Risiko

Risiko — 1. Recht i. allg. Unsicherheit, ob der Erfolg einer Handlung, zu der jemand berechtigt oder verpflichtet ist, tatsächlich eintritt, soweit die Unsicherheit mit den gesellschaftlich gegebenen und zugänglichen Erkenntnissen, Erfahrungen und Mitteln nicht ausgeschlossen werden kann oder unter Berücksichtigung des dazu erforderlichen Aufwands üblicherweise oder vereinbarungs­gemäß nicht ausgeschlossen wird und die Hand­lung im Rahmen der Rechtsvorschriften gesell­schaftlich notwendig oder gerechtfertigt ist; i.e. S. das Ausbleiben des Handlungserfolges auf Grund der gen. Umstände (fehlgeschlagenes Risiko) oder, noch enger, das Tragen der negativen Folgen des fehlgeschlagenen Risiko. Die rechtserheblichen Merkmale des Risiko und die Rechtsfolgen aus einem fehl­geschlagenen Risiko werden vom sozialistischen Recht nach Risikoarten und gesellschaftlichen Verhält­nissen so geregelt, dass ein möglichst effektiver Wirtschaftsablauf gewährleistet, der wissenschaft­lich-technische Fortschritt und das Wirtschafts­wachstum gefördert und entsprechende Initiativen von Handlungen abgegrenzt werden, die wegen einer Leichtfertigkeit der Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen unterliegen. Risiko beim Be­schreiten wissenschaftlich-technischen Neulands (wissenschaftlich-technisches Risiko) wird durch Re­gelungen berücksichtigt,, nach denen die Rechts­folgen risikobedingter Leistungsstörungen ab­weichend von den Rechtsfolgen der materiellen Verantwortlichkeit festgelegt sind oder vereinbart werden können, falls nicht schon der Preis für die Leistung risikobezogene Bestandteile enthält, die bestimmte Auftragnehmer (z. B. Generalauftrag­nehmer) zur Finanzierung risikobedingter Kosten einem Risikofonds zuführen. Risikofaktoren an­derer Art werden durch die Regelungen über die Gefahrtragung (auch Risikotragung gen.) in verschiedener Hinsicht berücksichtigt.