Rechtsanwaltskosten

Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Namen eines Fachver­bandes.
Zum Sachverhalt: Der Kl. ist ein Verband zur Förderung der gewerb­lichen Interessen des Sportartikelfachhandels mit etwa 950 Mitgliedern. Er befasst sich vorwiegend mit der betriebswirtschaftlichen Beratung seiner Mitgliedsfirmen sowie der Organisation von Fortbildungsveranstaltungen und vertritt die politischen Interessen des Sportartikeleinzelhandels. Er un­terhält in M. und W. je eine Geschäftsstelle; juristisch geschulte Fachkräfte, insbesondere auf das Wettbewerbsrecht spezialisierte Mitarbeiter, sind bei ihm nicht angestellt. Der Kl. verfolgt auch Wettbewerbsverstöße; in den Jahren 1980 und 1981 hat er unter Einschaltung von Rechtsanwälten jähr­lich etwa 260 Wettbewerbsverstöße abmahnen und in 25% der Fälle ge­richtliche Verfahren einleiten lassen. Die Bekl., die den Einzelhandel mit Sportartikeln betreibt, hatte in einem Zeitungsinserat vom 6. 8. 1980 für bestimmte Skier und Ski-Bindungen geworben, ohne auf die Tatsache hinzuweisen, dass es sich um Modelle einer ausgelaufenen Kollektion han­delte. Wegen dieser Werbung ließ der Kl. die Bekl. durch seine Rechtsan­wälte abmahnen. Die Bekl. gab daraufhin eine — inhaltlich modifizierte — strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die der Kl. annahm. Der Kt verlangte von der Bekl. die Erstattung der ihm durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten von 838,69 DM; die Bekl. weigerte sich, diese Kosten zu zahlen. Mit der Klage verlangte der Kl. die Bezahlung der Anwaltskosten. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Sprungrevision der Bekl. hatte Erfolg. Aus den Gründen: I. Das LG hat ausgeführt: Der Kl. könne die Rechtsanwaltskosten für die begründete und erfolg­reiche Abmahnung der Bekl. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. Er sei berechtigt gewesen, schon bei der ersten Abmahnung einen Rechtsanwalt beizuziehen. Es sei ihm nicht zuzu­muten, hierfür eigenes, juristisch geschultes Personal einzustellen, da dies bei 260 Abmahnungen pro Jahr nicht gerechtfertigt sei und keine Kosten­senkung bewirken würde. Die Beratung durch einen Anwalt sei auch sach­lich geboten und unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit notwen­dig gewesen, da, wie der Kl. gewusst habe, die Bekl. sich stets von einem Spezialanwalt beraten lasse. II. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Der Kl. ist ein Verband i. S. von § 13I UWG, da er satzungsgemäß die gewerblichen Interessen des Sportartikelfachhandels vertritt. Dazu gehören auch die Beobachtung des Wettbewerbs und die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen in dieser Branche. Der Kl. war deshalb befugt, die Bekl. wegen ihrer irreführenden Werbung abzumahnen. Der Kl. ist jedoch entgegen der Ansicht des LG nicht berechtigt, die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung der Bekl. von dieser ersetzt zu verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbeson­dere nicht aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gern. den §§ 683, 670 BGB. Geht man davon aus, dass die Abmahnung auch eine Geschäftsführung für die Bekl. i. S. von § 683 BGB darstellt und nicht nur der Erfüllung der eigenen Aufgabe des Kl. diente, Wett­bewerbsverstöße auf seinem Fachgebiet zu verfolgen, so folgt daraus noch nicht, dass auch die hierfür aufgewendeten Anwaltskosten nach § 670 BGB zu erstatten sind; im vorliegenden Fall ist nämlich nicht dargetan, dass diese Kosten zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören.
Nach § 670 BGB kann ein Geschäftsführer nur solche Aufwendun­gen ersetzt verlangen, die er zur Ausführung des Auftrags machte und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Folglich scheidet dann, wenn die Geschäftsführung sowohl eigenen wie frem­den Interessen diente, ein Erstattungsanspruch aus, soweit mit den Aufwendungen nur eigene Belange gewahrt wurden (vgl. RGZ 149, 205 [209]). Soweit die Aufwendungen auch im Fremdinteresse erfolg­ten, können sie nur bis zur sachlich gebotenen Höhe als erforderlich angesehen werden. Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die auch der Vermeidung hoher Rechtsverfolgungskosten dienen soll, ist es daher geboten, die Aufwendungen möglichst niedrig zu halten; die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts sind daher nur erstat­tungsfähig, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (vgl. BGHZ 52, 393 [400] = LM § 13 UWG Nr. 23 = NJW 1970, 243 — Fotowettbewerb). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kl. ist ein Fachverband und hat es zu seinen Aufgaben gemacht, die in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Er müsste sich daher zur Erfüllung seines Verbandszwecks selbst mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen; zumindest müsste er so ausgestattet sein, dass er typische und durchschnittlich schwer zu ver­folgende Wettbewerbsverstöße selbst erkennen und abmahnen kann. Damit wird er auch nicht überfordert, da er als Fachverband die hier­für maßgeblichen Kriterien, insbesondere Branchenübung und Ver­kehrsauffassung, aus eigener Sachkunde beurteilen kann und der Er­werb der übrigen erforderlichen Sachkenntnis ihm angesichts des Um­fangs seiner Abmahntätigkeit zuzumuten ist. Bei einer solchen Aus­stattung des KI. würde sich bei typischen und durchschnittlich schwie­rigen Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigen und wäre daher nicht zur Wahrung der Interessen des Abgemahnten erforderlich. Dem Kl. steht es allerdings frei, auch in solchen Fällen statt eigener Kräfte einen Rechtsanwalt zu beauftragen; auch dies dient dann der Erfüllung seines Verbandszwecks. Der Rechtsanwalt wird dann mit Rücksicht auf die eigenen Belange eingeschaltet, während er zur sachgerechten Wahrung der Interessen des Abgemahnten in die­sem Falle ebenso wenig erforderlich ist, wie wenn sich der Kl. eigener Kräfte bediente (vgl. OLG München, JurBüro 1969, 464; WRP 1970, 36f.; OLG Köln, WRP 1970, 365 [366]; OLG Koblenz, WRP 1979, 387 [391]). Danach steht dem Kl. im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Erstat­tung der Anwaltskosten für die Abmahnung der Bekl. zu. Die Wettbewerbswidrigkeit des abgemahnten Verhaltens, nämlich der Werbung für Auslaufmodelle von Skiern und Ski-Bindungen ohne entsprechende Kenntlichmachung, war rechtlich nicht schwierig zu beurteilen. Die maß­gebliche Frage, ob der Verkehr bei solchen Artikeln die Kenntlichmachung als Auslaufmodelle erwartet, konnte ohnehin eher vom IG. als Fachver­band als von einem Rechtsanwalt beantwortet werden. Bei einer Ausstat­tung des Kl. mit den gebotenen Kräften, für die dieser selbst aufzukommen hat, wäre daher die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen.
Es sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die es unab­hängig von der Ausstattung des Kl. gerechtfertigt hätten, auch zur Besorgung der Interessen der Bekl. einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dies ist entgegen der Ansicht des LG nicht deshalb anzunehmen, weil, wie der Kl. wusste, die Bekl. sich in jedem Einzelfall von einem Spe­zialanwalt beraten ließ. Hieraus hätte der Kl. im Gegenteil schließen müssen, dass die Bekl. nicht zusätzlich einer anwaltlichen Belehrung durch den Rechtsanwalt des Kl. bedurfte.