Rechtsverhältnisses
Der besondere Unwirksamkeitsgrund des § 779 BGB wurzelt in der Eigentümlichkeit des Vergleichs als Neuordnung eines streitigen oder ungewissen Rechtsverhältnisses. Danach ist zu unterscheiden zwischen dem als streitig oder ungewiss angesehenen Bereich des alten Rechtsverhältnisses, der neu geordnet werden soll, dem nicht als streitig oder ungewiss angesehenen Bereich des alten Rechtsverhältnisses, der als feste Grundlage der vergleichsweisen Neuregelung genommen wird und der Neuordnung selbst, die durch den Vergleich vereinbart wird. Den Bereich bezeichnet das Gesetz als „den nach dem Inhalt des Vergleichs zugrunde gelegten Sachverhalt", sieht diesen Bereich also als die Geschäfts- oder Vergleichsgrundlage an.
Während das BerGer. zu dem streitigen oder als ungewiss angesehenen Bereich des alten Rechtsverhältnisses auch die Frage gerechnet hat, ob die Rezeptur fehlerhaft und ursächlich für die Mangelhaftigkeit des Brotes gewesen ist, macht die Revision geltend, Geschäftsgrundlage der Vergleiche sei allein die übereinstimmende Annahme der Parteien gewesen, das Waffelbrot sei infolge eines Herstellungsfehlers der Kl. ranzig geworden; diese Annahme erhebe zur Vergleichsgrundlage zwangsläufig auch, dass ein Rezepturfehler nicht vorgelegen habe.
Die Revision hat darin recht, dass die von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen in Verbindung mit den zugunsten des Kl. als wahr unterstellten Behauptungen es nicht rechtfertigen, die Fehlerhaftigkeit der Rezeptur dem streitigen oder ungewissen Bereich des alten' Rechtsverhältnisses zuzuordnen. Richtig ist, dass der Kl. versucht hat, die Fehlerhaftigkeit der Rezeptur zum Gegenstand der Erörterungen zu machen. Er mutmaßte, die Firma K könnte von der Rezeptur der Bekl. zu 1 insgeheim abgewichen sein. Das BerGer. hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass er für seinen Verdacht jedoch keine Bestätigung erhalten habe. Nach den weiteren Feststellungen der Vorinstanz hat es die Bekl. zu 1 abgelehnt, auf diesen Vorhalt überhaupt einzugehen. Die Bekl. zu 1 hat ferner für unwahrscheinlich gehalten, dass eine Abweichung von der Rezeptur von ihren Güteprüfern unbemerkt geblieben wäre. Nach diesen Feststellungen des BerGer. war die Verhandlungsposition auch vor Abschluss des dritten Vergleichs dadurch gekennzeichnet, dass es die Bekl. zu 1 ablehnte, dem Gedanken an eine Fehlerhaftigkeit der Rezeptur überhaupt Raum zu geben, und dass der Kl. nicht mehr äußern konnte, als einen nicht konkretisierbaren Verdacht einer Rezepturabweichung bei der Produktion der Firma K. Das aber reicht nicht aus, um über die Frage der Fehlerhaftigkeit der Rezeptur einen Streit oder auch nur eine im Rechtssinne erhebliche Ungewissheit aufkommen zu lassen. Dem Kl., dem es um die Erteilung weiterer Aufträge zu tun war, blieb keine andere Möglichkeit, als die „Mängel aus dem letzten Auftrag im Rahmen der Gewährleistung anzuerkennen".
Sprechen die bisher festgestellten Tatsachen bereits dafür, dass nicht einmal der Verdacht eines Rezepturfehlers Diskussionsgegenstand war, sein Nichtvorhandensein vielmehr für die Bekl. sicher und für den Kl. wohl oder übel hinzunehmen war, durfte das BerGer. dem Kl. jedenfalls nicht die Möglichkeit abschneiden, den Nachweis zu führen, dass die Parteien bei Abschluss der Vergleiche übereinstimmend angenommen haben, das Waffelbrot sei infolge eines Herstellungsfehlers ranzig geworden. Beweis hierfür war angetreten. Ferner waren die angetretenen Beweise über die Behauptung zu erheben, es sei bei Vergleichsabschluss nicht einmal gerüchtweise bekannt gewesen, dass die Firma K von der Rezeptur abweiche; die Firma K habe dies entschieden in Abrede gestellt. War die Rezeptur fehlerhaft und lag darin die alleinige Ursache für die Mangelhaftigkeit des Waffelbrotes, so liegt auf der Hand, dass bei Kenntnis dessen, was das BerGer. als wahr unterstellt hat, der Streit über Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Kl. vermieden worden wäre. Dann aber wären die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 779 BGB gegeben.
