme von der GBD nicht in bar, sondern durch Über­eignung von Wohnungen beglichen werde. Dazu kam es allerdings nicht. Zwar schlossen die Kl. in der Folgezeit noch eine Reihe weiterer Verträge mit der GBD, in welchen diese sich verpflichtete, den KI. Geschäftsräume, Wohnungen und Abstellplätze zu übereignen. Sie konnten sich dadurch jedoch nur teilweise den ausstehenden Kaufpreisanspruch sichern, da der Durchführung einiger Verträge Hindernisse entgegenstanden.

Im September 1975 erfuhren die Kl. erstmals von Zahlungsschwierig­keiten der GBD. Am 30. 9. 1975 stellte der Bekl. im Auftrag der Kl. Konkursantrag gegen die GBD. Nachdem die Anwaltsozietät, welcher der Bekl. angehörte, im Sommer 1976 aufgelöst worden war, wandten sich die Kl. nur noch an den Bekl. In ihrem Auftrag teilte der Bekl. auch mit Schreiben v. 30. 11. 1976 dem Notar H, der den Vertrag v. 29. 5. 1974 beurkundet hatte, mit, er sei beauftragt, u. a. gegen ihn eine Feststellungs­klage wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beurkun­dung dieses Vertrages zu erheben. Am 11. 8. 1978 kündigten die Kl. dem Bekl. das Mandat für alle im Zusammenhang mit der GBD und deren Konkurs stehenden Rechtsfälle. Die Kl. verlangten nun auch von dem Bekl. und seinen Sozien Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages v. 29. 5. 1974. Am 2. 7. 1979 zahlte der Haftpflichtversicherer der Sozietät an die Kl. 250 000 DM. Mit Schreiben v. 28. 6. 1979 verzichtete der Bekl. zu­nächst befristet bis 31. 12. 1979, mit Schreiben v. 24. 9. 1979 alsdann unbe­fristet, auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede, jeweils unter der Voraussetzung, dass die Verjährung noch nicht eingetreten war.

Nachdem die KI. zunächst nur die beiden ehemaligen Sozien des Bekl. auf Zahlung von Schadensersatz verklagt hatten, erweiterten sie ihre Klage durch Schriftsatz v. 28. 1. 1980, zugestellt am 7. 2. 1980, auch auf den Bekl. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfol­gen die Kl. ihren Klageanspruch in Höhe von 300 000 DM weiter. Die gegen den früheren Zweitbekl. eingelegte Revision haben sie inzwischen zurückgenommen. Soweit sich die Revision gegen den im Revisionsrechtszug verstorbenen Erstbekl. richtet, ist das Verfahren durch Eröffnung des Nachlasskonkurses unterbrochen.

Die Revision der Kl. führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das BerGer. würdigt das Verhalten der Par­teien im Zusammenhang mit der Übersendung und Begleichung der Kostenrechnung v. 10. 6. 1974 dahingehend, dass das Mandat späte­stens mit Übersendung dieser Rechnung beendet war. Etwaige Scha­densersatzansprüche, auch sogenannte sekundäre Ersatzansprüche we­gen unterlassenen Hinweises auf die eigene Haftung und den Eintritt der Verjährung, seien damit seit dem 10. 6. 1977 verjährt.

Der Bekl. haftet nach Auffassung des BerGer. auch nicht deshalb, weil er mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den No­tar beauftragt war, der den Vertrag v. 29. 5. 1974 beurkundet hatte. Selbst wenn er damals auch zum Vorgehen gegen seine ehemaligen Sozien beauf­tragt gewesen sein sollte, so sei ein solches Vorgehen nicht zu trennen gewesen von den gegen ihn selbst gerichteten Ansprüchen. Diese seien daher identisch mit einem etwaigen Sekundäranspruch gegen den Bekl., der aber bereits am 10. 6. 1977 verjährt gewesen sei.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Erfolglos wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des BerGer., spätestens am 10. 6. 1977 seien sowohl etwaige primäre Schadensersatzansprüche der Kl. gegen den Bekl. wegen anwaltlicher Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages v. 29. 5. 1974 verjährt, als auch sogenannte sekundäre Ansprüche aus den während der Mandatszeit geschuldeten Pflichten zum Hinweis auf Ansprüche gegen sich selbst.

a) Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Kl. gegen den Bekl. wegen fehlerhafter Beratung über die Sicherung der Kaufpreisforderung im Vertrag v. 29. 5. 1974 wäre nach der ersten Alternative des § 51 BRAO bereits drei Jahre nach Schadensentstehung, also am 29. 5. 1977, verjährt gewesen.

b) Den Kl. hätte allerdings auch ein sogenannter sekundärer An­spruch gegen den Bekl. und seine Sozien zustehen können, wenn ein Mitglied der Sozietät es schuldhaft versäumt hätte, die Kl. vor Beendi­gung des Mandats über etwaige Ersatzansprüche gegen sich selbst bzw. die Sozietät und über die kurze Verjährungsfrist des § 51 BRAO zu belehren (Senatsurt., LM § 51 BRAO Nr. 3 = MDR 1977, 657 = VersR 1977, 617 [618]). Ein solcher Anspruch wäre aber nach der zweiten Alternative des § 51 BRAO spätestens drei Jahre nach Been­digung des Mandats ebenfalls verjährt gewesen (Senatsurt., VersR 1977, 622 [624] und LM § 209 BGB Nr. 38 = NJW 1979, 264 = MDR 1979, 215 = VersR 1979, 155 [156]). Die in diesem Zusammenhang vom BerGer. getroffene Feststellung, das zunächst dem früheren Erst­bekl. und dann auch dem Bekl. erteilte Mandat sei spätestens mit der Übersendung der Kostenrechnung v. 10. 6. 1974 beendet gewesen, ist frei von Rechtsfehlern. Zutreffend geht das BerGer. nämlich davon aus, dass ein Rechtsanwalt mit der Übersendung seiner Kostenrech­nung gegenüber dem Mandanten regelmäßig zum Ausdruck bringt, dass er den Auftrag als erledigt ansieht (vgl. OLG Bamberg, VersR 1978, 329). Rechtlich nicht zu beanstanden ist es ferner, dass das Ber­Ger. aus der Art und der Form der Kostenberechnung folgert, die in der Sozietät zusammengeschlossenen Anwälte hätten mit der Ausstel­lung der Rechnung diese Absicht gehabt und hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, und dass es die vorbehaltlose Zahlung der KI. dahin würdigt, diese hätten die Rechnung so verstanden. Die hierge­gen gerichteten Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Senat sieht gern.' §565a ZPO davon ab, dies im Einzelnen auszuführen. Damit wären 'sogenannte sekundäre Ansprüche der Kl. also ebenfalls — und zwar spätestens am 10. 6. 1977 — verjährt gewesen.

2. Rechtsfehlerhaft ist es aber, wenn das BerGer. ausführt, dieses Ergebnis lasse sich „nicht auf dem Umweg über ein angeblich neu erteiltes Mandat korrigieren".

a) Das vorn BerGer. herangezogene Urteil des erkennenden Senats, LM § 51 BRAO Nr. 3 = MDR 1977, 657 liefert für diese Auffassung keine Stütze. Es befasst sich nur mit „sekundären" Ansprüchen aus der Verletzung von Hinweispflichten während des zunächst bestehenden Mandats.

4.) Die Regelung des § 51 BRAO würde, wie der Senat bereits in NJW 1979, 264 = MDR 1979, 215 zum Ausdruck gebracht hat, nur dann ausgehöhlt werden, wenn man einen Rechtsanwalt für verpflich­tet ansehen wollte, nach Beendigung des Mandats und ohne Erteilung eines neuen Auftrags — allein aufgrund nachvertraglicher Rechtswirkun­gen — auf einen Ersatzanspruch gegen sich selbst bzw. auf die Gefahr der Verjährung dieses Anspruches hinzuweisen.

c) Erteilt der Mandant dem Anwalt jedoch in derselben Angelegen­heit ein neues Mandat, ehe die früheren Schadensersatzansprüche ge­gen ihn verjährt sind, so kann es durchaus zu den Pflichten des An­walts gehören, nunmehr den Mandanten auch auf die bestehenden Ansprüche gegen sich selbst hinzuweisen; die Verletzung dieser Pflich­ten kann ihn gegenüber dem Mandanten dann auch schadensersatz­pflichtig werden lassen.

