Rückzahlung
Zur Auslegung einer Wettbewerbsklausel, die die Rückzahlung eines „Wettbewerbs-Abstandsgeldes" bei Verstoß gegen den vereinbarten Konkurrenzschutz vorsieht.
Zum Sachverhalt: Aufgrund Kaufvertrages vom 11. 6. 1976 erwarb die Kl. das Brennstoffhandels- und Mineralöltransportunternehmen des Bekl. mit mehreren Lkws, einem Tankzug und sämtlichen bei den Kunden liegenden Gebinden. Gegenstand des Vertrages waren u. a. — ohne gesonderte Wertangabe — auch alle Zollscheine für Heizöl und die gesamte Kundenkartei. Der Bekl. verpflichtete sich vertraglich, „bis zum 30. 6. 1981 im Bereich des erworbenen Betriebes, keinen Brennstoffhandelsbetrieb zu betreiben oder sich an einem solchen zu beteiligen und auch nicht für einen solchen Betrieb tätig zu sein mit Ausnahme für den Käufer". Er erklärte ferner, das Anwesen einem solchen Betrieb weder kauf-, noch miet- oder pachtweise zu übereignen oder zur Verfügung zu stellen. Sodann heißt es in dem Kaufvertrag: „Für dieses Wettbewerbsverbot zahlt der Käufer den Betrag von... 55500 DM. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Wettbewerbsvereinbarung verpflichtet sich der Verkäufer zur sofortigen Rückzahlung des Wettbewerbs-Abstandsgeldes in Höhe von 55500 DM..." Mit Schreiben vom 11. 6. 1976 hat der Bekl. seine Kunden von dem Vertragsabschluss mit der Kl. unterrichtet und sie gebeten, ihr, der Kl., das gleiche Vertrauen entgegenzubringen wie zuvor seiner Firma. In einem undatierten mit Briefkopf und Unterschrift des Bekl. versehenen Rundschreiben heißt es: „Meinen verehrten Kunden teile ich mit, dass sie ab sofort von der A-Vertretung des E mit Diesel, Motorenöl und Fett beliefert werden. Ich bitte Sie, der Firma E das gleiche Vertrauen zu schenken, das Sie mir jahrelang entgegengebracht haben und weiß, dass Sie genauso zuverlässig bedient werden, wie Sie es von mir gewöhnt waren. Eine angenehme Zusammenarbeit mit der Firma E wünscht Ihnen..." Über einen Beauftragten der Firma A erhielt die Firma E vom Bekl. eine Liste mit Namen seiner Kunden. Die Kl. hat behauptet, in der den Firmen A und E vom Bekl. zugeleiteten Aufstellung seien alle früheren Kunden des Bekl. aufgeführt gewesen; der Bekl. habe der Firma E angeboten, die Empfänger des Schreibens zu besuchen, um den Inhalt des Schreibens zu unterstreichen; des Weiteren habe der Bekl. bei Kunden angerufen und sie aufgefordert, nicht bei der Kl., sondern bei der Firma E zu kaufen. Schließlich habe er das Gerücht verbreitet, sie, die Kl., sei konkursreif oder müsse ihr Geschäft aufgeben. Einem ihrer Mitarbeiter habe. der Bekl. geraten, sich deshalb um eine andere Beschäftigung zu bemühen. Seine Geschäftsbücher habe der Bekl. durch einen Mitarbeiter eines anderen Wettbewerbers der Kl. führen lassen und damit auch diesem Einblick in seinen Kundenkreis gewährt. Die Kl. verlangt Rückzahlung der geleisteten 55500 DM.
Das LG hat der Kl. 37000 DM als vom Bekl. verwirkte, jedoch auf ein angemessenes Maß herabgesetzte Vertragsstrafe zugesprochen. Das OLG hat die Klage dagegen ganz abgewiesen. Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen: I. Das BerGer. hat ausgeführt, bei der Vereinbarung der Parteien, der Bekl. solle 55000 DM im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvereinbarung zurückzahlen, handle es sich nicht um ein Vertragsstrafeversprechen, sondern um eine bedingte Verpflichtung zur Rückzahlung jenes Betrages. Die Kl. habe für das Unterbleiben eines Wettbewerbs des Bekl. während der Dauer von fünf Jahren einen Betrag von 55500 DM entrichtet, den sie nur dann habe zurückerhalten sollen, wenn ihr dieser Wettbewerb nicht erspart bliebe.
Diese Bedingung ist nach Auffassung der Vorinstanz nicht eingetreten. Der Bekl. habe weder einen Brennstoffhandel betrieben noch sich an einen Brennstoffhandel beteiligt. Gegen das Verbot, „für einen Brennstoffhandel tätig zu sein", habe er gleichfalls nicht verstoßen, denn damit sei das Verbot solcher Tätigkeit im Angestelltenverhältnis oder als Handelsvertreter gemeint gewesen. Jeglicher Wettbewerb, insbesondere gelegentliche Wettbewerbshandlungen seien dem Bekl. dagegen nicht untersagt gewesen. Weder das unstreitige noch das von der Kl. behauptete Verhalten des Bekl. sei auf eine dauernde Unterstützung von Wettbewerbern der Kl. angelegt gewesen und könne schon deshalb — auch in seiner Gesamtheit — nicht als vertragswidrig gewertet werden.
Die Auffassung des BerGer. hält einer Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Soweit die Vorinstanz gemeint hat, die Kl. habe vom Bekl. zum Preis von 55500 DM ein zeitlich auf fünf Jahre begrenztes Wettbewerbsverbot erkauft, räumt die Revision zwar ein, derartige Absprachen kämen einem Vertragsstrafeversprechen sehr nahe, nimmt aber andererseits die Wertung im angefochtenen Urteil als ihr günstig hin. Aus Rechtsgründen ist diese Beurteilung auch nicht zu beanstanden, zumal die Vertragsparteien selbst den Betrag von 55500 DM als „Wettbewerbs-Abstandsgeld" bezeichnet haben. Unbedenklich ist ferner die Annahme, der Bekl. sei nach der vertraglichen Regelung zur Rückzahlung des Entgelts verpflichtet, sofern er gegen das Wettbewerbsverbot verstoße.

