Rückabwicklung eines Kaufvertrages

Zur Frage der Rückabwicklung eines Kaufvertrages, bei dem der Verkäufer „im Austausch" gegen eine früher gelieferte Sache eine mängelbehaftete andere Sache veräußert hat.
Zum Sachverhalt: Der Kl. betreibt eine Tankstelle mit Service-Center und Autowaschanlage. Die Bekl. zu 2 (künftig: Bekl.), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Bekl. zu 1 ist, stellt Autowaschanlagen her. Der Kl. macht gegen die Bekl. Ansprüche aus der Lieferung einer mängelbehafteten Waschanlage geltend. 1977 kaufte der Kl. von der Bekl. eine Waschanlage, die die Bekl. unter Inzahlungnahme einer früher gelieferten Anlage mit 49 950 DM zuzüglich „Fracht-/Montagekosten und Ausbau­kosten der gebrauchten Waschanlage" sowie Mehrwertsteuer, insgesamt mit 58 219,50 DM in Rechnung stellte. Am 1. 8. 1978 lieferte die Bekl. dem KI. auf dessen Beanstandungen hin im Austausch eine andere Waschanlage und berechnete ihm vereinbarungsgemäß als Aufpreis 4000 DM, anteilige Fracht- und Montagekosten von 1250 DM und als Wertminderung der zurückgenommenen Anlage den Betrag von 2055 DM, insgesamt ein­schließlich Mehrwertsteuer 8181,60 DM, die der Kl. nach seinem unwider­sprochenen Vortrag bar bezahlte. Nachdem diese Anlage wiederholt aus­gefallen war, setzte der Kl. der Bekl. mit Schreiben v. 3. 11. 1978 eine Frist zur Nachbesserung und stellte die Anlage sodann mit Schreiben v. 24. 4. 1979 der Bekl. zur Verfügung. Nach einer Besprechung der Parteien ließ der Kl. durch Schreiben seines Anwalts v. 27. 6. 1979 erklären, sein Wan­delungsbegehren sei grundsätzlich anerkannt worden; er verlange eine Er­satzanlage und mache im Zusammenhang mit dem häufigen Ausfall der zurückzugebenden Anlage Schadensersatzansprüche geltend. Mit der Klage begehrt der Kl. Zahlung von 113 200 DM, und zwar zuletzt 64 099,50 DM als „Kaufpreis" für die Zug um Zug zurückzugeben­de Waschanlage sowie weitere 49 100,50 DM als Schadensersatz dafür, dass die Anlage während der häufigen Ausfallzeiten und — wegen zu hoher Geräuschentwicklung — auch während der Nachtzeiten nicht habe einge­setzt werden können und dass er nach einem Unfall, den er bei einer von ihm selbst vorgenommenen Reparatur der Anlage erlitten habe, einen „Nachwuchspächter" habe einstellen müssen. Der Kl. hat sich darauf be­rufen, dass die Anlage mit Mängeln behaftet gewesen sei und ihr darüber hinaus bestimmte von der Bekl. zugesicherte Eigenschaften gefehlt hätten. Das LG hat die Bekl. verurteilt, in Wandelung des Kaufvertrages Zug um Zug gegen Rückgabe der Anlage an den Kl. 28 174 DM zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt: Aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Anlage in erheblichem Umfang anlagebedingte Mängel aufgewiesen habe, die den Kl. zur Wandelung berechtigten. Von diesem Recht habe der Kl. mit seinem Schreiben v. 24. 4. 1979 Gebrauch gemacht. Er könne daher den Preis, für den die alte Anlage zurückgenommen worden sei, nämliche 49 950 DM abzüglich des Wertverlustes von 2055 DM, sowie den Aufpreis für die neue Anlage von 4000 DM nebst den Frachtkosten von 1250 DM, mithin insgesamt 53 145 DM zurückverlangen, müsse aber den Wert der Nutzung der Anlage für 32 Monate erstatten, der in Anlehnung an die Abschreibungskosten unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nutzungsdauer derartiger Geräte von rund sieben Jahren auf monatlich 797 DM zu schätzen sei. Der so ermittelte Betrag erhöhe sich zugunsten des Kl. um 533 DM, weil die Bekl. den empfangenen Aufpreis von 4000 DM mit 5% für 32 Monate zu verzinsen hätten. Schadensersatzansprüche des Kl. seien, soweit sie sich auf Ersatz des ausfallbedingten Nutzungsentgangs richteten, durch die abschließende gesetzliche Gewährleistungsrege­lung ausgeschlossen und zudem insgesamt zulässigerweise durch die Ge­schäftsbedingungen der Bekl. abbedungen. Nach Erlass des landgerichtli­chen Urteils hat die Bekl. nach entsprechender Ankündigung mit Schrei­ben v. 13. 