Sachkunde - JuraMagazin
Hat ein Beauftragter, z.B. ein Rechtsanwalt, einen bestimmten Auftrag nur wegen seiner besonderen Sachkunde erhalten, muss er in aller Regel beim Auftreten von Bedenken gegen erteilte Weisungen den Mandanten beraten und ihn warnen.
Zum Sachverhalt: Der Kl. verlangt von den bekl. Rechtsanwälten Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen bei der Verwahrung von Geld. Am 1. 11. 1978 unterzeichnete der Kl. ein Schriftstück, wonach er der V.- GmbH einen Betrag von 100000 DM zur Verfügung stellte, der mit 15% jährlich verzinst werden sollte. Am 6. 12. 1978 suchte der Kl. die Bekl. in deren Kanzlei auf und teilte ihnen seine Absicht mit, bei der V.-GmbH einen Betrag von 100000 DM zinsgünstig anzulegen. Er erklärte hierbei, er benötige vorab noch bestimmte Unterlagen über die von der V.-GmbH zu stellenden Sicherheiten, und bat die Bekl., bis zum Eingang dieser Unterlagen die 100000 DM bei ihnen hinterlegen zu dürfen. Die Bekl. boten dem Kl. an, die Sicherheiten zu prüfen. Daraufhin schlossen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung über die treuhänderische Hinterlegung von 100000 DM auf einem Anderkonto der Bekl. Sie vereinbarten, dass die Bekl. die Auszahlung an die Firma V. insbesondere erst nach Eingang einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der Universalbank K. in Höhe von DM 100000 zugunsten des KI. sowie nach Vorliegen einer schriftlichen Anweisung des Kl. an die Bekl. aufgrund einer Prüfung der Bankunterlagen erfolgen sollte. Nachdem der Betrag auf das Anderkonto der Bekl. eingezahlt worden war, überbrachte der Geschäftsführer der V.-GmbH. K, den Bekl. am 21. 12. 1978 eine vom KI. unterzeichnete schriftliche Anweisung, das hinterlegte Geld sofort auszuzahlen.
K verlangte aufgrund dieses Schreibens die sofortige Auszahlung und erklärte, die Unterlagen über die Bankbürgschaft seien bereits dem Kl. selbst ausgehändigt worden. Die Bekl. verweigerten zunächst die Auszahlung, überließen dann aber K ein an den KI. gerichtetes Schreiben, in dem sie diesen aufforderten, zu bestätigen, dass er die Unterlagen erhalten habe und dass entgegen der Vereinbarung vom 6. 12. 1978 sofortige Auszahlung erfolgen sollte. Nachdem der KI. das Schreiben unterzeichnet hatte, legte K es am 22. 12. 1978 den Bekl. wieder vor.
Nach der Behauptung der Bekl. hatte der diesem Tag noch vorher mit dem Kl. telefonisch gesprochen: der Kl. habe ihm dabei erklärt, ihm lägen die Bankunterlagen vor, und es sei alles in Ordnung. Daraufhin händigten die Bekl. an K 100000DM in bar aus bzw. gaben ihm einen Barscheck über diese Summe. K hat das Geld veruntreut. Irgendwelche Sicherheiten hatte der Kl. nicht erhalten.
Ein Vollstreckungsversuch des Kl. aus einem gegen K erwirkten Titel verlief ergebnislos.
Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG stattgegeben. Die Revision hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: I. Das BerGer. legt die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom 6. 12. 1978 dahingehend aus, dass es danach Aufgabe der Bekl. war, vor einer Auszahlung des bei ihnen hinterlegten Geldes zu prüfen, ob spätestens bei dessen Eingang auf dem Konto der V.-GmbH eine unbefristete, unbedingte und uneingeschränkte Verpflichtung der Universalbank K. aus der dem Kl. gegenüber einzugehenden selbstschuldnerischen Bürgschaft begründet wurde, und gegebenenfalls dem Kl. von der Durchführung des Geschäfts mit der V.-GmbH abzuraten, falls sich aus der Bürgschaftsurkunde Zweifel an einer uneingeschränkten Verpflichtung der Universalbank ergaben. Das BerGer. unterstellt die Behauptung der Bekl. als richtig, der Zweitbekl. habe am 22. 12. 1978 vor der Auszahlung des Geldes noch mit dem Kl. telefoniert; dabei habe ihm der Kl. bestätigt, er habe sowohl die Bestätigung der Universalbank K. über die Einrichtung eines Kontos zugunsten der V.-GmbH als auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft dieser Bank über 100000 DM vorliegen: außerdem habe er erklärt, es sei alles in Ordnung, und habe den Zweitbekl. erneut angewiesen, die Auszahlung an die V.-GmbH sofort vorzunehmen. Nach Auffassung des BerGer. sind die Beld. von ihrer Beratungspflicht weder dadurch befreit worden, dass der Kl. mit der Unterzeichnung des Schreibens vom 21. 12. 1978 einer Änderung der Vereinbarung vom 6. 12. 1978 zugestimmt hat, noch durch die fern- mündliche Erklärung des Kl. vom 22. 12. 1978. Die Zustimmung zu dieser Änderung habe der Kl. nämlich nur erteilt, weil er von den Bekl. schuldhaft pflichtwidrig unzureichend beraten worden sei. Hätten die Bekl. den Kl. richtig beraten, wäre es nicht zu einer Auszahlung des Geldes gekommen. Da der Kl. von den Bekl. nur die Zahlung von 3100 DM verlangt, hat das BerGer. offen gelassen, ob ihn ein Mitverschulden trifft: nach Meinung des BerGer. überwiegt das Verschulden der Bekl. jedenfalls bei weitem ein etwaiges Mitverschulden des Kl.
II. Die Revision ist nicht begründet.
1. Rechtsfehlerfrei geht das BerGer. davon aus, dass sich die Bekl. trotz der Unterzeichnung ihres Schreibens vom 21. 12. 1978 seitens des KI. und trotz des vom BerGer. unterstellten Telefongesprächs vom 22. 12. 1978 zwischen dem Kl. und dem Zweitbekl. nicht darauf berufen können, der Kl. habe sie davon entbunden, die Bestätigung der Universalbank K. über die Einrichtung eines Kontos zugunsten der V.-GmbH sowie insbesondere die selbstschuldnerische Bürgschaft dieser Bank zu überprüfen, und habe sie angewiesen, ohne Prüfung die 100000 DM sofort an die V.-GmbH auszuzahlen.
a) Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass es in der freien Disposition eines Mandanten liegt, einem zuvor von ihm beauftragten Anwalt das erteilte Mandat wieder zu entziehen. Ein Rechtsanwalt hat — wie das BerGer. nicht verkennt — grundsätzlich auch während eines bestehenden Mandats die Weisungen seines Mandanten zu befolgen, selbst wenn dies zu Nachteilen für den Mandanten führen kann. Dies folgt schon daraus, dass für den Anwaltsvertrag gem. § 675 BGB die Vorschrift des § 665 BGB entsprechende Anwendung findet (vgl. Senat, VersR 1968, 792 [794]). Die Bekl. konnten deshalb dem Kl. ihre Dienste nicht aufdrängen und durften auch das bei ihnen hinterlegte Geld nicht zurückhalten, wenn der Kl. ernsthaft dessen Auszahlung ohne Prüfung der Bürgschaftserklärung wünschte. Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das BerGer. von einem Rechtsanwalt, der von seinem Mandanten von der Vornahme bestimmter Prüfungs und Beratungspflichten im Zusammenhang mit einer Bürgschaftserklärung freigestellt wird, verlangt, den Mandanten vor Befolgung einer derartigen Weisung eingehend über die damit verbundenen Risiken zu belehren. In der Rechtsprechung ist es seit langem anerkannt, dass ein Rechtsanwalt nicht blindlings den Weisungen seines Mandanten Folge zu leisten hat (BGH, VersR 1977, 421 [422] = LM § 665 BGB Nr. 11). Selbst wenn er den Willen des Mandanten klar erkennt und den Sinn der erteilten Weisung ermitteln kann (vgl. dazu ebenfalls BGH, VersR 1977, 421 [422] = LM § 665 BGB Nr. 11), treffen ihn vielfach noch weitere Pflichten.
aa) Wie die Revision selbst einräumt, muss sich ein Rechtsanwalt bei allen Weisungen, deren Befolgung für den Mandanten schädlich sein kann, über die Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit der Weisung vergewissern. Dieser Verpflichtung sind die Bekl. allerdings nach gekommen. Damit erschöpften sich jedoch entgegen der Ansicht der Revision ihre Pflichten nicht.
