Rechtskraft

Rechtskraft — Ausschluss der Möglichkeit, eine gerichtliche oder vertragsgerichtliche Entschei­dung mit einem Rechtsmittel anzufechten (formelle Rechtskraft), wodurch die Entscheidung für die am Verfahren Beteiligten verbindlich wird (ma­terielle Rechtskraft). Die Rechtskraft tritt ein a) sofort, wenn kein Rechtsmittel gegeben ist; b) mit dem Verzicht auf das Rechtsmittel, soweit dieser zulässig ist; c) spätestens mit dem ungenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist. Nach Eintritt der Rechtskraft ist die Entscheidung vollstreckbar. Die Rechtskraft dient der. Rechtssicherheit. Sie schließt einen weiteren Streit über den Anspruch, über den entschieden wurde, grundsätzlich aus. Nur ausnahmsweise kann die rechtskräftige Entscheidung aus bes. Gründen im Wege der Kassation oder im Wiederaufnah­meverfahren überprüft und aufgehoben oder geändert werden.