4. 1981 die Anlage am 7. 5. 1981 gegen Zahlung von 28174 DM bei dem Kl. abgeholt. Die gegen das Urt. des LG gerichtete Berufung des Kl. hat das OLG zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Bekl. den ausgeurteilten Betrag wegen der Nutzung der Anlage durch den Kl. in der Zeit zwischen Erlass des landgerichtlichen Urteils und Rücknahme um 975,25 DM vermindert. Die von dem Kl. hiergegen eingelegte Revision hat der Senat mit Beschl. v. 13. 7. 1983 nur insoweit angenommen, als die Klage wegen der im Zuge der Rückabwicklung verlangten Beträge in Höhe von 35925,50 DM abgewiesen worden ist; soweit der Kl. Schadens­ersatzansprüche geltend gemacht hat, ist die Revision nicht angenommen worden. Im Umfang der Annahme verfolgt der Kl. sein Klagebegehren weiter. Die Revision führt zur teilweisen Abänderung der Urteile des LG und des OLG.
Aus den Gründen: I. Das BerGer. hat auf die Ausführungen des LG Bezug genommen und ergänzend hinzugefügt: Der Kl. könne Ansprüche allein aus der Wandelung des Vertrages über die Anlage, nicht aber einen sog. großen Schadensersatzanspruch, auf den er sich im zweiten Rechtszug erstmalig berufen habe, geltend machen. Denn sein Anspruch auf Wandelung sei unwiderruflich geworden, nach­dem sich die Bekl. mit ihrem Schreiben v. 13. 4. 1981 und durch Rücknah­me der Anlage hiermit einverstanden erklärt habe. Dass der Kl. vorprozes­sual und noch im ersten Rechtszug Wandelung verlangt habe, ergebe sich aus den Schreiben v. 24. 4. und 27. 6. 1979 sowie aus dem Umstand, dass er in der Klagebegründung und in späteren Schriftsätzen zwischen dem Wan­delungsbegehren und den daneben geltend gemachten Schadensersatzan­sprüchen scharf unterschieden habe. Die Höhe des zurückzuerstattenden Kaufpreises habe das LG ebenso zutreffend errechnet wie die im Rahmen der Rückabwicklung auszugleichende Nutzung der Anlage. Die von dem Kl. gegenüber dem Nutzungsvergütungsanspruch erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen, von denen nach der teilweisen Nichtannahme der Revision durch den Senat nur noch der Anspruch auf Verzinsung des von den Bekl. zurückzuerstattenden Betrages in Rede steht, sei durch die Ge­schäftsbedingungen der Bekl. ausgeschlossen. II. Die Ausführungen des BerGer. halten den Angriffen der Revi­sion nicht in vollem Umfang stand. 1. Im Ergebnis zu Recht sind die Instanzgerichte allerdings davon ausgegangen, dass der Kl. die Rückabwicklung des auf die Anlage bezogenen Vertrages nur aus dem Gesichtspunkt der Wandelung und nicht als Teil eines sog. großen Schadensersatzanspruchs (dazu BGHZ 29, 148 = NJW 1959, 620 = LM § 463 BGB Nr. 4 = MDR 1959, 296 = JZ 1960, 58 = BB 1959, 209) verlangen kann. a) Dabei bedarf es keiner abschließenden Erörterung, ob die Beden­ken der Revision gegenüber der Auffassung des BerGer., der Kl. habe zunächst Wandelung geltend gemacht und sei nach der Einverständ­niserklärung der Bekl. daran gebunden, deshalb durchdringen, weil die vorprozessualen Schreiben des Kl. v. 24. 4. 1979 und 27. 6. 1979 ebenso wie seine erstinstanzlichen Erklärungen auch dahin ausgelegt werden könnten, dass er die Rückgewährung der von ihm erbrachten Leistungen nur als Teil eines sog. großen Schadensersatzanspruchs begehrt hat.
