Rücktrittsrecht Makler

Zur Frage, ob der Makler seinen Provisionsanspruch behält, wenn der Vertragsgegner des Auftraggebers des Maklers von einem ihm vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch macht. 
Aus den Gründen: 1. Die Maklerprovisionsschuld des KI. a) Das BerGer. verneint einen Provisionsanspruch T.s aus der Ver­einbarung v. 20. 4. 1970: T. habe das Bild nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter des Amerikaners gekauft. Der Kaufvertrag sei weder unter einer aufschiebanden noch unter einer auflösenden Bedingung geschlossen; vielmehr sei dem Käufer lediglich der Rücktritt für den Fall vorbehalten wor­den, dass das Bild nicht termingemäß übergeben werde. Der Käufer sei deshalb berechtigterweise vom Kauf zurückgetreten. T. habe den Ver­kauf als Makler des Kl. vermittelt. Sein Provisionsanspruch sei jedoch — so sei die Vereinbarung v. 20. 4. 1970 auszulegen — mit dem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag entfallen.
Das BerGer. entnimmt schon aus dem Wortlaut der Vereinbarung (Nr. 2: „Der von dem amerikanischen Bekannten [T.s] . . . bezahlte Mehrpreis . . . steht Herrn T. als persönlicher Gewinn zur . . . Verfü­gung und ist, falls der gesamte Preis bei Übernahme des Bildes an [den Kl.] ausgezahlt wird, unverzüglich vom [Kl.] an Herrn T. auszufol­gen.") einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür, dass nach dem Willen der Vertragsparteien ein Provisionsanspruch T.s davon abhängen sollte, dass der Kl. den Kaufpreis auch erhielt, das Geschäft also durch­geführt wurde. Die gegenteilige Annahme widerspreche — so das BerGer. — dem von T. erkannten Willen und dem Interesse des Kl. dia­metral. Dementsprechend habe auch T. selbst bisher nichts unternom­men, um seinen vermeintlichen Provisionsanspruch gegen den Kl. durchzusetzen. Von Bedeutung sei ferner, dass T. kein gewerblicher Makler sei, sondern sich mehr aus Liebhaberei mit dem Kunsthandel befasse. Ferner seien die Vertragsparteien (vgl. Nr. 3 der Vereinba­rung) von der Erwartung ausgegangen, dem Kl. werde es gelingen, das verpfändete Bild bis zu dem festgesetzten Übergabetermin freizube­kommen. Da ihm dies jedoch aus von ihm nicht zu vertretenden Um­ständen nicht gelungen sei, entfalle ein etwa entstandener Provisionsanspruch T.s jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Ge­schäftsgrundlage. Die Rügen der Rev. bleiben erfolglos. b) Das Gesetz (§ 652 BGB) regelt nicht die Frage, ob der Makler seinen Provisionsanspruch behält, wenn der Vertrags­gegner des Auftraggebers des Maklers von einem ihm vertrag­lich vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Das BerGer. hat insoweit zutreffend auf die Auslegung der Vereinba­rung v. 20. 4. 1970 abgehoben. Das RevGer. kann diese Aus­legung, weil die genannte Vereinbarung ein Individualvertrag ist, nur beschränkt nachprüfen. Diese Nachprüfung ergibt kei­nen Rechtsfehler des BerGer. c) Zu Unrecht meint die Rev., der Kl. habe es gegenüber dem Käufer und damit auch gegenüber dem Makler T. zu ver­treten, dass ihm die rechtzeitige Beschaffung des Bildes nicht gelungen sei. Ob dies im Verhältnis zu dem amerikanischen Käufer zutrifft, weil beim Verkauf einer Spezies-Sache der Ver­käufer dem Käufer gegenüber grundsätzlich für seine (ur­sprüngliche) Leistungsfähigkeit einzustehen hat, mag dahin­stehen. Im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Makler be­steht ein solches Garantieverhältnis nicht, T. wusste, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Kl. das Bild nicht zur Verfügung stand. Der Kl. hat in der kurzen ihm zur Verfügung stehenden Frist alles Zumutbare getan, das Bild zu beschaffen. Wenn ihm dies nicht gelungen ist, hat er dies gegenüber T. nicht zu vertreten. d) Zu Unrecht glaubt die Rev. für ihren Standpunkt etwas mit dem Hinweis gewinnen zu können, dass, wenn es bei der Abweisung der Klage verbleibe, in einem Rechtsstreit zwi­schen T. und dem Kl. dieser von einem anderen Gericht, das die Sach- und Rechtslage anders beurteilte, gleichwohl zur Zah­lung von Maklerprovision verurteilt werden könne, ohne dann bei der Bekl. Rückgriff zu nehmen können. Einer solchen Ge­fahr konnte der anwaltlich beratene Kl. dadurch entgehen, dass er gemäß § 72 ZPO dem T. den Streit verkündete. Dann wäre gemäß §§ 74, 68 ZPO in einem Rechtsstreit T.s gegen den KI. das Gericht, daran gebunden, dass im vorliegenden Rechtsstreit ein Provisionsanspruch des Maklers rechtskräftig verneint ist. Das BerGer. war nicht gehalten, dem anwaltlich beratenen Kl. in dieser Hinsicht Hinweise zu geben.