aa) Begehrt der Mandant den Ersatz eines be­stimmten Schadens von einer genau bezeichneten Person, so darf sich der Anwalt im allgemeinen nicht darauf beschränken, Ansprüche nur gegen diesen Schädiger durchzusetzen; er hat, wenn der Mandant den Auftrag nicht einschränkt, jedenfalls auch die Pflicht zur Prüfung, ob noch andere Personen als Ersatzpflichtige in Betracht kommen kön­nen, und er muss in aller Regel das Ergebnis seiner Überlegungen mit seinem Mandanten erörtern. Im Streitfalle bedarf es jedoch keiner ab­schließenden Entscheidung darüber, ob ein Anwalt in einem solchen Fall regelmäßig auch auf etwaige Ansprüche gegen sich selbst hinwei­sen muss.

bb) Die Kl. hatten dem Bekl. nämlich spätestens im November 1976 — also noch vor Eintritt der Verjährung eines etwaigen Schadensersatz­anspruches wegen Verletzung von Anwaltspflichten im Zusammen­hang mit dem Vertrag v. 29. 5. 1974— den Auftrag erteilt, Schadenser­satzansprüche aus § 19 BNotO gegen den Notar zu erheben, der den Vertrag v. 29. 5. 1974 beurkundet hatte; das geht aus dem Schreiben des Bekl. v. 30. 11. 1976 hervor, mit dem er namens der Kl. diese Ansprüche dem Notar gegenüber ankündigte. Wird einem Anwalt ein derartiger Auftrag erteilt (oder auch der Auftrag, Schadensersatzan­sprüche aus § 8391 BGB zu verfolgen), bei dem das Nichtbestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit Voraussetzung für das Beste­hen des Anspruches ist, so muss er immer die Frage eines solchen Ersatzanspruches genau prüfen und mit seinem Mandanten erörtern. Dabei darf er keinesfalls etwaige Ansprüche gegen sich selbst vernach­lässigen (RGZ 158, 130 [134]). Dasselbe gilt für Ansprüche gegen die mit ihm in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte.

d) Verletzt der Anwalt die ihm im Rahmen eines neuen Mandats obliegende Pflicht, seinen Mandanten darauf aufmerksam zu machen, dass er oder seine Sozien ihm ebenfalls schadensersatzpflichtig sein können und diese Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungs­frist des § 51 BRAO geltend gemacht werden müssen, so hat er, falls die Ansprüche verjähren, für den Schaden einzustehen, der seinem Auftraggeber daraus erwächst (RGZ 158, 130 [135]). Er muss daher seinen Mandanten so stellen, als sei der ursprüngliche Anspruch noch nicht verjährt.

3. Im Hinblick auf den vom Bekl. erstmals am 28. 6. 1979 und dann nochmals am 24. 9. 1979 ausgesprochenen Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist ihm auch gegenüber einem im November 1976 etwa entstandenen Schadensersatzanspruch die Berufung auf Verjährung ohne Rücksicht darauf versagt, dass die auf den Bekl. erweiterte Klage erst am 7. 2. 1980 zugestellt worden ist (Senatsurt., LM § 249 [Hd] BGB Nr. 21 = MDR 1977, 384 = VersR 1977, 227 m. w. Nachw.).

III. Bei dieser Sachlage muss das Berufungsurteil, soweit es den Bekl. betrifft und soweit der Revisionsangriff der Kl. reicht (Abwei­sung eines Betrages von 300000 DM und anteilige Kostenbelastung), aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Ent­scheidung an das BerGer. zurückverwiesen werden, damit es — was es von seinem Rechtsstandpunkt bisher nicht für erforderlich halten musste — Feststellungen dazu trifft, ob der Bekl. oder einer seiner Sozien ebenfalls eine Verantwortung dafür trägt, dass in dem Vertrag v. 29. 5. 1974 die Kaufpreisforderung der KI. nicht gesichert war, und ob daraus eine Schadensersatzforderung der Kl. erwuchs.