b)    Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen eines — unter anderem auf Rückabwicklung gerichteten — Schadensersatzanspruchs gern. § 463 BGB nicht gegeben, weil der Kl. eine Eigenschaftszusicherung der Bekl. nicht substantiiert dargelegt hat. aa) Die Revision will in dem Umstand, dass die Bekl. die Anlage im Austausch gegen das Vorläufermodell zum Einsatz in dem Gewerbe­betrieb des Kl. lieferte, die stillschweigende Zusicherung der vollen Einsatzbereitschaft und Funktionstauglichkeit der Waschanlage bei Tag und Nacht sehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats gibt der Verkäufer mit dem bloßen Hin­weis auf die Eignung der Sache für den vertragsgemäß vorausgesetzten Gebrauch noch nicht seine Bereitschaft zu erkennen, für alle Folgen einzutreten, wenn diese Eigenschaft fehlt (BGHZ 59, 158 [160] = NJW 1972, 1706 = LM § 459 BGB Nr. 30 = MDR 1972, 1027 = JZ 1972, 699 = BB 1972, 1069; Senat, NJW 1981, 1269 = LM § 276 [Ha] BGB Nr. 7 = MDR 1981, 749 = BB 1981, 579 = WM 1981, 382 unter II 1 b). Erst recht muss dies gelten, wenn eine derart allgemeine Erklärung nicht einmal ausdrücklich abgegeben wird, sondern — wie hier — allenfalls im Wege der Auslegung in der Tatsache des Vertrags­schlusses und der Vertragserfüllung gesehen werden kann. Zu Un­recht beruft sich die Revision zur Stützung ihres Standpunktes auf BGHZ 59, 158 = NJW 1972, 1706 = LM § 459 BGB Nr. 30 = MDR 1972, 1027 = JZ 1972, 699 = BB 1972, 1069): Der dort zu beurteilen­de Sachverhalt wies Besonderheiten auf (BGHZ 59, 158 [161] unter 1 b), die dem vorliegenden Fall fehlen. bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat die Bekl. auch nicht eine höhere Laufgeschwindigkeit der Anlage zugesichert. Das LG, auf dessen Urteil das BerGer. Bezug nimmt, hat aufgrund der Beweisauf­nahme eine ausdrückliche Zusage der Bekl. nicht feststellen können, ohne dass die Revision dagegen eine Verfahrensrüge erhebt. Worin eine stillschweigende Zusicherung zum Ausdruck gekommen sein soll, erläutert die Revision nicht. Der Umstand, dass die Bekl. den im schriftlichen Auftrag des Kl. v. 20. 4. 1978 enthaltenen, auf eine höhe­re Laufleistung gerichteten Zusatz aus technischen Gründen gestrichen und ihn in ihre Auftragsbestätigung v. 19. 5. 1978 nicht aufgenommen hat, spricht vielmehr gegen die Übernahme einer besonderen Gewähr für die Laufgeschwindigkeit der Anlage. c)   Die Voraussetzungen eines Wandelungsrechts des Kl., gegen das sich die Bekl. schon in dem Berufungsrechtszug nicht mehr zur Wehr gesetzt habe, hat das LG demgegenüber rechtsfehlerfrei bejaht. Dem steht nicht entgegen, dass der Kl. sein Verhalten vor und in dem Rechtsstreit gerade nicht als Wandelungsverlangen verstanden wissen will. Denn bei sachgerechter Auslegung ist sein auf Rückabwicklung und Schadensersatz gerichtetes prozessuales Begehren zumindest hilfs­weise (vgl. dazu RGZ 131, 343 [346]) als Wandelungsanspruch für den Fall aufzufassen, dass das Gericht die Voraussetzungen des § 463 BGB verneint.
