Rücktritt

Rücktritt — einseitige Willenserklärung eines Ver­tragspartners, die den Vertrag mit Zugang dieser Erklärung beim anderen Partner rückwirkend (vom Vertragsabschluß an) auflöst. Gesetzliche Rück­trittsrechte bestehen nahezu ausnahmslos bei be­stimmten Vertragsverletzungen (z. B. kann der Auftraggeber nach Vertragsgesetz Rücktritt erklären, wenn der Leistungsverzug des Auftragnehmers die bedarfsgerechte Verwendung des Leistungsgegen­standes verhindert). Weitere Rücktrittsrechte können vereinbart werden, soweit das nicht nach der Art der Verträge ausgeschlossen ist (z. B. bei Arbeits- und Wirtschaftsverträgen). Bei einem wirksamen Rücktritt haben die Partner bereits erbrachte Leistungen wechselseitig zurückzugeben. Erfolgt der Rücktritt wegen einer Vertragsverletzung des anderen Partners, so ist dieser meist auch schadenersatz­pflichtig.