Reisebedingungen

1. Die Bestimmung in „Reisebedingungen", wonach ein An­spruch auf Schadensersatz gegen den Reiseveranstalter ausgeschlos­sen ist, soweit gesetzliche Vorschriften den Ausschluss der Haftung eines von ihm eingesetzten Leistungsträgers vorsehen, verstößt ge­gen § 651 h II BGB.
2. Eine solche Klausel benachteiligt die Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher un­wirksam. Anmerkung: Das Urteil befasst sich mit der umstrittenen Frage, ob sich ein Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden in „Reisebedingungen" gern. § 651 h II BGB auf einen auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden völli­gen Haftungsausschluss berufen kann. Im Anschluss an die im Schrifttum überwiegend vertretene Meinung hält der BGH einen solchen Haftungsausschluss für unzulässig. 1. Der BGH setzt sich zunächst mit dem Wortlaut des § 651 h II BGB auseinander. Er stellt fest, dass nach dem Wortsinn der Vorschrift die dort genannten „bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen" an einen bereits entstandenen oder möglichen Anspruch anknüpfen. Denn nur ein solcher Anspruch kann unter „bestimmten Voraussetzungen oder Be­schränkungen" geltend gemacht werden. Demgegenüber ist ein „ausge­schlossener Anspruch nicht ein von bestimmten Voraussetzungen abhän­giger oder bestimmten Einschränkungen unterliegender Anspruch, der die Voraussetzungen nicht erfüllt oder unter die gegebenen Beschränkungen fällt, die hier lediglich „auf Null" zurückführen. Ein solcher Anspruch besteht vielmehr überhaupt nicht; er kann - wie durch die Worte „ausge­schlossen" oder „Ausschluss" zum Ausdruck kommt - weil nicht entstan­den auch nicht nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen oder Wegfall gewisser Beschränkungen geltend gemacht werden. Daneben weist der BGH darauf hin, dass sich die Unterscheidung zwi­schen „ausgeschlossenen" und „nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen" durchsetzbaren Ansprüchen auch sonst im Sprach­gebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet (z. B. in §§ 250 S. 2, 283 I2, 326 I2, 634 I 3). Das BGB bezeichnet den Ausschluss von Ansprüchen somit regelmäßig nicht umschreibend unter Hinweis auf fehlende Voraus­setzungen oder gegebene Beschränkungen, sondern ausdrücklich mit dem Wort „ausgeschlossen". Da § 651 h II BGB neben den Voraussetzungen und Beschränkungen einen Ausschluss des Anspruchs nicht ausdrücklich erwähnt, ist davon auszugehen, dass die Vorschrift nach ihrem Wortsinn und dem maßgeblichen Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Berufung auf einen völligen Haftungsausschluss nicht gestattet.
2. Die Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses kann nach Auffassung des BGH auch nicht mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift begrün­det werden. Selbst wenn bei den Beratungen des § 651 h II BGB mit der Bestimmung ein Haftungsausschluss des Reiseveranstalters zugelassen wer­den sollte, hat dieser „Wille des Gesetzgebers" im Gesetz keinen Nieder­schlag gefunden und kann deshalb nicht von Bedeutung sein. 3. Dem Zweck der Vorschrift und ihrem Bedeutungszusammenhang kann nach Ansicht des BGH ebenfalls nicht entnommen werden, dass sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf einen völligen Haftungsausschluss berufen darf. § 651 h II BGB geht zwar von dem Grundge­danken aus, dass der Reiseveranstalter nicht schärfer haften soll als der Leistungsträger selbst, wenn der Schaden des Reisenden seine Ursache lediglich im Bereich des Leistungsträgers hatte. Die mit der Vorschrift bezweckte „Haftungsgleichheit" zwischen Reiseveranstalter und Lei­stungsträger sollte jedoch nicht so weit gehen, den Reiseveranstalter von seiner Haftung völlig zu entlasten. Eine solche Auslegung wäre vielmehr mit dem Reiserecht zugrundeliegenden Haftungssystem unvereinbar. Der Reiseveranstalter könnte durch einen völligen Haftungsausschluss das Risiko, das er im Verhältnis zu den Leistungsträgern eingeht, uneinge­schränkt auf den Reisenden abwälzen. Diese Risikoverlagerung widersprä­che der zwingenden Regelung der § 651 h I i. V. mit § 651k BGB, die lediglich eine Haftungsbegrenzung, nicht aber eine völlige Haftungsfrei­stellung des Reiseveranstalters zulassen will. 4. Schließlich hält es der BGH für sach- und interessengerecht, wenn sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden nicht auf den völligen Ausschluss der Haftung eines Leistungsträgers berufen kann. Allein der Reiseveranstalter nimmt mit dem Leistungsträger Verbindung auf; in der Regel kennt nur er, nicht aber der Reisende das für die Haftung des Lei­stungsträgers maßgebende Recht. Auch ist nur der Reiseveranstalter in der Lage, entsprechende Vereinbarungen mit dem Leistungsträger zu treffen. Sehen die für die Leistung des Leistungsträgers maßgebenden gesetzlichen Vorschriften einen völligen Haftungsausschluss vor, kann der Reiseveran­stalter auf die Inanspruchnahme unzuverlässiger Leistungsträger oder auf die Organisation von Reisen in derartige Länder überhaupt verzichten. Will er die Leistungen solcher Leistungsträger dennoch in Anspruch neh­men, ist es ihm zuzumuten, insoweit das von ihm überschaubare Haf­tungsrisiko zu tragen. Widerspricht die in den „Reisebedingungen" enthaltene Klausel der Vorschrift des § 651 h II BGB, ist sie mit wesentlichen Grundgedanken dieser Bestimmung nicht zu vereinbaren. Sie benachteiligt daher die Kun­den des Reiseveranstalters entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist somit gern. § 9 AGBG unwirksam.