2. Bei der gern. den §§ 467, 346 ff. BGB durchzuführenden Rückab­wicklung des auf die Anlage bezogenen Vertrages ist zu berücksichti­gen, dass sich die Parteien auf einen Austausch der früheren Anlage geeinigt hatten. Keine der Parteien macht geltend, der Kl. müsse bei einer Rückabwicklung des Vertrages die frühere Anlage zurückerhal­ten. An die Stelle der Rückgabe der früheren Anlage muss daher die Erstattung ihres Wertes durch die Bekl. treten. Die Bekl. hat neben den für die neue Anlage zusätzlich gezahlten Beträgen den Preis der früheren Anlage zurückzugewähren, während der Kl. neben der — bereits erfolgten — Rückgabe beider Anlagen die Vergütung der aus der neuen Anlage gezogenen Nutzungen schuldet. Die Vertragsabwick­lung durch das BerGer. im Einzelnen beanstandet die Revision aller­dings teilweise zu Recht: a) Der Wert der früheren Anlage ist wie folgt zurückzugewähren: aa) Das LG und ihm folgend das BerGer. setzen von dem Kaufpreis für die Anlage in Höhe von 49950 DM die — zwischen den Parteien vereinbarte — Wertminderung dieser Anlage in Höhe von 2055 DM ab. Das berück­sichtigt nicht, dass der Kl. diesen ihm gesondert in Rechnung gestellten Betrag bar gezahlt hat. Zwar hat der Kl. im zweiten Rechtszug einge­räumt, dass er die vereinbarte Wertminderung zu vergüten verpflichtet bleibt. Wenn aber die Instanzgerichte einerseits die Wertminderung von dem Kaufpreis abgezogen und andererseits dem Kl. nicht die Rückgewähr der bar gezahlten 2055 DM zuerkannt haben, so bedeutet dies eine doppelte Berücksichtigung dieses Betrages zu Lasten des KI Statt dessen muss — wenn die gezahlte Wertminderung von 2055 DM nicht zurückgewährt wird (dazu unten II 2b) — zugunsten des Kl. der volle Kaufpreis in Höhe von 49950 DM angesetzt werden. bb) Zutreffend rügt die Revision weiter, dass das BerGer. die in Rech­nung gestellten Fracht- und Montagekosten außer Betracht gelassen hat. Diese Kosten, die der Kl. aufgewendet hat, um die Anlage in Benutzung nehmen zu können, stehen für die Rückabwicklung des auf die neue Anla­ge bezogenen Vertrages einem Teil des Kaufpreises gleich und sind von den Bekl. zu erstatten. Allerdings enthält die entsprechende Position in der die frühere Anlage betreffenden Rechnung v. 14. 12. 1977 neben den „Fracht-/Montagekosten" auch „Ausbaukosten" der — in Zahlung ge­nommenen — „gebrauchten Waschanlage". Diese Ausbaukosten haben in dem Wert keinen Niederschlag gefunden und brauchen von den Bekl. daher nicht zurückgewährt zu werden. Da nach den Erklärungen der Par­teivertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Anteil der Fracht- und Montagekosten mit 2000 DM anzusetzen ist, war dem Kl. — nur — dieser Betrag zusätzlich zuzuerkennen. cc) Das BerGer. hat zwar nicht verkannt, dass der Kl. auch die beim Kauf der früheren Anlage erbrachte 11%ige Mehrwertsteuer erstattet verlangen kann. Es hat sie aber zu Unrecht nicht schon bei Errechnung dieses Rückabwicklungspostens berücksichtigt (11% von 49950 + 2000 DM = 5714,50 DM), sondern sie lediglich als Zuschlag auf den ausgeurteilten Betrag — also nach Abzug der vom Kl. geschuldeten Nutzungsvergütung — zugesprochen.
b)   Die von dem Kl. für den Erwerb der neuen Anlage aufgewendeten zusätzlichen Kosten (Aufpreis und Fracht/Montage) in Höhe von 5250 DM hat bereits das LG berücksichtigt. Die Wertminderung von 2055 DM bleibt außer Ansatz (dazu oben II 2a aa). Zu Recht verlangt der Kl. daneben die Mehrwertsteuer auf den Aufpreis nebst Fracht- und Montagekosten (12% von 5250 DM = 630 DM), die in den Tenor des Berufungsurteils nur teilweise Eingang gefunden hat (dazu oben II 2a cc).
