Rechtsfolge der Fristversäumung - JuraMagazin

Dem ungenutzten Ablauf der Zweiwochenfrist zur außerordentli­chen Kündigung eines Dienstverhältnisses kann nach Treu und Glau­ben die Rechtsfolge der Fristversäumung zu versagen sein. Dies gilt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wenn eine GmbH ihrem Geschäftsführer auf dessen Wunsch oder von ihm darin bestärkt eine Bedenkzeit zur Prüfung der einvernehmlichen Beendigung des erkennbar kündigungsgefährdeten Dienstverhält­nisses einräumt und nach fruchtlosem Ablauf der Bedenkzeit un­verzüglich kündigt.

Der Kl. war aufgrund Vereinbarung mit der bekl. AG ab 1. 3. 1970 Geschäftsführer der im Dezember 1969 gegründeten bekl. GmbH. Schon bald nach seinem Eintritt stellten sich Schwierigkeiten mit Re­präsentanten der Muttergesellschaft, mit Kollegen und Untergebenen ein. Auch zeigte sich die AG generell enttäuscht über die ihres Erachtens nicht befriedigenden Ergebnisse der Tätigkeit des Kl., der wiederum ein zunehmendes Desinteresse der AG an weiter gesteckten Entwicklungszielen festzustellen meinte.

Am 12. 5. 1971 schrieb die AG dem Kl. in Bestätigung eines am selben Tag vorangegangenen Gesprächs, dass ihr Vorstand am 7. 5. 1971 beschlos­sen habe, ihn als Geschäftsführer der GmbH abzuberufen; gleichzeitig bot sie ihm eine einmalige Abfindungssumme an.

Das daraufhin vom Kl. unterbreitete Gegenangebot lehnte die bekl. AG mit Schreiben vom 3. 6. 1971 ab und kündigte ihm aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung.

Der Kl. verfolgt mit seiner Klage u. a. Gehaltsansprüche für die Zeit bis 31. 12. 1971.

Das LG hat die Kündigung durch die Bekl. v. 3. 6. 1971 als wirksam angesehen und dem Kl. nur einen Anspruch auf Gehalt bis zu diesem Tag zuerkannt, Das BerGer. hat dagegen die Kündigung als unwirksam angese­hen, weil die Zweiwochenfrist des § 626 II BGB nicht eingehalten worden sei. Die Revision der Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: 1. Hinsichtlich der über den 4. 6. hinausgehenden Geschäftsführerbezüge, der Feststellungsklage und der Angabe im Zeugnis über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hängt die Entscheidung des Rechtsstreits in erster Linie davon ab, ob die Kündigung des Dienstverhältnisses mit dein Kl. durch die Bekl. wegen Versäumung der Zweiwochenfrise des § 626 II BGB unwirksam ist. Das BerGer., das wohl davon ausgeht, ein wichtiger Grund zur Kündi­gung habe zunächst bestanden, bejaht diese Frage, wobei es zugrunde legt, dass dem Vorstand der AG schon am 7. und 12. 5. der gesamte hierfür in Betracht kommende Sachverhalt bekannt gewesen sei. Das Bekanntwerden einzelner zusätzlicher Tatsachen in der Zeit bis zum 3. 6. 1971 habe die Zweiwochenfrist nicht erst später anlaufen lassen, sie sei daher am 21. 5. 1971 abgelaufen.

