Regierungserklärung

In der Regierungserklärung vom 4.5. 1983 hat die BReg die Vorlage von „Leitlinien für ein Baugesetzbuch" und damit für ein einheitliches Städtebaurecht angekündigt. Dies hat zunächst weithin Zustimmung gefunden. Es regten sich jedoch dann in der politischen und fachlichen Diskussion bald Zweifel, ob die angekündigte Reform „aus einem Guss" innerhalb kurzer Zeit möglich ist, nachdem die BReg bereits am 22.3. 1984 darüber hinausgehend beschlossen hat, noch im Jahre 1985 den Gesetzentwurf für ein neues Baugesetzbuch vorzulegen. Zu dessen Vorbereitung sind aus Vertretern des Bundes, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände mehrere Arbeitsgruppen und Arbeitskreise gebildet worden, deren Arbeitsergebnisse im August 1984 mit einer vorläufigen Stellungnahme des BMBau als „Materialien zum Baugesetzbuch" veröffentlicht worden sind. Außerdem sind wichtige Rechtstatsachenforschungen in Auftrag gegeben worden. Am 14.8. 1985 ist alsdann ein „Referentenentwurf"  vorgelegt worden, der in nahezu unveränderter Form am 4. 12. 1985 als Regierungsentwurf eingebracht worden ist. Grundlagen für die Beratungen des Bundestagsausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau  sind in einem Planspiel und in einer öffentlichen Anhörung von Verhinden. Wissenschaftlern und Praktikern geschaffen worden. Äußerer Aufbau der „Bauleitplanung" im BauGB Das BauGB, nach Zustimmung des BR am 28.11. 1986 als „Gesetz über das Baugesetzbuch" mit Datum vom B. 12. 1986 verkündet und im BGB1als Baugesetzbuch vom gleichen Tage bekanntgemacht, weist in einer Zusammenfassung bisheriger Vorschriften das BBauG und StBauFG in einem einheitlichen Gesetz eine rechtstechnische Gliederung in vier Kapiteln auf, die ihrerseits wieder in Teile und Abschnitte untergegliedert sind. Sie beinhalten im Ersten Kapitel ein „Allgemeines Städtebaurecht", dessen Erster Teil  „Bauleitplanung" im Ersten Abschnitt „Allgemeine Vorschriften" über „Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplaung", „Aufstellung der Bauleitpläne, Verordnungsermächtigungen", „Beteiligung der Bürger"  und „Beteiligung der Träger öffentlicher Belange"  enthält. Ein Zweiter Abschnitt  regelt in § 5 den „Inhalt des Flächennutzungsplans", in § 6 die „Genehmigung des Flächennutzungsplans" und in § 7 die „Anpassung an den Flächennutzungsplan", während der Dritte Abschnitt  in § 8 Vorschriften über den „Zweck des Bebauungsplans", in § 9 den „Inhalt des Bebauungsplans", in § 10 den „Beschluss über den Bebauungsplan", in § 11 die „Genehmigung und Anzeige des Bebauungsplans", in § 12 das „Inkrafttreten des Bebauungsplans" und in § 13 die „vereinfachte Änderung des Bauleitplans" enthält. Damit werden die für die städtebauliche Praxis besonders bedeutsamen Vorschriften — unter Beibehaltung der Begriffe und Paragraphenfolge— im wesentlichen wie bisher im BBauG aufgebaut und bezeichnet. Es werden so Umstellungsschwierigkeiten im Hinblick auf die umfangreiche Rspr. zu zentralen Vorschriften des Städtebaurechts vermieden. Die Voranstellung der Bauleitplanung lässt eine bewusste Anlehnung an den tatsächlichen freilich idealisierten Sachablauf erkennen und bringt gleichzeitig zum Ausdruck, dass diese grundsätzlich primär über jeglichem Baugeschehen und über jeglicher sonstiger Nutzung steht.