Rechtshandlung

Rechtshandlung - alle menschlichen Hand­lungen von rechtserheblicher Bedeutung. Hierun­ter fallen rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, Rechtshandlungen i.e. S. und Tathandlungen. Rechtshandlungen i.e. S. sind durch Willenserklä­rungen gekennzeichnet, die im Gegensatz zu den rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen nicht das Bewusstsein der sich aus ihnen ergebenden recht­lichen Folgen erfordern. Diese Folgen ergeben sich bei Rechtshandlung (z. B. Fristsetzung) ausschl. aus Rechts­vorschriften.