Reisegepäck

Reisegepäck — Gegenstände, die der Eisenbahn vom Reisenden zur Beförderung übergeben wer­den (aufgegebenes Gepäck). Voraussetzung für die Aufgabe von Reisegepäck ist i. allg. die Vorlage eines gültigen Fahrausweises für die Strecke, auf der das Reisegepäck befördert werden soll. Die Beförderungsbedin­gungen legen fest, welche Gegenstände (z. B. auch Kinderwagen, Fahrräder) in welcher Anzahl, mit welchem Gewicht, mit welchen Abmessungen u. ä. aufgegeben werden können. In bestimmten Verkehrsverbindungen ist die Aufgabe des Reisegepäcks im Haus-Haus-Verkehr möglich. Das Beförderungs­papier für Reisegepäck ist der Gepäckschein. Die Gepäck­fracht ist bei der Auflieferung zu bezahlen. Nicht zum Reisegepäck gehören solche Gegenstände, die der Reisende als Handgepäck oder Traglasten mit in die Reisezugwagen nimmt. — Beim Luftverkehr und bei der Seeschifffahrt wird ein Teil des auf­gegebenen Gepäcks, das seinem Wesen nach Reisegepäck ist, frachtfrei befördert (Freigepäck); alle weiteren Gepäckstücke sind Übergepäck und als solche frachtpflichtig.