Rechtshängigkeit, Anhängigkeit

Rechtshängigkeit, AnhängigkeitRechtslage nach der Geltendmachung eines Anspruchs durch Klage bei Gericht bzw. Antragstellung beim Staatlichen Vertragsgericht. Sie beginnt mit der Einreichung der Klage bzw. mit der Absendung des Antrags und dauert bis zur Beendigung des Verfahrens. Die Rechtshängigkeit bzw. Anhängigkeit schließt die Verhandlung und Entscheidung über denselben Streit bei einem anderen Gericht bzw. Vertragsgericht aus und hemmt die Verjäh­rung des erhobenen Anspruchs.