Für den Fall, dass die Unwirksamkeit der Vergleiche nicht in Betracht käme, bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Auffassung der Vorinstanz, die Bekl. zu 1 handle nicht treuwidrig, wenn sie an den Vergleichen festhielte. Die Bekl. hat sich mit ihrer auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen beruhenden Auffassung nur deshalb durchsetzen können, weil sie die Erteilung neuer Aufträge, auf die der Kl., wie er unwidersprochen vorgetragen hat, wegen der Ausrichtung seiner Betriebe auf den Brotbedarf der Bundeswehr angewiesen war, von der Anerkennung der Mängelhaftung im Rahmen des in Rede stehenden Auftrags abhängig gemacht hat. Sie hat danach aus einer Position wirtschaftlicher Stärke verhandelt, auf deren Früchte sie jedenfalls dann gemäß § 242 BGB verzichten muss, wenn sich ergibt, dass die Mangelhaftigkeit des Brotes auf einem Rezepturfehler beruht, also ausschließlich in ihrer Sphäre lag.
Die Abweisung dieses Teilbetrages konnte danach keinen Bestand haben. In der anderweiten Verhandlung werden die näheren Umstände der Vergleichsabschlüsse aufzuklären, und es wird zu prüfen sein, ob die Rezeptur fehlerhaft und dies wiederum die alleinige Ursache für das Ranzigwerden des Brotes war.
Das BerGer. hat ausgeführt, es sei Sache des Kl. gewesen, die wiederholt beanstandete dunkle Verfärbung und Schimmelbildung an der Decke einer seiner Backhallen endgültig zu beseitigen, nachdem Kalken nichts genutzt habe. Zwar habe Dr. H einen Schimmel tötenden Anstrich für erforderlich gehalten, der Kl. habe jedoch den Rat einer Spezialfirma einholen sollen und müssen, denn er habe letztlich die Entscheidung bezüglich des Anstrichs zu treffen gehabt.
Der Revision ist zuzugeben, dass die rechtliche Beurteilung der Vorgänge um den baktericiden Anstrich der Backhallendecke den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht gerecht wird. Zwar trifft es nicht zu, dass Dr. H als Beauftragter der Bekl. zu 1 den baktericiden Anstrich angeordnet, sondern nach den Beurkundungen der Zeugen „empfohlen, wohl auch gefordert" hat. Gleichwohl blieb dem Kl. auch gegenüber einer solchen Aufforderung des Beauftragten der Bekl. zu 1 kein nennenswerter Spielraum für eine eigene Entscheidung. Er musste den Wünschen der Bekl. zu 1 Rechnung tragen, wenn er nicht Gefahr laufen wollte, dass seine Produktion zurückgewiesen werden würde. Die Bekl. war Großabnehmer der Produktion des K1. an Dauerbrotsorten. Er hatte seine Betriebe unstreitig auf den speziellen Bedarf der Bundeswehr eingerichtet und war auf diese Weise von ihren Aufträgen abhängig. Nahm die Bekl., wie geschehen, Einfluss auf innerbetriebliche Maßnahmen des Kl., um so eine Broterzeugung unter Beobachtung strenger hygienischer Anforderungen gewährleistet zu sehen, so hat sie grundsätzlich dafür die Verantwortung zu tragen. Da es sich bei Dr. H um einen fachkundigen Bediensteten aus einer Spezialbehörde der Bekl. zu 1 handelte, hatte der Kl. nur dann Anlass zu einer Überprüfung der Empfehlung, wenn er bei der in seinem Gewerbezweig gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass baktericide Anstriche deshalb für die Anwendung in Bäckereibetrieben schädlich sein könnten, weil sie die zur Brotherstellung notwendigen Gärungsprozesse im Teig beeinträchtigt. Unter diesem Gesichtspunkt könnte den Kl. ein Verschulden an der Schadensentstehung treffen. Er hat immerhin selbst vortragen und unter Beweis stellen lassen, im Jahre 1963 sei dieses Wissen vom schädlichen Einfluss baktericider Anstriche auf Gärungsprozesse in der chemischen Literatur Allgemeingut gewesen. Dieser Sachvortrag legt die allerdings noch aufzuklärende Annahme nahe, dass jenes Wissen auch an interessierte Kreise in der gewerblichen Wirtschaft, an Bäckermeister und Brotfabrikanten, über deren Fachzeitschriften weitergegeben worden ist.