c)   Ohne Erfolg beanstandet die Revision dagegen die Berechnung der vom Kl. gern. §§ 467 S. 1, 347 S. 2, 987 I BGB geschuldeten Nutzungsver­gütung hinsichtlich der neuen Anlage. aa) Unstreitig hat der KI. die Waschanlage in der Zeit v. 1. 8. 1978 bis 7. 5. 1981 genutzt. Entgegen der Auffassung der Revision hat er die Nut­zungen nicht nur bis zu seinem mit Schreiben v. 24. 4. 1979 erhobenen Rücknahme verlangen zu vergüten. Auch wenn er die Bekl. damit in An­nahmeverzug setzte (dazu z. B. H. P. Westermann, in: MünchKomm, § 465 Rdnr. 8), bleibt er zur Herausgabe der tatsächlich gezogenen Nutzungen verpflichtet (§ 302 BGB). Auf die nach Ansicht der Revision bestehenden Unterschiede bei der Berechnung der Nutzungsvergütung im Falle der Wandelung und bei einem Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB kommt es schon deshalb nicht an, weil dem Kl. der letztere Anspruch nicht zusteht. bb) Gegen die Schätzung der Höhe der Nutzungsvergütung durch das BerGer. wendet sich die Revision nur insoweit, als das angefochtene Urteil von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer der Anlage von sieben Jahren ausgeht. Das lässt jedoch Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit der Kl. aus der bei der Rückgabe der früheren Anlage vereinbarten monatlichen Wert­minderung von 685 DM auf einen Abschreibungszeitraum von acht Jahren schließt, ist seine Berechnung nicht nachvollziehbar. Der Rechnungsbetrag für diese Anlage (58219,50 DM) ergibt vielmehr geteilt durch eine monat­liche Wertminderung von 685 DM fast genau den vom BerGer. zugrunde gelegten Zeitraum von sieben Jahren. In anderen Punkten wird die vorn BerGer. auf 26479,25 DM (25504 DM + 975,25 DM) ermessenfehlerfrei geschätzte Nutzungsvergütung von der Revision nicht angegriffen. d) Dem Anspruch der Bekl. auf Nutzungsvergütung hält der Kl. den ihm nach § 347 S. 3 BGB zustehenden Anspruch auf Verzinsung der von der Bekl. zurückzugewährenden Beträge für die Zeit von 32 Monaten entgegen. Damit kann er jedoch über den bereits vom LG zu seinen Gun­sten berücksichtigten Zinsbetrag in Höhe von 533 DM (5% für 32 Monate auf 4000 DM) aus im Ergebnis keinen Erfolg haben: aa) Nach den §§ 347 S. 3, 246 BGB ist nicht der von der Revision für angemessen erachtete „Durchschnittszins" von 10°/0, sondern nur der ge­setzliche Zinssatz zu erstatten, hier also 5% (§ 352 HGB). bb) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 347 S. 3 BGB ist nur die von der Bekl. empfangene Geldsumme, nicht etwa der vom Kl. aufgewendete Gesamtbetrag zu verzinsen. Soweit die Bekl. die frühere Anlage erhalten hat, braucht sie deren Wert nicht zu verzinsen, weil das Gesetz nur hin­sichtlich der Empfangnahme von Geld davon ausgeht, dass bei ordnungs­gemäßer Wirtschaft immer Zinsen gezogen werden können. Ob dies mög­licherweise anders zu beurteilen wäre, wenn die über die neue Anlage getroffene Vereinbarung der Parteien eine ein verständliche Abänderung des Vertrages über die frühere Anlage darstellte, bedarf keiner Entschei­dung. Denn dafür sind dem Vortrag der Parteien hinreichende Anhalts­punkte nicht zu entnehmen. Auch die Revision greift die Beurteilung des BerGer., dass Rechte des Kl. allein aus einer Rückgängigmachung des — die neuere Anlage betreffenden — Kaufvertrages v. 19. 5. 1978 herleitet, in diesem Punkt nicht an.
Zinsen auf die vom Kl. bar gezahlte Wertminderung haben die Bekl. ebenfalls nicht zu bezahlen, weil sie nicht zurückzugewähren ist (oben II 2 a aa). Zwar haben die Instanzgerichte bei der Verzinsung zu Unrecht nur den Aufpreis von 4000 DM und nicht auch die vom Kl. in bar entrichteten — und von der Bekl. zurückzugewährenden — Fracht- und Montagekosten sowie die anteilige Mehrwertsteuer berücksichtigt. Daraus kann der Kl. jedoch nichts herleiten, weil ihm das BerGer. schon höhere Zinsen zuge­sprochen hat, als sie ihm zustehen. Denn zu seinen Gunsten ist nicht nur der Zinsanspruch aus § 347 S. 3 BGB auf den Aufpreis von 4000 DM für die Zeit von August 1978 bis April 1981 berücksichtigt worden; es sind ihm auch 8% Verzugszinsen auf die den Aufpreis enthaltende Urteilssum­me ab Rechtshängigkeit, mithin für die Zeit v. 19. 7. 1979 (Zustellung der Mahnbescheide) bis April 1981 (Erlass des landgerichtl. Urt.) Zinsen in mehrfacher Weise zuerkannt worden.