Rechtsmangel

Zur Frage, wann eine Kenntnis des Käufers von einem Rechtsmangel vorliegt.
Der Kenntnis von einem Rechtsmangel ist es gleichzusetzen, wenn der Käufer mit seinem Vorliegen gerechnet und das Risiko, dass diese Annahme richtig sei, bewusst in Kauf genommen hat. Zum Sachverhalt: Die Bekl. kaufte von der Kl., einer niederländischen Handelsgesellschaft, ca. 100 t Motoröl in Dosen. Das aus amerikanischen Importen stammende Motoröl war von der Bekl. zum Weiterverkauf in der Bundesrepublik bestimmt und sollte von ihr bei der Kl. in den Nieder­landen in Teillieferungen abgeholt werden. Nach wiederholtem Drängen seitens der Kl. nahm die Bekl. 400 Kartons ab und bezahlte sie. Weitere Abnahmen lehnte sie mit der Begründung ab, das Motoröl sei in der Bun­desrepublik nicht verkäuflich; die Firma A habe sie - die Bekl. - darauf hingewiesen, dass der Firma B an dem Öl ein Patentrecht zustehe; für den Fall des Weiterverkaufs habe ihr zudem die Firma A unter Hinweis auf ihr Alleinvertriebsrecht für die Bundesrepublik gerichtliche Schritte ange­droht; diesen Rechtsmangel habe die Kl. ihr - der Bekl. - bei Vertragsabschluss bewusst verschwiegen, sie vielmehr in der Annahme bestärkt, dass der Absatz in der Bundesrepublik nicht auf Schwierigkeiten stoßen werde. Die Kl. macht u. a. geltend, der Bekl. seien bei Vertragsabschluss die beim Absatz in der Bundesrepublik zu erwartenden Schwierigkeiten bekannt ge­wesen; sie habe diese jedoch hingenommen.
Das LG hat der auf Zahlung gerichteten Klage Zug um Zug gegen Lieferung stattgegeben. Die Berufung der Bekl. ist sachlich ohne Erfolg geblieben. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: I. Das BerGer. unterstellt, dass das von der Kl. an die Bekl. verkaufte Öl unter den Schutzbereich eines zugunsten der Firma B bestehenden Patents falle und damit mit einem Rechtsmangel behaftet gewesen sei. Gleichwohl könne die Bekl. daraus ein Rück­trittsrecht deswegen nicht herleiten, weil ihr die Tatsachen, auf die sie das Bestehen des Rechtsmangels stütze, bereits bei Vertragsschluss be­kannt gewesen seien. Sie habe auch nicht nachgewiesen, dass die Kl. ihr die Verkaufsfähigkeit des Motoröls in der Bundesrepublik - als Vor­aussetzung für einen Gewährleistungsanspruch - zugesichert habe. Schließlich gehe die Berufung der Bekl. auf einen Wegfall der Ge­schäftsgrundlage deswegen fehl, weil der Bekl. mögliche Schwierig­keiten bei dem Weiterverkauf vor Vertragsabschluss bekannt gewesen seien und sie mit Geschäftsabschluss ein gewisses Verkaufsrisiko einge­gangen sei. II. Diese Ausführungen des BerGer. halten einer rechtlichen Nach­prüfung nicht stand. Sie beruhen insbesondere auf einer rechtsfehler­haften Auslegung und Anwendung des § 439 BGB. 1. Dass ein Rechtsmangel i. S. des § 434 BGB dann vorliegen kann, wenn eine Kaufsache in den Schutzbereich des Patentes eines Dritten fällt oder von dessen Alleinvertriebsrecht erfasst wird, entspricht gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (RG, JW 1911, 645 = Warn 1911 Nr. 366; Senat, NJW 1973, 1545 = LM § 463 BGB Nr. 23 = WM 1973, 978; Mezger, in: RGRK, 12. Aufl., § 434 Rdnr. 6 m. w. Nachw.). Insoweit erheben auch beide Parteien im Revisionsrechtszug keine Einwendungen. 2. Nach § 439 I BGB hat ein Verkäufer einen solchen Rechtsmangel dann nicht zu vertreten, wenn der Käufer diesen Mangel bei Vertragsabschluss kennt. a) Diese gesetzliche Regelung findet ihre Rechtfertigung in dem Ge­danken eines vermuteten Verzichts des Käufers auf die Rechtsmängelhaftung des Verkäufers (Met. II, 215 [zu § 373]). Wer einen Rechts­mangel kennt, muss sich, selbst wenn er tatsächlich einen dahingehen­den Willen nicht gehabt hat, so behandeln lassen, als verzichte er inso­weit auf die Gewährleistung oder wolle die ihm aus dem Recht eines Dritten drohende Gefahr übernehmen (RG, JW 1911, 645 = Warn 1911 Nr. 366). Ein solcher unwiderleglich vermuteter Verzicht setzt jedoch die positive Kenntnis von dem Mangel im Zeitpunkt des Ver­tragsabschlusses voraus. Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Auch die Kenntnis der einen Rechtsmangel begründenden tatsächlichen Ver­hältnisse reicht allein nicht aus; es muss vielmehr hinzukommen, dass der Käufer auch die rechtlichen Folgen der ihm bekannten Tatsachen kennt (BGHZ 13, 341 [345] = LM § RE-VO 120 (FrZ) Nr. 2; NJW 1954, 1366; BGH, LM § 539 BGB Nr. 1 = NJW 1952, 1131 [Ls], zur ähnlich gelagerten Problematik im Mietrecht; Mezger, § 439 Rdnr. 3); denn nur unter dieser Voraussetzung einer positiven Kenntnis gerade von der Rechtsbeeinträchtigung kann im Regelfall auf einen Verzichtswillen, wie er in § 439 I BGB unwiderleglich vermutet wird, geschlos­sen werden. Dass der Käufer — insbesondere wenn er juristischer Laie ist — eine genaue rechtliche Kenntnis dessen, was der Dritte hinsichtlich der Kaufsache an Rechten geltend machen kann, gehabt hat, ist freilich nicht erforderlich; der Käufer muss aber jedenfalls im Kern erkannt haben, welche Ansprüche seitens des Dritten hinsichtlich des Kaufge­genstandes in Betracht kommen.