a) Das BerGer. ist hinsichtlich des Beginns der Zweiwochenfrist davon ausgegangen, dass bei einem sich länger hinziehenden, immer wieder in Erscheinung tretenden vertragswidrigen Verhalten, wie es die Bekl. dem Kl. anlasten, die Frist nur eingehalten sei, wenn während der letzten beiden Wochen vor der Kündigung dem Dienstberechtigten Vorfälle bekannt geworden sind, die ein weiteres und letztes Glied der Ereignisse bilden, die zum Anlass der Kündigung genommen wurden. Dieser Ausgangspunkt entspricht, auch der Ansicht des Senats. (ebenso BAG, Um v. 17. 8. 1972 — 2 AZR 359/71 = AP § 626 BGB — Ausschlussfrist — Nr. 4 Leitsatz 2). Es bestehen ferner keine Bedenken dage­gen, dass das BerGer. nicht schon in der Abberufung des KI. als Ge­schäftsführer am 12. 5. 1971 zugleich eine fristlose Kündigung. des Anstellungsvertrags gesehen hat. Die Beendigung des Organverhält­nisses und die Kündigung des Anstellungsvertrags haben unterschied­liche. Voraussetzungen und können verschiedene Wege gehen (vgl. Fiele, WM 1968, Sonderbeilage Nr. 3, S. 12 unter e m. w. Nachw.). Die zudem noch mit dem Angebot auf einvernehmliche Aufhebung des Dienstverhältnisses und Abfindung verbundene Abberufung des Ge­schäftsführers hätte nur unter besonderen Umständen zugleich als frist­lose Kündigung angesehen werden können, wofür der Sachverhalt nichts hergibt und die Revision auch nichts vorträgt.

b) Das angefochtene Urteil konnte jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil nach dem für die Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt die Berufung des Kl. auf den ungenutzten Ablauf der Zweiwochenfrist gegen Treu und Glauben verstößt. Hierbei bestehen keine Zweifel, dass § 242 BGB auch gegenüber der Zweiwochenfrist durch­greifen kann (offengelassen vom BAG, Urt. v. 12. 2. 1973 — 2 AZR 116/72 EzA § 626 n. F. Nr. 26 unter 3 a). Wie der Senat schon in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat (BGHZ 43, 235 [237] = NJW 1965, 1137 = Nr. 13 zu § 12 VVG), gibt es keine allgemein geltenden Bestimmungen für die Behandlung gesetzlicher Ausschlussfristen. Je nach Art und Inhalt des Rechts, das erlöschen soll, richtet sich, welcher Zweck mit der Frist verfolgt wird und welche Interessen berücksichtigt werden müssen oder können. Die im Jahre 1969 eingeführte Vorschrift des § 626 II BGB hat den Zweck, alsbald Klarheit über die Reaktion des Kündigungsberechtigten eintreten zu lassen. Diesem Zweck läuft es nicht zuwider, wenn bei zeitlich fest begrenzten Verhandlungen über die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses die Zweiwo­chenfrist solange nicht als abgelaufen behandelt wird.

Aus dem Schreiben v. 12. 5. 1971 folgt, dass der Kl. erklärt hat, er werde den Bekl. bis zum 31. 5. 1971 die endgültige Antwort auf deren Angebot mitteilen. Die Bekl. haben dazu noch unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Kl. die Bedenkzeit gewünscht habe, um das Angebot prüfen zu können. Bei dem Gespräch am 12. 5. 1971 sei er nicht im unklaren darüber gelassen worden, dass im Fall des Scheiterns der Verhandlungen seine fristlose Kündi­gung in Betracht kommen würde. Die weiteren in diesem Zusammenhang interessierenden Tatsachen sind wiederum unstreitig, dass nämlich der KI. erst mit Schreiben v. 28. 5. 1971 das Angebot beantwortete und die Bekl. mit Schreiben v. 3. 6. 1971 (Donnerstag nach Pfingsten) das Dienstverhält­nis fristlos kündigten. Hat der Kl. durch seinen Wunsch veranlasst oder auch die Bekl. nur darin bestärkt, ihm eine Bedenkzeit bis zum 31. 5. 1971 einzuräumen, so setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten und verstößt damit gegen Treu und Glauben, wenn er der von den Bekl. unverzüglich nach Ablauf der Bedenkzeit erklärten Kündigung die Versäumung der Zweiwochenfrist entgegenhält.

c) Das BerGer. hat diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht beachtet und keine Feststellungen hierzu getroffen. Damit es die Feststellungen nachholt und auch die Parteien noch Gelegenheit zu entsprechender Ergänzung ihres Vortrags haben, war die Sache im Umfang der Aufhebung an das BerGer. zurückzuverweisen.