bb) Ein Rechtsanwalt hat darüber hinaus auch noch Warn- und Hinweispflichten, wenn sich ihm Bedenken gegen die Ausführung einer Weisung seines Mandanten aufdrängen. Jeder Beauftragte kann unter besonderen Umständen dazu verpflichtet sein, seinen Auftraggeber von etwaigen Bedenken gegen dessen Weisungen zu unterrichten (BGH, VersR 1960, 491 [492]; BB 1960, 1267 = LM Allg. Geschäftsbedingungen der Banken Nr. 14 = NJW 1961, 169 L), sofern dem Auftraggeber diese Bedenken nicht bekannt sind (RG, JW 1912, 910). Hat ein Beauftragter, wie z. B. ein Rechtsanwalt oder Steuerberater, einen bestimmten Auftrag nur wegen seiner besonderen Sachkunde erhalten, muss er sogar in aller Regel beim Auftreten von Bedenken gegen erteilte Weisungen den Mandanten beraten und ihn warnen (vgl. Steffen, in: RGRK 12. Aufl., § 665 Rdnr. 6; Seiler, in: MünchKomm § 665 BGB, Rdnr. 15). Dies gilt sowohl bei Weisungen für die Prozessführend (RGZ 161, 280 [282]; Senat, VersR 1965, 763 [764]) als auch für andere Anwaltstätigkeiten, wie z. B. die Verwahrung von Geld. Auch insoweit hat der Rechtsanwalt — ebenso wie ein Notar, der eine entsprechende Betreuungstätigkeit übernommen hat (vgl. dazu Senat, VersR 1978, 247 [248] = LM § 23 BNotO Nr. 2) — bei unsachgemäßen und für den Auftraggeber möglicherweise nachteiligen Anweisungen vor deren Ausführung auf die entstehenden Gefahren hinzuweisen und die Antwort des Mandanten abzuwarten, vor allem wenn für ihn erkennbar wird, dass der Mandant, der bei ihm Geld hinterlegt oder auf Anderkonto eingezahlt hat, durch Auszahlung des Geldes einen Schaden erleiden könnte.
b) Das BerGer. hat diese Grundsätze rechtsirrtumsfrei auf den Streitfall angewendet.
aa) Rechtlich einwandfrei ist das BerGer. zu der Überzeugung gelangt, dass die Eile, mit welcher der Geschäftsführer K der V.-GmbH die Auszahlung des Geldes betrieb, ohne einen plausiblen Grund dafür darzutun, für die Bekl. in höchstem Grade verdächtig sein musste, und dass die der vertraglichen Vereinbarung vom 6. 12. 1978 widersprechende Auszahlung in bar bzw. die Erteilung eines Barschecks in Anbetracht der hohen Summe ungewöhnlich war. (Wird ausgeführt.)
bb) Es ist rechtlich aber auch nicht zu beanstanden, dass das BerGer. davon ausgeht, die Bekl. hätten erkennen müssen, dass für den Kl. ein besonderes Risiko darin bestand, wenn er selbst beurteilte, ob die ihm vorgelegten Unterlagen wirklich eine formwirksame, unbefristete, unbedingt und inhaltlich uneingeschränkte selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung enthielten.
cc) Das BerGer. hat es deshalb bei dieser Sachlage mit Recht als Pflicht der Bekl. angesehen, den Kl. eindringlich noch einmal auf die Risiken einer Auszahlung des Geldes ohne zureichende Sicherheit hinzuweisen und ihm klarzumachen, dass nur ein Rechtskundiger zuverlässig beurteilen kann, ob tatsächlich eine wirksame und alle Risiken absichernde selbstschuldnerische Bürgschaft vorliegt. Nach dem eigenen Vorbringen der Bekl. hat selbst der Zweitbekl. in seinem Telefongespräch vom 22. 12. 1978 nicht einmal Zweifel anklingen lassen, ob K dem Kl. eine wirksame Bürgschaftserklärung der Universalbank K. übergeben hatte.