b) Auf der anderen Seite liegt eine Kenntnis i. S. des § 439 I BGB dann vor, wenn der Käufer sich zwar nicht über den Umfang des Rechtsmangels, wohl aber über dessen rechtliche und wirtschaftliche Tragweite im unklaren geblieben ist; denn ein solcher Irrtum steht, wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, der Annahme eines Ge­währleistungsverzichts nicht entgegen (RGZ 52, 167[169]; RG, Recht 1909 Nr. 2375 = Warn 1909 Nr. 501; RG, JW 1911, 645 [646] = Warn 1911 Nr. 366; RG, Recht 1915 Nr. 1051; BGH, NJW 1951, 705 [in BGHZ 2, 331 = LM § 440 BGB Nr. 1, insoweit nicht abgedruckt]; BGH, LM § 539 Nr. 1 = NJW 1952, 1131 [Ls.]; WM 1972, 556 [557]; Staudinger-Honsell, BGB, 12. Aufl., § 439 Rdnr. 3; Soergel-Ballerstedt, BGB, § 439 Anm 3; Erman-Weitnauer, BGB, 6. Aufl., § 439 Rdnr. 2; Mezger, § 439 Rdnr. 3). Dabei mag es allerdings im Einzelfall schwie­rig sein, zwischen der Kenntnis vom Umfang des fremden Rechts und dessen rechtlicher Tragweite zu unterscheiden. Ein bloßer Irrtum über die Tragweite des Rechtsmangels kann etwa dann vorliegen, wenn dem Erwerber eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren zwar fremde Pachtrechte bekannt sind, er aber hinsichtlich der Mög­lichkeit, diese Rechte durch Kündigung alsbald zum Erlöschen bringen zu können, von irrigen Vorstellungen ausgegangen ist (RGZ 52, 167 [169]). c) Die Frage der Abgrenzung eines Irrtums über den Umfang des Rechtsmangels einerseits und seine Tragweite andererseits bedarf je­doch hier keiner weiteren Vertiefung; denn das BerGer. hat nicht ein­mal — wie für die Anwendung des § 439 I BGB erforderlich — eine Kenntnis der Bekl. als Käuferin von dem Bestehen (Umfang) des Rechtsmangels festgestellt. Es stellt in erster Linie darauf ab, dass die KI. den Nachweis für ihre Behauptung erbracht habe, der Bekl. seien die Tatsachen, auf die sie das Bestehen eines Rechtsmangels stützen wolle, bekannt gewesen. Die weitere Feststellung, die Bekl. habe „po­sitive Kenntnis eines — möglichen — Rechtsmangels" behebt, steht dazu nur scheinbar in Widerspruch. In Wirklichkeit will das BerGer. — das muss dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe entnommen wer­den — darauf abstellen, dass der Bekl. nach dem Ergebnis der Beweis­aufnahme zwar die Existenz eines Patents zugunsten der Firma B und eines Alleinvertriebsrechts der Firma A für die Bundesrepublik bekannt war, sie aber nicht wusste, dass beide Rechte auch das aus den Vereinigten Staaten von Nordamerika importierte, hier im Streit be­findliche Motoröl umfassten.
Ob es damit nicht bereits an der erforderlichen Kenntnis von den dem Rechtsmangel zugrunde liegenden Tatsachen fehlte, mag hier dahinstehen; jedenfalls hat die Kl. den ihr obliegenden Nachweis, dass die Bekl. von etwaigen, an der Kaufsache bestehenden Rechten Dritter — also dem Rechtsmangel (§ 434 BGB) — Kenntnis gehabt hat nicht geführt. Damit aber ist insoweit für einen aus § 439 I BGB hergeleiteten Gewährleistungsausschluss kein Raum. 3. Das BerGer. hat sich nicht —_jedenfalls nicht ausdrücklich — mit der Frage befasst, ob die Bekl. mit dem Vorliegen eines Rechtsmangels gerechnet und das Risiko, dass diese Annahme richtig sei, bewusst in Kauf genommen hat. Eine Prüfung dieser Frage drängte sich allerdings nach dem Sachvortrag der Kl. auf Ging die Bekl. tatsächlich von der Möglichkeit des Bestehens entgegenstehender Rechte aus und schob sie in der Erwartung, es werde „schon gut gehen", ihre Bedenken insoweit beiseite, um sich ein für sie günstiges Weiterverkaufsgeschäft nicht entgehen zu lassen, so müsste sie sich so behandeln lassen, als sei ihr der Rechtsmangel von vornherein bekannt gewesen; denn eine derart bewusste Risikoübernahme stellt sich unter dem Blickwinkel des § 439 BGB ebenfalls als Verzicht auf etwaige Gewährleistungsansprü­che dar (RGZ 96, 227 [230]; vgl. Senat, NJW 1960, 720 = WM 1960, 582 [585f.] -= LM vorstehend Nr. 3; Mezger, § 439 Rdnr. 3; Staudinger­Honsell, § 439 Rdnr. 3). Insoweit bedarf es jedoch noch weiterer tat­richterlicher Feststellungen, die der Senat von sich aus nicht treffen kann.