dd) Die Bekl. liefen, wenn sie diese Pflicht erfüllten, auch nicht Gefahr, dem Kl. gegenüber wegen verzögerlicher Auszahlung des Geldes schadensersatzpflichtig zu werden. Die Überprüfung der dem Kl. vorgelegten Unterlagen durch die Bekl. musste die Geldauszahlung nicht verzögern. Die Bekl. hätten sich, worauf das BerGer. zutreffend hinweist, schnelle und hinreichende Gewissheit über den tatsächlichen Sachverhalt entweder dadurch verschaffen können, dass sich der Zweitbekl. anlässlich des Telefongespräches vom Kl. den Inhalt der angeblichen Bürgschaftserklärung vorlesen ließ, oder dass sie den Geschäftsführer K baten, ihnen diese Erklärung kurzfristig zu überlassen.
ee) Ohne Bedeutung ist es schließlich, worauf die Revision zusätzlich abstellen will, dass der Geschäftsführer K dem Kl. nur ein von der Universalbank K. an die V.-GmbH gerichtetes Schreiben vom 20. 12. 1978 vorgelegt hat, während sich die Bekl. vom Kl. durch Unterzeichnung ihres Schreibens vom 22. 12. 1978 bestätigen ließen, der Kl. habe „diese Unterlagen" erhalten, womit sie sowohl eine Bestätigung dieser Bank über die Kontoerrichtung zugunsten der V.-GmbH als auch die Bürgschaftserklärung zugunsten des Kl. verstanden. Es ist schon fraglich, ob der Kl. erkannt hat, damit den Bekl. eine falsche Information gegeben zu haben. Entscheidend kam es jedenfalls auf die Bürgschaftserklärung an. Insoweit waren aber die Bekl. zur Warnung verpflichtet, und zwar selbst dann, wenn das Konto bestanden hätte.
2. Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des BerGer., die Pflichtverletzung der Bekl. sei schuldhaft gewesen.
a) Es ist keineswegs, wie die Revision meint, verfehlt, wenn das BerGer. ausführt, das Verschulden ergebe sich schon daraus, dass eine an sich selbstverständliche Beratung unterblieben sei. Zu diesem Ergebnis konnte das BerGer. aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles ohne Rechtsfehler gelangen. Die Revision beurteilt die Schuldfrage nur deshalb anders, weil sie die Bekl. schon objektiv nicht für verpflichtet gehalten hat, den Kl. zu warnen.
b) Das Verschulden der Bekl. entfällt entgegen der Annahme der Revision auch nicht dadurch, dass das LG sie für verpflichtet gehalten hat, am 22. 12. 1978 die Anweisung des Kl. zu befolgen und den bei ihnen hinterlegten Betrag an die V.-GmbH auszuzahlen. Nach der Rechtsprechung des RG (RGZ 106, 406 [4101) und des BGH kann allerdings gegen Beamte und Notare dann ein Schuldvorwurf entfallen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung ihre Auffassung geteilt hat (BGHZ 27, 338 [343] =- LM § 839 [Fi] BGB Nr. 7 = NJW 1959, 35; BGHZ 73, 161 [164] = NJW 1979, 653; BGH, VersR 1983, 399 [400]). Abgesehen davon, dass dies selbst bei der Beamten- und der Notarhaftung nicht als fester Grundsatz, sondern nur als allgemeine Richtlinie für die rechtliche Würdigung des einzelnen Sachverhaltes anerkannt ist (vgl. RGZ 164, 15 [41]; BGH, VersR 1961, 176; NJW 1962, 793 = LM § 839 [B] BGB Nr. 20) und diese Richtlinie bisher noch nicht zugunsten von Rechtsanwälten angewendet wurde (vgl. BGHZ 46, 221 [227] = LM § 76 ZVG Nr. 1 = NJW 1967, 568 m. w. Nachw.), gilt sie auch zugunsten von Beamten und Notaren nur, wenn diese eine wirklich zweifelhafte und nicht einfach zu lösende Rechtsfrage unrichtig beantwortet haben (RGZ 156, 34 [51]; BGHZ 17, 153 [158] = LM StraftilgungsG Nr. 1 = NJW 1955, 988; BGH, VersR 1963, 628 [630 li. Sp.]). Schon diese Voraussetzung war im Streitfalle jedoch nicht erfüllt. Damit kann auch hier dahinstehen, ob die vorerwähnte Richtlinie auch bei der Anwaltshaftung Geltung beanspruchen kann.
